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InvestEU-Programm (2021-2027)

InvestEU-Programm (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/523 zur Einrichtung des „Programms InvestEU“

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie dient der Einrichtung des InvestEU-Programms mit seinen drei Bausteinen:

  • dem Fonds „InvestEU“, mit dem eine Garantie der Europäischen Union (EU) zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt wird, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der EU beitragen;
  • der InvestEU-Beratungsplattform, durch die die Entwicklung von Projekten, der Zugang zu Finanzierungen und der Kapazitätsaufbau unterstützt werden;
  • dem InvestEU-Portal, durch das Projekte, für die Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden, in der Öffentlichkeit sichtbar werden und Informationen zu Investitionsmöglichkeiten bereitgestellt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, Finanzierungen zu unterstützen, die zu Folgendem beitragen:

  • Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich Forschung, Innovation, Digitalisierung sowie wissenschaftlicher und technologischer Fortschritt;
  • Wirtschaftswachstum, Nachhaltigkeit und Beschäftigung;
  • grüner und digitaler Übergang;
  • soziale Widerstandsfähigkeit und Eingliederung;
  • Kultur, Bildung und Ausbildung;
  • Integration der Kapitalmärkte und Stärkung des Binnenmarkts;
  • wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt;
  • nachhaltige und integrative Erholung der EU-Wirtschaft, auch durch die Bereitstellung von Kapitalunterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wurden;
  • Unterstützung von Investitionen, die zu den Zielen der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) beitragen, einer Initiative, die im Rahmen der Änderungsverordnung (EU) 2024/795 ins Leben gerufen wurde und darauf abzielt, die Souveränität und Sicherheit der EU zu stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und ihre strategischen Abhängigkeiten in drei strategischen Technologiebereichen zu verringern: digitale Technologien und Deep-Tech-Innovation, saubere und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien.

„InvestEU“ deckt mehrere Politikbereiche ab (über vier dedizierte „Bereiche“), um Marktversagen oder suboptimalen Investitionssituationen entgegenzuwirken:

  • nachhaltige Infrastruktur in Bereichen von Verkehr, Energie und digitaler Verbindungsfähigkeit bis hin zur Kreislaufwirtschaft und innovativen Technologien;
  • Forschung, Innovation und Digitalisierung, u. a. in den Bereichen Produktentwicklung und Unterstützung von Marktkatalysatoren;
  • Finanzierungen für KMU, darunter auch für innovative und in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätige KMU;
  • Soziale Investitionen und Kompetenzen in den Bereichen Mikrofinanzierung, Sozialunternehmen, Gesundheitsversorgung, Gleichstellung der Geschlechter, allgemeine und berufliche Bildung sowie sonstige soziale Dienste.

„InvestEU“ verfügt über eine Haushaltsgarantie in Höhe von 26,2 Mrd. EUR (in laufenden Preisen), die aus Mitteln für NextGenerationEU und dem mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) finanziert wird. Dieser Betrag entspricht der EU-Komponente.

Die Garantie kann durch Mittel aus den EU-Mitgliedstaaten, aus EU-Komponenten und aus Drittländern aufgestockt werden. Sie wird wie folgt aufgeteilt:

  • 14,8 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise im Rahmen des Zeitplans für die Verwendung der Mittel für NextGenerationEU;
  • 11,3 Mrd. EUR für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (2021-2027).

Die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank-Gruppe (EIBG) bilden eine Partnerschaft, in deren Rahmen die EIBG 75 % der EU-Garantie umsetzt und spezifische Aufgaben in Bezug auf das finanzielle Risiko des Programms wahrnimmt. An dem Programm können auch nationale Förderbanken und -institute sowie internationale Finanzinstitutionen mitwirken.

Die Kommission wird

  • weitere Durchführungspartner* zusätzlich zur EIBG auswählen;
  • eine Garantievereinbarung mit jedem Partner abschließen.

Mit dem InvestEU-Fonds werden nur solche Finanzierungen und Investitionen gefördert, die:

  • die Voraussetzungen der EU-Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – siehe Zusammenfassung) erfüllen;
  • zu den politischen Zielen der EU beitragen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die gemäß Anhang II förderfähig sind (Energie, Verkehrsinfrastruktur, Umwelt und Rohstoffe, digitale Verbindungsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation, digitale Technologien, KMU, Kultur- und Kreativwirtschaft, Tourismus, Sanierung von Industriestandorten, nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Bioökonomie, soziale Investitionen, Verteidigung, Raumfahrt, Meere und Ozeane);
  • keine finanzielle Förderung der in Anhang V(B) genannten ausgeschlossenen Tätigkeiten darstellen, z. B. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Glücksspiel, Tabak, Immobilien, Erdöl, fossilen Brennstoffen oder der Verletzung von Menschenrechten;
  • mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.

Im Rahmen des Fonds „InvestEU“ können auch Vorhaben, Finanzierungen und Investitionen in Drittländern, die an dem Programm teilnehmen, gefördert werden.

