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Richtlinien für die Einreichung von Entwicklungsprogrammen

Richtlinien für die Einreichung von Entwicklungsprogrammen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 – einheitliche Bedingungen zur Vorlage von Informationen für EU-Entwicklungsprogramme

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie stellt einheitliche Modelle zur Vorlage von Informationen für operationelle Programme auf:
  • Diese Regeln gewährleisten, dass die zur Verfügung gestellten Informationen konsistent, vergleichbar und gegebenenfalls aggregierbar sind.
  • Sie stellen gleichzeitig sicher, dass die Programme die Ziele für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verfolgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Europäische Sozialfond und der Kohäsionsfonds tragen zur Entwicklung und Durchführung von EU-Maßnahmen bei, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern. Dazu werden zwei Ziele verfolgt:

  • 1.
    Investition in Wachstum und Beschäftigung

    Die Verordnung (EU) 2021/435 zur Änderung, die Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 288/2014 ersetzte, führte Änderungen der Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung zur Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ ein.

    Diese Änderung berücksichtigte die Möglichkeit, vorübergehend einen Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben anzuwenden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

    Das in der Verordnung zur Vorlage von Informationen über solche Programme dargelegte Modell stellt die folgenden Leitlinien fest:

    • die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Europäischen Sozialfonds, z. B. im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen;
    • Ressourcen werden drei Kategorien von EU-Regionen zugewiesen:
      • weniger entwickelte Regionen*;
      • Übergangsregionen*;
      • stärker entwickelte Regionen*;
    • Operationelle Programme bestehen aus Schwerpunktachsen, die mehr als eine Kategorie von Region betreffen und Investitionen von verschiedenen EU-Fonds enthalten können;
    • wie das operationelle Programm zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt – einschließlich einer Begründung der politischen Entscheidungen, der Investitionsprioritäten und des Finanzierungsniveaus;
    • wenn eine Schwerpunktachse mehr als einen Fonds abdeckt, wird die EU-Unterstützung und die ihrer nationalen Ansprechpartner nach Fonds mit einem separaten Kofinanzierungssatz für jeden Fonds aufgeschlüsselt;
    • wenn eine Schwerpunktachse mehr als eine Kategorie der Region enthält, wird die EU-Unterstützung und die ihrer nationalen Ansprechpartner nach Kategorien der Regionen mit einem separaten Kofinanzierungssatz für jede Kategorie aufgeschlüsselt;
    • Das operationelle Programm sollte:
  • 2.
    Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)

    Die Verordnung (EU) 2021/435, die auch Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 288/2014 ändert, führt Änderungen der Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels europäische territoriale Zusammenarbeit zur Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ ein.

    Diese Änderung berücksichtigt die Möglichkeit, vorübergehend einen Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben anzuwenden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

    Das in der Verordnung zur Vorlage von Informationen über solche Programme dargelegte Modell stellt die folgenden Leitlinien fest:

    • für den Zeitraum 2021-2027 fördert Interreg die harmonische wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung der EU als Ganzes und ihrer Nachbarschaft, ein grüneres, CO2-armes Europa, eine bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit und ein mehr Sicherheit in Europa;
    • Wenn Programme von EU-Regionen in äußerster Randlage grenzüberschreitende und transnationale Elemente kombinieren, wurden für jede dieser Regionen getrennte Prioritätsachsen festgelegt;
    • Wie das Programm zur Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt – einschließlich einer Begründung der politischen Entscheidungen, der Investitionsprioritäten und des Finanzierungsniveaus;
    • Es enthält eine Beschreibung des Konzepts für die territoriale Entwicklung einschließlich gegebenenfalls:
    • Es enthält gemeinsame und spezifische Programmoutput-Indikatoren, einschließlich endgültiger Ziele;
    • Wenn Programme von Regionen in äußerster Randlage grenzüberschreitende und transnationale Kooperation kombinieren, werden für jede von ihnen getrennte Prioritätsachsen festgelegt;
    • es respektiert bestimmte allgemeine Richtlinien:
      • nachhaltige Entwicklung,
      • Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung,
      • Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa – Soforthilfe für Menschen, die vor der russischen Invasion in der Ukraine fliehen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/872 nimmt Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 vor, indem sie sowohl das Muster für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Anhang I) als auch das Muster für die Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Anhang II) in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) ändert, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/562 angenommen wurden – diese Initiative gestattet es den Mitgliedstaaten und Regionen, Soforthilfe für Menschen zu leisten, die vor der russischen Invasion in der Ukraine fliehen (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 23. März 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Weniger entwickelte Regionen. Regionen, in denen das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Einwohner weniger als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt.
Übergangsregionen. Regionen, in denen das BIP pro Einwohner zwischen 75 % und 90 % des EU-Durchschnitts liegt.
Stärker entwickelte Regionen. Regionen, in denen das BIP pro Einwohner mehr als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt.

HAUPTDOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1-48).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 288/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 1-5).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470-486).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281-288).

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259-280).

Letzte Aktualisierung: 18.07.2022

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