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EU restrictive measures in view of the situation in Burundi
Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Verordnung (EU) 2015/1755 – restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union’ (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Burundi geschaffen wird.
Der Beschluss (GASP) 2015/1763 und die Verordnung (EU) 2015/1755 wurden mehrfach geändert. Sie umfassen restriktive Maßnahmen gegen Personen, die für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi verantwortlich sind oder an der Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen beteiligt sind, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, sowie Personen, die mit diesen Personen in Verbindung stehen. Diese restriktiven Maßnahmen umfassen:
Eine Liste der Personen, gegen die diese restriktiven Maßnahmen verhängt werden, ist in den Anhängen des Beschlusses und der Verordnung aufgeführt. Der Rat der Europäischen Union entscheidet über Änderungen dieser Liste.
Ausnahmen
Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen Ausnahmen von diesen Maßnahmen, darunter:
Weiterführende Informationen:
Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37-41).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2015/1763 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1-10).
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 17.11.2023