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Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union

Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Der Verordnung wird eine Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) für die Europäische Union (EU) eingerichtet und die Ziele der Fazilität sowie die Kriterien für die Gewährung von Fördermitteln festgelegt.

Nach Russlands Einmarsch in der Ukraine stellte die Europäische Kommission im Mai 2022 ihren REPowerEU-Plan vor, der die EU von russischen fossilen Brennstoffen unabhängig machen soll. Die Änderungsverordnung (EU) 2023/435 ermöglicht es den Mitgliedstaaten der EU, die REPowerEU-Kapitel in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen, um den Übergang zu sauberer Energie in der EU zu beschleunigen.

In einer weiteren Verordnung zur Änderung, Verordnung (EU) 2024/795, mit der die Initiative zur Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) eingerichtet wird, erhalten die Mitgliedstaaten die Befugnis, Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in ihren Aufbau- und Resilienzplänen zu verankern, die zu den Zielen der STEP beitragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Aufbau- und Resilienzfazilität soll den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU fördern, indem

Die Finanzierung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität steht Maßnahmen zur Verfügung, die den „Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ berücksichtigen, d. h. nicht die Umwelt beeinträchtigen und keine wiederkehrenden Ausgaben für die folgenden sechs Politikbereiche beinhalten:

  • der ökologische Wandel,
  • der digitale Wandel,
  • intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,
  • sozialer und territorialer Zusammenhalt,
  • Gesundheit, wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz,
  • Maßnahmen für die nächste Generation, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen.

Einige vorübergehende Ausnahmen können in Bezug auf die REPowerEU-Kapitel gewährt werden für Maßnahmen, die sich unmittelbar mit Energiesicherheitsfragen der EU befassen, potenzielle Umweltschäden minimieren und die Klimaschutzziele der EU nicht gefährden.

Der Haushalt für die Aufbau- und Resilienzfazilität von 648 Milliarden Euro (zu 2022 Preisen):

  • besteht aus 357 Milliarden Euro in Finanzhilfen;
  • besteht aus 291 Milliarden Euro in Darlehen;
  • ersetzt, mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen, nicht die wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben;
  • ergänzt die finanzielle Unterstützung im Rahmen anderer EU-Programme;
  • den Grundsatz der Zusätzlichkeit* der EU-Finanzierung achtet.

Mit der Aufnahme von REPowerEU in die Verordnung zur Aufbau- und Resilienzfazilität wurden den Mitgliedstaaten weitere Finanzhilfen über das Emissionshandelssystem (EHS) und die Reserve für die Anpassung an den Brexit bereitgestellt. Die Finanzhilfen in Höhe von 357 Milliarden Euro setzen sich jetzt aus 338 Milliarden Euro aus den ursprünglichen Finanzhilfen, 17,3 Milliarden Euro als EHS-Hilfen und 1,6 Milliarden Euro aus der Brexit-Reserve zusammen. Die Mitgliedstaaten konnte außerdem bis August 2023 Anträge auf Unterstützung in Form eines Darlehens stellen. Aus der Gesamtsumme von 385 Milliarden Euro wurden bis Ende 2023 knapp 291 Milliarden Euro zugewiesen. Durch die zwei Änderungen (mehr Finanzhilfen über das EHS und die Brexit-Reserve und weniger beantragte Darlehen als verfügbar) betrug die Gesamtsumme der Aufbau- und Resilienzfazilität Ende 2023 648 Milliarden Euro. Die vorher genannte Summe von 723 Milliarden Euro entspricht der Höchstsumme an Finanzhilfen (338 Milliarden Euro) und Darlehen (385 Milliarden Euro) der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung.

Mit der Verordnung (EU) 2024/795 zur Änderung wird die STEP-Initiative eingerichtet, über die die Souveränität und Sicherheit der EU gestärkt, der ökologische und digitale Wandel beschleunigt, die Wettbewerbsfähigkeit ausgebaut und die strategischen Abhängigkeiten in drei strategischen Industriebereichen reduziert werden soll: digitale und technologieintensive Innovation, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Mit der Verordnung zur Änderung können Ressourcen aus bestehenden EU-Programmen wie der Aufbau- und Resilienzfazilität ohne die Einrichtung neuer Fonds genutzt werden. Nach den neuen Vorschriften können Mitgliedstaaten in ihren Aufbau- und Resilienzplänen die Höhe des Barbetrags für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponenten als geschätzte Kosten vorsehen. Dies ist ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den Zielen der STEP beitragen, der Fall. Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der nationalen Zuweisungen für STEP-relevante Instrumente im Rahmen von InvestEU (siehe Zusammenfassung) zuweisen.

