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Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze

Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Bereich Verbraucherschutzgesetze

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/2394 – Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung zielt darauf ab, die Verbraucher vor grenzüberschreitenden Verstößen gegen das Verbraucherrecht der Europäischen Union (EU) zu schützen, indem die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden in den Ländern der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) untereinander und mit der Europäischen Kommission modernisiert wird.

Die neuen Vorschriften tragen dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen in den elektronischen Handel innerhalb der EU zu stärken.

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung umfasst 26 EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen, die in ihrem Anhang aufgeführt sind (neue Rechtsvorschriften können in Zukunft hinzugefügt werden, um den Geltungsbereich der Verordnung auf neue Rechtsbereiche auszudehnen), und sie gilt bei jedem Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften.

Bei diesen Verstößen kann es sich um Folgendes handeln:

  • Verstöße innerhalb der EU: Hierbei leben Verbraucher in einem anderen EU-Land als dem Land, in dem
    • der Verstoß stattfand,
    • der verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist,
    • einschlägige Beweismittel oder Vermögensgegenstände vorhanden sind;
  • weitverbreitete Verstöße: eine Handlung oder Unterlassung, die gegen Verbraucherschutzgesetze der EU verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen EU-Ländern als dem Land ansässig sind, in dem
    • die Handlung oder die Unterlassung stattfand,
    • der verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist,
    • Beweismittel oder Vermögensgegenstände des beteiligten Unternehmers vorhanden sind; oder
  • alle Handlungen oder Unterlassungen, die gegen Verbraucherschutzgesetze der EU verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigen oder voraussichtlich schädigen können und gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich
    • derselben unerlaubten Verhaltensweise und
    • derselben verletzten Interessen,
    • und die gleichzeitig stattfinden und
    • in mindestens drei EU-Ländern von demselben Unternehmer begangen werden;
  • weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension: Die betroffenen Verbraucher sind in mindestens zwei Dritteln der EU-Länder ansässig und machen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der EU aus.

Der Verstoß kann eine Handlung oder Unterlassung und vor Beginn oder Abschluss der Durchsetzung eingestellt worden sein.

Zuständige Behörden

Jedes EU-Land muss Folgendes benennen und dafür Mittel bereitstellen:

  • eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie für die Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zuständig ist;
  • eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist/sind.

Unter bestimmten Bedingungen der Verordnung können die EU-Länder ggf. benannte Stellen einbinden, um Informationen über einen Verstoß zu sammeln oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

In der Verordnung sind die Mindestermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden aufgeführt, einschließlich der Befugnis, vom Unternehmer Zusagen einzuholen, um einen Verstoß einzustellen oder den betroffenen Verbrauchern Abhilfe anzubieten.

Zudem können die Behörden auch

  • Informationen von den Registrierungsstellen und von Banken einholen, um die Identität des verantwortlichen Unternehmers zu ermitteln;
  • Testeinkäufe durchführen („Mystery Shopping“), um zu untersuchen, ob geografische Diskriminierung vorliegt, oder um die Kundendienstbedingungen (z. B. Widerrufsrechte) zu prüfen; und
  • erforderlichenfalls die Löschung von Online-Inhalten anordnen.

Amtshilfe

In Bezug auf Verstöße innerhalb der EU wird in der Verordnung das Verfahren für Informations- und Durchsetzungsersuchen zwischen zwei EU-Ländern festgelegt.

Die Behörden müssen innerhalb von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf Informationsersuchen reagieren und angemessene Durchsetzungsmaßnahmen unverzüglich, in der Regel jedoch innerhalb von sechs Monaten anwenden. Die Verordnung enthält ferner die Bedingungen für die Ablehnung solcher Ersuchen.

Koordinierte Aktionen

Wenn ein begründeter Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß besteht, müssen die betroffenen Behörden unverzüglich eine Warnmeldung gegenüber der Kommission, anderen zuständigen Behörden und den zentralen Verbindungsstellen abgeben und einvernehmlich eine koordinierte Aktion mit einem benannten Koordinator einleiten.

Die Kommission muss jeden vermuteten Verstoß, der ihr bekannt wird, den nationalen Behörden melden. Besteht ein Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension, so müssen die Behörden geeignete Ermittlungen durchführen und eine koordinierte Aktion einleiten, wenn die Ermittlungen bestätigen, dass möglicherweise gerade ein Verstoß stattfindet. Koordinierte Aktionen zur Bekämpfung von weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension müssen stets von der Kommission koordiniert werden.

Die EU-Länder können ihre Beteiligung an einer koordinierten Aktion verweigern, zum Beispiel wenn bereits Gerichtsverfahren eingeleitet wurden oder eine Ermittlung ergeben hat, dass die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des mutmaßlichen Verstoßes in dem betreffenden Land vernachlässigbar sind.

EU-weite Tätigkeiten

Mit der Verordnung wird auch ein neues EU-weites Marktwarnsystem eingeführt, mit dessen Hilfe neue Bedrohungen schneller erkannt werden können. Das neue Warnsystem kombiniert das bereits mit der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004) eingeführte System mit einem umfassenderen Austausch relevanter und erforderlicher Informationen.

Zudem werden auch bestimmte externe Stellen (etwa Verbraucherverbände und Berufsgenossenschaften, die Europäischen Verbraucherzentren und benannte Stellen, denen diese Befugnis von den EU-Ländern oder von der Kommission übertragen wurde) in der Lage sein, Warnmeldungen („externe Warnmeldungen“) abzugeben. Dadurch wird die Rolle der Akteure bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze gestärkt.

Des Weiteren können die Behörden beschließen, Sweeps* durchzuführen, um Verstöße aufzudecken; diese müssen in der Regel jedoch von der Kommission koordiniert werden.

Datenschutz

Die Behörden können gemäß der Richtlinie 2000/31/EG (über den elektronischen Geschäftsverkehr) und unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Datenschutz (Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Europäischen Datenschutzbeauftragten, Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung und Richtlinie (EU) 2016/680 – Schutz personenbezogener Daten bei Nutzung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden) relevante Daten direkt von Dritten anfordern.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am 17. Januar 2020 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Sweeps: abgestimmte Ermittlungen auf Verbrauchermärkten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/680 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1-22)

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16)

Letzte Aktualisierung: 14.05.2018

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