Die EU-Garantie:

  • kann zur Absicherung der Risiken bei verschiedenen Arten von Finanzierungen (Darlehen, Bürgschaften, Kapitalmarktinstrumenten oder anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten) oder für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument eingesetzt werden, die von den Durchführungspartnern – entweder direkt oder indirekt über Finanzintermediäre – bereitgestellt werden;
  • umfasst:
    • Schulden: alle ausstehenden Kapitalbeträge und Zinsen, die dem Durchführungspartner geschuldet werden, Umstrukturierungsverluste und, unter bestimmten Bedingungen, Verluste aufgrund von Währungsschwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;
    • Eigenkapitalinvestitionen oder eigenkapitalähnliche Investitionen: investierte Beträge und damit verbundene Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Währungsschwankungenbei anderen Währungen als dem Euro;
    • Finanzierungen oder Garantien eines Durchführungspartners gegenüber einem anderen Finanzinstitut in bestimmten Situationen für die verwendeten Beträge und die damit verbundenen Kosten.

Die Verordnung sieht die Einrichtung der im Folgenden beschriebenen Leitungsstruktur vor.

  • Der Beratungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und berät die Kommission und den Lenkungsausschuss bei der Gestaltung von Finanzprodukten, zu Marktentwicklungen, Marktbedingungen, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen.
  • Der Lenkungsausschuss legt strategische und operative Leitlinien für die Durchführungspartner fest, nimmt den von der Kommission entwickelten risikomethodischen Rahmen an und beaufsichtigt die Durchführung des InvestEU-Programms.
  • Die Bewertungsmatrix umfasst Elemente, die von den Durchführungspartnern festgelegt werden müssen, etwa eine Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung sowie die Investitionsauswirkungen, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann.
  • Der Investitionsausschuss ist ein völlig unabhängiges Expertengremium, das die im Rahmen der vier „Bereiche“ eingereichten Finanzierungs- und Investitionsvorschläge prüft und feststellt, ob sie die Bedingungen der Verordnung erfüllen und somit für eine Unterstützung durch die EU-Garantie in Frage kommen.
  • Die Kommission prüft, ob die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen mit dem Recht und der Politik der EU im Einklang stehen.

Die von der Kommission eingerichtete InvestEU-Beratungsplattform:

  • bietet beratende Unterstützung für die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten;
  • hilft Projektträgern und -vermittlern bei der Entwicklung und Initiierung von Projekten;
  • fungiert als zentrale, von der Kommission verwaltete Anlaufstelle für Projektentwicklungshilfe für öffentliche Behörden und Projektträger;
  • steht öffentlichen und privaten Projektträgern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, sowie Behörden, nationalen Förderbanken und -instituten und Finanz- und Nichtfinanzintermediären offen.

Das von der Kommission eingerichtete InvestEU-Portal:

  • ist eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, in der relevante Informationen über die veröffentlichten Projekte bereitgestellt werden;
  • bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, für Investoren besser sichtbar zu machen.

In der Verordnung sind die folgenden Anforderungen an Rechenschaftspflicht, Überwachung, Evaluierung und Transparenz festgelegt.

  • Rechenschaftspflicht. Der Vorsitz des Lenkungsausschusses erstattet auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates der Europäischen Union Bericht über die Leistung des Fonds „InvestEU“ und beantwortet gestellte Fragen mündlich oder schriftlich.
  • Überwachung und Berichterstattung. Anhang III enthält eine ausführliche Auflistung zentraler Leistungs- und Überwachungsindikatoren. Die Durchführungspartner verwenden diese in ihren Berichten an die Kommission, die ihrerseits jährlich über die Leistung des InvestEU-Programms berichtet. Die EIBG erstattet jährlich Bericht über Investitionshemmnisse.
  • Evaluierung. Die Kommission:
    • übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2024 einen Bericht über die Zwischenevaluierung des Programms;
    • legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum 31. Dezember 2031 einen Bericht über die Abschlussevaluierung des Programms vor, der insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft;
    • übermittelt ihre Schlussfolgerungen aus den Evaluierungen auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
  • Transparenz. Die Durchführungs- und Beratungspartner müssen die EU-Finanzierung gegenüber ihren Vermittlern und Endempfängern sowie bei der Werbung für ihre durch die EU-Garantie geförderten Aktivitäten angeben.

Die Verordnung:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • InvestEU vereint zahlreiche Finanzierungsinstrumente der EU unter einem Dach. Dadurch wird die Finanzierung von Investitionsprojekten einfacher, effizienter und flexibler und werden der ökologische und der digitale Wandel gefördert.
  • Die EU-Garantie soll zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Erholung sowie der Wettbewerbsfähigkeit der EU erhebliche private und öffentliche Mittel mobilisieren und Investitionen auf die politischen Prioritäten der EU abstimmen.
  • Die Mitgliedstaaten können InvestEU zur Umsetzung eines Teils ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität einsetzen.
  • Bis 2027 könnten über die EU-Garantie Investitionen in Höhe von über 372 Mrd. EUR EU-weit mobilisiert werden, von denen 30 % den Klimazielen entsprechen werden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Durchführungspartner. Ein förderfähiger Partner wie die EIB, der Europäische Investitionsfonds, ein anderes internationales Finanzinstitut oder ein nationales Finanzinstitut oder eine Förderbank, mit dem die Kommission eine Garantievereinbarung geschlossen hat.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30-89).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/523 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17-75).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18-66).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1-38).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.05.2024

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