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Europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr

Europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird ein interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment – EMSWe) mit harmonisierten Schnittstellen* geschaffen, um die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen* für Schiffe beim Einlaufen in einen Hafen der Europäischen Union (EU), beim Aufenthalt in und Auslaufen aus einem solchen Hafen zu erleichtern.
  • Die Verordnung hat zum Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz des europäischen Seeverkehrssektors durch Verringerung des Verwaltungsaufwands zu verbessern. Die zu diesem Zweck eingeführten digitalen Komponenten und Dienste sollen die bestehenden nationalen Systeme vereinheitlichen und den Papieraufwand reduzieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das EMSWe ist der rechtliche und technische Rahmen für die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Hafenaufenthalte in der EU. Es besteht aus einem Netz nationaler zentraler Meldeportale für den Seeverkehr* mit harmonisierten Meldeschnittstellen und umfasst den Datenaustausch über SafeSeaNet und andere einschlägige Systeme sowie gemeinsame Dienste für:

  • die Nutzerregistrierung und Zugangsverwaltung („Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem“),
  • die Adressierung („gemeinsamer Adressierungsdienst“),
  • die Schiffsidentifizierung („EMSWe-Schiffsdatenbank“),
  • Ortscodes („gemeinsame Standortdatenbank“),
  • Informationen über gefährliche und umweltschädliche Güter („gemeinsame Gefahrgut-Datenbank“),
  • über Gesundheit („gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene“).

Erstellung des gemeinsamen EMSWe-Datensatzes

Die bestehenden nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bleiben als Grundlage für ein technologieneutrales und interoperables EMSWe gemäß der Verordnung weiter bestehen.

Die Europäische Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen neuen gemeinsamen EMSWe-Datensatz zu erstellen, in dem die wichtigsten Anforderungen der bestehenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften enthalten und angepasst sind. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jegliche Meldeverpflichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie die in den EMSWe-Datensatz aufzunehmenden Datenelemente mitteilen.

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/205 wird die Verordnung (EU) 2019/1239 durch einen neuen Anhang I ergänzt, in dem sämtliche Informationen gelistet sind, die beim Anlaufen eines Hafens angegeben werden müssen. Dies gestaltet den Datenaustausch und deren Weiterverwendung einfacher, verringert den Verwaltungsaufwand für Anmelder und verbessert den Datenaustausch zwischen den nationalen Behörden. In einem neuen Anhang II wird über die delegierte Verordnung zudem ein EMSWe-Datensatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 festgesetzt. Dabei werden die bestehenden Meldepflichten gemäß der EU-, internationalen und nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt.

Harmonisierte Meldeschnittstellen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen für das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr festzulegen. Ziel der funktionalen und technischen Spezifikationen ist es, die Interoperabilität mit verschiedenen Technologien und Meldesystemen der Nutzer zu erleichtern.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 werden technische Spezifikationen, Normen und Verfahren für das EMSWe festgelegt.

Grundsatz der einmaligen Erfassung

Das Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs sieht vor, dass Behörden in jedem Fall nur die wesentlichen Meldedaten verlangen und die Anzahl der Positionen auf ein Minimum beschränken müssen. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Verordnung sicherstellen, dass Schiffsbetreiber alle erforderlichen Informationen nur einmal je Hafenaufenthalt übermitteln müssen und dass die relevanten Datenelemente zur Verfügung gestellt und wiederverwendet werden.

Gemeinsame Dienste

Als Komponenten des EMSWe erstellt die Kommission:

  • ein gemeinsames Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für Anmelder und Datendienstleister in Fällen, in denen eine Authentifizierung erforderlich ist;
  • einen zusätzlichen freiwilligen gemeinsamen Adressierungsdienst, sofern das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle vollständig eingeführt wurde;
  • eine Schiffsdatenbank, die eine Liste mit Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen sowie Aufzeichnungen über deren Befreiungen von Meldeformalitäten enthält;
  • eine gemeinsame Standortdatenbank, die eine Referenzliste der Ortscodes und der in der Datenbank GISIS (Globales Integriertes Schifffahrtsinformationssystem) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation eingetragenen Codes von Hafenanlagen enthält;
  • eine gemeinsame Gefahrgut-Datenbank mit einer Liste gefährlicher und umweltschädlicher Güter, die gemeldet werden müssen;
  • eine gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene, die Daten zu den Seegesundheitserklärungen empfangen und speichern kann;
  • einen mehrjährigen Durchführungsplan, der jährlich überarbeitet wird.

Die Kommission verabschiedet und überarbeitet jährlich nach entsprechenden Konsultationen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten einen mehrjährigen Durchführungsplan.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe.

Die Verordnung steht dem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden oder zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten, die die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über den Zollkodex der Union (siehe die Zusammenfassung) genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden, nicht entgegen.

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU) 2019/1239 wird die Richtlinie 2010/65/EU (siehe die Zusammenfassung) mit Wirkung zum 15. August 2025 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 15. August 2025 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle. Eine Middleware-(Software-)Komponente im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr, durch die Informationen zwischen dem Informationssystem des Anmelders und dem einschlägigen nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr ausgetauscht werden können.
Meldeverpflichtung. Die gemäß den im Anhang aufgeführten EU-Rechtsakten und internationalen Rechtsakten sowie den dort genannten nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgeschriebenen Informationen, die im Zusammenhang mit einem Hafenaufenthalt bereitzustellen sind.
Nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr. Eine auf nationaler Ebene eingerichtete und betriebene technische Plattform für den Empfang, den Austausch und die Weiterleitung von Informationen in elektronischer Form zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen; diese Plattform umfasst ein allgemein festgelegtes Management von Zugriffsrechten, ein Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und eine grafische Nutzerschnittstelle sowie Links zu den Systemen und Datenbanken der zuständigen Behörden auf nationaler und EU-Ebene.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64-87).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission vom 7. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung des Datensatzes für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Änderung ihres Anhangs (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 24-230).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 1-23).

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73-114).

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.04.2023

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