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Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 – Treibhausgasemissionen, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft

Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 – Treibhausgasemissionen, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030

Verordnung (EU) 2023/839 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung.

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Verordnung (EU) 2018/841

  • legt fest, wie der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) zu den Klimazielen der Europäischen Union (EU) beiträgt;
  • legt Vorschriften zur Anrechnung und Verbuchung für Emissionen und den Abbau im LULUCF-Sektor und die Kontrolle fest, dass die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen;
  • setzt ein EU-weites Ziel für 2030 für den Abbau von Nettotreibhausgasen im LULUCF-Sektor fest;
  • setzt ein verbindliches nationales Ziel für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 und eine Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten fest, bestimmte Nettotreibhausgasemissionen und deren Abbau im Zeitraum 2026 bis 2029 zu erreichen.

Die Verordnung wird mit Verordnung (EU) 2023/839 geändert, um den Beitrag des Sektors zu den EU-Klimazielen auszubauen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für die folgenden Treibhausgase aus der Landnutzung:

  • Kohlendioxid (CO2),
  • Methan (CH4),
  • Distickstoffoxid (N2O).

Verpflichtungen und Ziele

In der Verordnung sind Verpflichtungen und Ziele für die einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt. Dazu gehören:

  • Gewährleistung, dass zwischen 2021 und 2025 verbuchte Treibhausgasemissionen aus der Landnutzung durch wenigstens eine äquivalente Menge an verbuchtem Abbau kompensiert werden (sogenanntes Verbot der Minusbilanz);
  • Nettotreibhausgasemissionen und -abbau für den Zeitraum 2026 bis 2029 je nach maßgeblichen jährlichen Werten zum Abbau und den Emissionen, zusätzlich zu einem verbindlichen Ziel für 2030.

Das EU-Ziel für 2030 für Nettotreibhausgasabbau im LULUCF-Sektor liegt bei 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent.

Anrechnung und Verbuchung

In der Verordnung sind Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2025 festgesetzt. Die Mitgliedstaaten

  • Konten erstellen und führen, die die Emissionen und den Abbau korrekt widerspiegeln;
  • vollständige und genaue Aufzeichnungen aller Daten führen, die bei der Erstellung ihrer Konten verwendet werden.

Nach 2025 wird die Einhaltung der nationalen Ziele der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemeldeten Treibhausgasemissionen und dem Abbau verifiziert.

Flexibilität

Damit die Mitgliedstaaten die Ziele leichter einhalten können, bietet die Verordnung verschiedene Flexibilitäten, darunter die Folgenden.

  • Eine allgemeine Flexibilitätsregelung, nach der in dem Fall, dass im Zeitraum 2021-2025 der Gesamtabbau die Emissionen in einem Mitgliedstaat übersteigt oder im Zeitraum 2026-2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat festgelegt wurden, negativ ist, so kann dieser Mitgliedstaat den verbleibenden Abbau an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die Gewinne durch solche Übertragungen sollten in den Klimaschutz in der EU oder in Nicht-EU-Ländern fließen.
  • Die Mitgliedstaaten können auch die überschüssigen jährlichen Emissionszuweisungen nach der Lastenteilungsverordnung einsetzen, um die LULUCF-Ziele einzuhalten (unter bestimmten Bedingungen).
  • Die spezifische Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen, wenn die verbuchten Gesamtemissionen den verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien im Zeitraum 2021-2025 übersteigen, sofern die Gesamteinhaltung in der EU gegeben ist.
  • Für den Zeitraum 2026-2030 gibt es einen Mechanismus für Mitgliedstaaten, die die Ziele nicht eingehalten haben, sofern die Gesamteinhaltung in der EU gegeben ist.
  • Ein Ausgleich, wenn natürliche Störungen wie Waldbrände auftreten, sowie spezifische Fälle zu den Auswirkungen des Klimawandels oder von Altlasten auf organische Böden.

Compliance- und Registervorschriften

  • Stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Zielpfads für 2030 und des Budgets für 2026 bis 2029 sowie der in dieser Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsregelungen keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielvorgabe erzielt, so müssen Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.
  • Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2027 (2021-2025) bzw. 15. März 2032 (2026-2030) jeweils einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung enthält.
  • Die Kommission muss
    • mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Überprüfung der Compliance-Berichte vornehmen und eigene Berichte in den Jahren 2027 (für 2021-2025) und 2032 (für 2026-2030) zu den Gesamtemissionen und dem Gesamtabbau für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung in der EU erstellen;
    • Vorschriften für die Erfassung nationaler Emissionen und des Abbaus und die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge im EU-Register erlassen und die Informationen öffentlich zur Verfügung stellen;
    • die Verordnung fortlaufend überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach der ersten gemäß dem Übereinkommen von Paris durchgeführten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vorlegen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu Vorschriften zum EU-Register zu erlassen. Sie wird auch Durchführungsrechtsakte erlassen, um indikative Werte für die jährlichen Emissionen und den jährlichen Abbau von Treibhausgasen für jedes Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2029 auf der Grundlage eines linearen Zielpfads, der in den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für 2030 endet, festzulegen. Sie wird auch detaillierte Vorschriften über die Methodik für den Nachweis langfristiger Auswirkungen des Klimawandels erlassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2018/841 ist am 9. Juli 2018 in Kraft getreten.

Die Änderungsverordnung (EU) 2023/839 findet seit dem 11. Mai 2023 Anwendung.

HINTERGRUND

Die Verordnung wurde im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ durch Verordnung (EU) 2023/839 geändert. Mit dem Paket soll die EU ermächtigt werden die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Niveau von 1990 zu reduzieren und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1-25).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/841 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1-28).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21-23).

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80-97).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.10.2023

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