Um von der Unterstützung der Fazilität zu profitieren, haben die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne vorbereitet und eingereicht, in denen die Reformen und Investitionen mit klaren Etappenzielen und Zielwerten dargelegt werden, die sie ab Beginn der Pandemie im Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2026 durchgeführt hätten. Die Mitgliedstaaten können Mittel in Höhe von bis zu einem vorher festgelegten Höchstbetrag erhalten. In den Plänen mussten Mittel in Höhe von mindestens 37 % des Haushalts für Umweltmaßnahmen und 20 % für digitale Maßnahmen zugewiesen werden. Die Pläne mussten im Einklang stehen mit:

Die Mitgliedstaaten können die Pläne auf der Grundlage der Rechtsgründe in der Verordnung zur Aufbau- und Resilienzfazilität auch überarbeiten. Sie können unter anderem nachweisen, dass die Verwirklichung bestimmter Meilensteile und Ziele aufgrund objektiver Umstände nicht möglich ist.

Die Aufbau- und Resilienzfazilität ist leistungsbasiert. Die Kommission zahlt den Mitgliedstaaten die Beträge also erst aus, wenn die vereinbarten Etappenziele und Zielwerte bei den Reformen und Investitionen im Plan erreicht wurden. Sobald die vereinbarten Etappenziele und Zielwerte erreicht wurden, beantragen die Regierungen auf dieser Grundlage die Zahlung (bis zu zwei im Jahr).

Die Kommission:

  • bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der Pläne der Mitgliedstaaten;
  • legt, wenn sie die Genehmigung eines nationalen Plans durch den Rat vorschlägt, die von einem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte sowie der finanziellen Beiträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, fest;
  • kann Änderungen an den Plänen ablehnen oder annehmen;
  • übermittelt die nationalen Pläne unverzüglich an das Europäische Parlament und den Rat;
  • überwacht die Durchführung der Fazilität und misst die erreichten Ziele;
  • bewertet die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten, um zu prüfen, ob die Etappenziele und Zielwerte erreicht wurden. Ist dies der Fall, werden die entsprechenden Mittel an die Mitgliedstaaten ausgezahlt. Andernfalls kann sie entscheiden, die Zahlung (teilweise) auszusetzen, bis der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte erreicht;
  • führt ein Aufbau- und Resilienzscoreboard ein;
  • legt dem Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor.

Mitgliedstaaten:

  • müssen Betrug, Korruption und Interessenkonflikte bei der Verwendung der bereitgestellten EU-Mittel verhindern, aufdecken und beheben;
  • erstatten zweimal jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung ihrer Pläne im Rahmen des Europäischen Semesters.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann die Kommission alle zwei Monate einladen, um die im Hinblick auf die Fazilität erzielten Fortschritte zu erörtern.

Die Kommission hat dem Parlament und dem Rat die folgenden Berichte vorgelegt:

Aufbau- und Resilienzscoreboard

Im Dezember 2021 startete die Kommission das Aufbau- und Resilienzscoreboard, eine öffentliche Online-Plattform, die die Fortschritte bei der Umsetzung des ARF insgesamt und der einzelnen nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufzeigen soll.

Delegierte Rechtsakte

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/210 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/241 durch die Festlegung einer Methode für die Berichterstattung über Sozialausgaben. Diese Methodik, die Sozialausgaben für Kinder und Jugendliche sowie für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Fazilität beinhaltet, basiert auf den geschätzten Ausgaben, die in den genehmigten Aufbau- und Resilienzplänen angegeben sind.

Die delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/241 mit gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elementen des Aufbau- und Resilienzscoreboards.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2021/241 ist am 19. Februar 2021 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2023/435 zur Änderung ist am 1. März 2023 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2024/795 zur Änderung ist am 1. März 2024 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Aufbau- und Resilienzfazilität ist das Herzstück des Konjunkturpakets NextGenerationEU der EU. Auf diese Weise kann die Kommission Mittel aufbringen, um zur Behebung der unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden durch die COVID-19-Pandemie beizutragen.
  • Es ist eng mit den Prioritäten der Kommission verknüpft, um eine nachhaltige und inklusive Erholung zu gewährleisten, die den ökologischen und digitalen Wandel unterstützt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grundsatz der Zusätzlichkeit. Einer der Grundsätze der EU-Struktur- und Investitionsfonds. Dieser Grundsatz besagt, dass Mittel aus den EU-Struktur- und Investitionsfonds öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben eines Mitgliedstaats in den von diesem Grundsatz betroffenen Regionen nicht ersetzen dürfen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17-75).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/241 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30-89).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 79-82).

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23-27).

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.04.2024

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