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Schengen evaluation and monitoring
Schengen-Evaluierung und -Überwachung
Schengen-Evaluierung und -Überwachung
Mit der Verordnung wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um sicherzustellen, dass die Länder des Schengen-Raums den Schengen-Besitzstand wirksam anwenden und einen ordnungsgemäß funktionierenden Schengen-Raum erhalten. Sie zielt darauf ab:
Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich zu einem gewissen Grad an diesem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen. Derzeit wenden 23 Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig an, ebenso wie die vier Länder der Europäischen Freihandelsassoziation, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz als Schengen-assoziierte Länder. Bulgarien, Rumänien und Zypern werden gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte bald Teil des Schengen-Raums sein. Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Schengen-Besitzstand in vollem Umfang für Kroatien (Beschluss (EU) 2022/2451 des Rates). Irland ist nicht Teil des Schengen-Raums, obwohl es an den Teilen des Besitzstands im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, einschließlich des Schengener Informationssystems teilnimmt.
Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission müssen umfassend zusammenarbeiten, um die wirksame Durchführung der Verordnung zu gewährleisten und das Europäische Parlament in vollem Umfang über wichtige Entwicklungen zu informieren. Der Peer-to-Peer-Ansatz und die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten sind einige der Hauptmerkmale der Schengen-Evaluation.
Evaluierung und Überwachung
Mögliche Arten der Evaluierungen, von denen einige eventuell kurzfristig durchgeführt werden:
Die Überwachung umfasst:
Die Evaluierung und Überwachung erfolgt in erster Linie durch Besuche und Fragebögen sowie in Ausnahmefällen durch andere dezentrale Methoden.
Zusammenarbeit mit den Organen und Agenturen der EU
Die Kommission arbeitet mit den Organen und Agenturen der EU zusammen, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA).
Die Kommission kann die EU-Organe auffordern, statistische Daten oder Risikoanalysen bereitzustellen, um mehr über potenzielle künftige Bedrohungen zu erfahren und die innere Sicherheit der EU im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896 zu gewährleisten.
Zusammenarbeit mit Frontex und Europol
Frontex legt jedes Jahr eine Risikoanalyse vor, die relevante Aspekte des integrierten Grenzmanagements abdeckt, um das jährliche Evaluationsprogramm zu unterstützen, einschließlich unangekündigter Bewertungen für das folgende Jahr, mit Empfehlungen zu:
Europol liefert Fachwissen, Analysen, Berichte und weitere Informationen.
Bewertungsprogramme
Die Kommission richtet nach Anhörung der EU-Organe auf der Grundlage von Risikoanalysen und weiteren Informationen Folgendes ein:
Evaluierungsteams
Die Bewertungen werden von kleinen Teams durchgeführt, die aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vertretungen der Kommission und Beobachtern der Organe sowie Agenturen der EU bestehen.
Alle Teammitglieder und Beobachter müssen über solide theoretische Kenntnisse und Erfahrungen in den von der Bewertung und Überwachung abgedeckten Bereichen sowie solide Kenntnisse über Bewertungsgrundsätze, -verfahren und -techniken verfügen.
Berichte und Folgemaßnahmen
Der Evaluierungsbericht analysiert qualitative, quantitative, operative, administrative und organisatorische Aspekte. Die Befunde werden wie folgt bewertet:
In der Regel übermittelt die Kommission den Bericht und seine Empfehlungen innerhalb von vier Wochen an den Mitgliedstaat, der dann zwei Wochen Zeit hat, sich zu äußern. Er wird anschließend – innerhalb von vier Monaten – mittels eines Durchführungsrechtsakts verabschiedet.
Der evaluierte Mitgliedstaat muss:
Schwerwiegende Mängel
Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet, wenn ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde und der bewertete Mitgliedstaat unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen muss. Der Rat verabschiedet Empfehlungen, und die bewerteten Mitgliedstaaten müssen innerhalb eines Monats einen Aktionsplan vorlegen.
Zur Überprüfung der Fortschritte organisiert die Kommission innerhalb von 180 Tagen nach der Evaluierung und einem Verifikationsbesuch einen Kontrollbesuch, bevor der Aktionsplan abgeschlossen werden kann.
Berichterstattung an das Parlament und den Rat
Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat jährlich einen umfassenden Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen vor, einschließlich der Ergebnisse der Bewertungen, der Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten und der bewährten Verfahren.
Übergangsregelungen
Mit der neuen Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (vorige Verordnung) aufgehoben.
Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1-27).
Beschluss (EU) 2022/2451 des Rates vom 8. Dezember 2022 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien (ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 41-46).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Schengen-Statusbericht 2022 (COM(2022) 301 final/2, 24.5.2022).
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39-98).
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1726 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107).
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1-14).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 23.11.2022