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Sustainability-related disclosures in the financial services sector
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Die Verordnung unterscheidet eindeutig zwischen externen Nachhaltigkeitsrisiken (Ereignisse oder eine Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte) und nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (nachteilige externe Auswirkungen auf die Bereiche Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung). Die Verordnung verdeutlicht auch die möglichen positiven Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionen.
Transparenz auf Ebene des Unternehmens/Transparenz durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen auf ihren Websites Folgendes veröffentlichen:
Die Websites von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern müssen auch Informationen darüber enthalten:
Transparenz von Finanzprodukten
Es wurden bereits nachhaltige Produkte mit unterschiedlichem Ambitionsniveau entwickelt. Aus diesem Grund wird in dieser Verordnung zwischen Transparenzanforderungen für folgende Produkte unterschieden:
Die beiden Kategorien von Finanzprodukten müssen in vorvertraglichen Dokumenten zu Finanzprodukten* erklären, wie Nachhaltigkeit in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung erreicht werden soll und wie sie bereits in regelmäßigen Dokumenten zu Finanzprodukten* geschaffen werden.
Zudem müssen alle Finanzprodukte:
Für Finanzberater gelten ähnliche Vorschriften. Finanzmarktteilnehmer, die wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitfaktoren berücksichtigen, müssen auch erklären, ob und wie ihre Finanzprodukte wesentliche nachteilige Auswirkungen berücksichtigen.
Europäische Aufsichtsbehörden:
Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union übermittelt.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU);
Die Kommission:
Diese Verordnung gilt nicht automatisch für:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 ergänzt die Verordnung (EU) 2019/2088 durch technische Regulierungsstandards, die den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der Informationen in vorvertraglichen Dokumenten, auf Websites und in regelmäßigen Berichten spezifizieren in Bezug auf:
Am 31. Oktober 2022 nahm die Kommission Änderungen dieser delegierten Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/363) an, um von den Finanzmarktteilnehmern die Offenlegung des Umfangs zu verlangen, in dem ihre Portfolios gas- und kerntechnischen Tätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung (siehe Zusammenfassung) gemäß dem ergänzenden delegierten Klimaschutzgesetz ausgesetzt sind.
Diese Änderungen sollen die Transparenz erhöhen und es Anlegern ermöglichen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen.
Die Anforderungen und Normen gelten seit dem 1. Januar 2023 und die Änderungen sind am 20. Februar 2023 in Kraft getreten.
Sie gilt seit dem 10. März 2021, mit Ausnahme der Vorschriften zur Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, soweit sie für Finanzmarktteilnehmer gelten, die im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter im Geschäftsjahr beschäftigen oder die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, die auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter im Geschäftsjahr beschäftigt. In diesen Fällen gilt sie seit dem 30. Juni 2021.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1-16).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2088 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1-72). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1-74).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1-63).
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37-85).
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19-59).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98-121).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1-17).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18-38).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1-73).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 06.03.2023