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Klimapolitik – verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen (2021-2030)

Klimapolitik – verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen (2021-2030)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung, auch bekannt als Lastenteilungsverordnung (ESR), in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 geänderten Fassung, zielt auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen* in den folgenden Sektoren ab: Inlandverkehr (mit Ausnahme des Luftverkehrs), Gebäude, Landwirtschaft, Kleinindustrie und Abfall. Auf diese Sektoren entfallen nahezu 60 % der Emissionen in der Europäischen Union (EU).
  • Zu diesem Zweck legt die Verordnung Ziele für 2030 zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Mitgliedstaaten der EU fest. Sie legt zudem die Regeln zur Festlegung jährlicher Obergrenzen der Treibhausgasemissionen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, für die Jahre 2021-2030 fest, die sich schrittweise den oben genannten Zielvorgaben annähern. Die Lastenteilungsverordnung (ESR) ist Teil einer Reihe von Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen der EU um mindestens 55 % bis 2030, wie es in der Verordnung (EU) 2021/1119, dem Europäischen Klimagesetz (siehe Zusammenfassung), vorgeschrieben ist, wodurch das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 rechtlich verbindlich wurde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nicht alle Mitgliedstaaten verfolgen bis 2030 dasselbe Ziel. Die ESR verteilt die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundene Belastung in Übereinstimmung mit Erwägungen in Bezug auf Fairness und Kostenwirksamkeit.

Bis 2030 müssen die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionswerte von 2005 entsprechend den in Spalte 2 von Anhang I festgelegten Prozentwerten senken, die zwischen 10 % (Bulgarien) und 50 % (Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Finnland und Schweden) liegen.

Die Europäische Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen (AEA) für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021-2030 gemäß den in der Verordnung aufgeführten linearen Minderungspfaden festgelegt werden. Da die Ziele für 2030 und das System der zu ihnen führenden Pfade im Jahr 2023 geändert wurden, wird die Kommission 2023 den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission ändern, um die Anzahl der den Mitgliedstaaten in den Jahren 2023-2030 zugewiesenen AEA zu aktualisieren.

Flexibilitätsvorschriften in der geänderten Verordnung gestatten es den Mitgliedstaaten:

  • AEA innerhalb bestimmter Grenzen aus dem darauffolgenden Jahr zur Deckung von Emissionenüberschreitungen in einem bestimmten Jahr vorwegzunehmen;
  • unter bestimmten Bedingungen überschüssige AEA auf ein Folgejahr zu übertragen;
  • bis zu 10 % (für die Jahre 2021 bis 2025) und bis zu 15 % (für die Jahre 2026 bis 2030) ihrer jährlichen Emissionszuweisungen an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen;
  • unter bestimmten Bedingungen jegliche Überschreitung ihrer Emissionen aus der Landnutzung, der Landnutzungsänderung und der Forstwirtschaft (gemäß der LULUCF-Verordnung) auszugleichen.

Neun Mitgliedstaaten (und zwar die in Anhang II aufgeführten: Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Finnland und Schweden) können eine begrenzte Menge ihrer Zuweisungen aus dem Emissionshandelssystem, und zwar zusammen bis zu 100 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent löschen lassen, um Emissionen, die ihre jährliche Emissionszuweisung in den von der Lastenteilungsverordnung abgedeckten Sektoren überschreiten, auszugleichen. Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 unterrichten, wenn sie sich dafür entscheiden, die begrenzte Löschung ihrer Zuweisungen aus dem Emissionshandelssystem zu nutzen oder weiter zu nutzen.

Die Kommission wird in den Jahren 2027 (für die Emissionen im Zeitraum 2021-2025) und 2032 (für die Emissionen im Zeitraum 2026-2030) Compliance-Kontrollen durchführen. Wenn diese Kontrollen ergeben, dass ein Mitgliedstaat nach der Anwendung der oben genannten Flexibilität in einem bestimmten Jahr nicht über genügend Emissionszuweisungen verfügt, um alle seine Treibhausgasemissionen abzudecken, wird die die erlaubten Emissionen überschreitende Menge mit 1,08 multipliziert und das Ergebnis den im darauffolgenden Jahr anfallenden Emissionen hinzugerechnet.

Mitgliedstaaten, die bestimmte Bedingungen betreffend das Bruttoinlandsprodukt und die Treibhausgasemissionen erfüllen, können eine begrenzte Anzahl von Zuweisungen aus einer Sicherheitsreserve von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent erhalten, um über ihre Emissionsziele für 2030 hinausgehende Emissionen auszugleichen.

Die Kommission:

  • passt die jährlichen Emissionszuweisungen der einzelnen Mitgliedstaaten an und macht die Zuweisungen öffentlich bekannt;
  • stellt die genaue Verbuchung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung über das Unionsregister sicher;
  • überprüft die Verordnung fortlaufend und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach jeder gemäß dem Übereinkommen von Paris durchgeführten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht (siehe Zusammenfassung); dieser Bericht wird insbesondere eine Bewertung des Bedarfs an zusätzlichen politischen Strategien und Maßnahmen der EU im Hinblick auf die erforderlichen Reduzierungen der Treibhausgasemissionen in einem Rahmen für die Zeit nach 2030 enthalten. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

Die Verordnung (EU) 2018/842 ändert außerdem Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die nachfolgend durch Verordnung (EU) 2018/1999 aufgehoben und ersetzt wurde – (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2018/842 ist am 9. Juli 2018 in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2023/857 zur Änderung ist am 16. Mai 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnung ist ein weiterer Schritt zur Erfüllung der Verpflichtung der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris, nämlich zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 (gemessen am Stand von 1990).

Die von der Verordnung abgedeckten Sektoren sind für nahezu 60 % der Emissionen innerhalb der EU verantwortlich.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Treibhausgasemissionen. Emissionen von Kohlendioxid, Methan, Stickoxid, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwasserstoffen, Stickstofftrifluorid und Schwefelhexafluorid.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26-42).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/842 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58-64).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.12.2023

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