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Fonds für die innere Sicherheit (2021-2027)

Fonds für die innere Sicherheit (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1149 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie soll dazu beitragen, ein hohes Maß an Sicherheit in der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, von schwerer und organisierter Kriminalität und von Cyberkriminalität.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Fonds für die innere Sicherheit (ISF) 2021-2027 ist einer von mehreren Fonds der EU im Raum der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit. Darunter:

  • der durch die Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichtete Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (siehe Zusammenfassung);
  • das durch die Verordnung (EU) 2021/1148 im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffene Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (siehe Zusammenfassung).

Der ISF wird durch die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Verordnung (EU) 2021/1060 – siehe Zusammenfassung) geregelt.

Ziele

Die drei spezifischen Ziele des ISF lauten:

  • Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen und in den zuständigen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen;
  • Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen, zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und
  • Unterstützung der Stärkung der Kapazitäten der EU-Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus und Radikalisierung sowie zur Bewältigung sicherheitsrelevanter Vorfälle, Risiken und Krisen.

Haushaltsplan und Mittelzuweisung

  • Dem ISF stehen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens, Finanzmittel in Höhe von 1,931 Mrd. EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
    • 1,352 Mrd. EUR für die Programme der Mitgliedstaaten;
    • 579 Mio. EUR für die „thematische Fazilität“ – zur Verwendung für spezifische Maßnahmen, direkte Verwaltungsmaßnahmen auf EU-Ebene und Soforthilfe.
  • Ein Mitgliedstaat muss Zahlungsanträge einreichen, die mindestens 10 % seiner ursprünglichen Programmzuweisung abdecken, um bei der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2024 Anspruch auf eine zusätzliche Mittelzuweisung im Rahmen seines Programms erheben zu können.
  • Die Mitgliedstaaten müssen mindestens 10 % ihrer Programmmittel für die spezifischen Ziele im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bereitstellen.

Maßnahmen

Der ISF unterstützt eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter:

  • Aufbau, Anpassung und Pflege von IKT-Systemen und damit verbundener Schulungen und Tests und Verbesserung der Interoperabilität und der Datenqualität;
  • Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts und der politischen Ziele der EU in den Mitgliedstaaten im Bereich sicherheitsrelevanter Informationssysteme;
  • Erleichterung der Umsetzung bzw. Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus – Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (Empact);
  • Aus- und Fortbildung von Personal der einschlägigen Strafverfolgungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind, sowie Maßnahmen zu militärischen oder Verteidigungszwecken sind nicht förderfähig.

Ausrüstungsbeschaffung und operative Unterstützung

Die Verordnung legt den Mitgliedstaaten bestimmte Beschränkungen für die Verwendung der Mittelzuweisung auf:

  • Bis zu 35 % dürfen für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder für die Finanzierung des Baus sicherheitsrelevanter Einrichtungen verwendet werden;
  • bis zu 20 % dürfen für die Unterstützung von Behörden verwendet werden, die Aufgaben ausführen und Leistungen erbringen, welche eine öffentliche Dienstleistung für die EU darstellen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94-131)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1-47)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1147 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48-93)

Schlussfolgerungen des Rates zur dauerhaften Fortsetzung des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität: EMPACT 2022 + (Rat der Europäischen Union, 26.2.2021)

Letzte Aktualisierung: 27.09.2021

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