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Intelligente Grenzen: Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union

Intelligente Grenzen: Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem zur Erfassung der Daten von Nicht-EU-Bürgern an den Außengrenzen der EU

Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Die Verordnung (EU) 2017/2226 soll die Effektivität und Effizienz von Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums durch ein zentralisiertes Einreise-/Ausreisesystem (EES) bei der Ein- und der Ausreise von Bürgern, die nicht aus der Europäischen Union (EU) stammen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind, erhöhen.

Beim EES handelt es sich um ein automatisiertes IT-System, das Ein- und Ausreisen von Reisenden aus Nicht-EU-Ländern an den Außengrenzen registriert. Es gilt für Reisende, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, sowie für Nicht-EU-Bürger, die von der Visumpflicht befreit sind.

Das EES wird das derzeitige zeitaufwändige System des manuellen Abstempelns von Pässen ersetzen, das weder zuverlässige Daten über Grenzübertritte bietet noch Aufenthaltsüberzieher wirksam erkennt. Es wird zudem zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Straftaten beitragen.

Die Verordnung (EU) 2017/2226 ändert mehrere Rechtsvorschriften der EU:

Die Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des EES ist ein eigenständiger Gesetzgebungsakt, nämlich Verordnung (EU) 2017/2225.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gegenstand

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird das EES geschaffen, ein gemeinsames elektronisches System, das:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Ein- und Ausreise von Nicht-EU-Bürgern aufzeichnet und speichert, die die Grenzen der EU überschreiten;
  • automatisch die Dauer des zulässigen Aufenthalts für diese Nicht-EU-Bürger berechnet und Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten der EU erstellt, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist.

Dieses System tritt an die Stelle der Verpflichtung, die Reisepässe von Nicht-EU-Bürgern abzustempeln, die für alle Mitgliedstaaten gilt.

Anwendungsbereich

Das EES:

  • findet bei visumpflichtigen Reisenden Anwendung sowie bei denen, die von der Visumpflicht befreit sind und für einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zugelassen sind, und die die Außengrenzen des Schengen-Raums überschreiten;
  • erfasst außerdem Nicht-EU-Bürger, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert worden ist;
  • wird an den Außengrenzen derjenigen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, betrieben sowie an den Grenzen derjenigen Mitgliedstaaten, die – zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Systems – den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber die Überprüfung gemäß dem Schengen-Bewertungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen wurde und denen der passive Zugang zum VIS sowie der vollständige Zugang zum Schengener Informationssystem gewährt wurde.

Speicherung und Zugriff auf Daten

Das EES speichert Daten zur Identität, zu Reisedokumenten und biometrische Daten.

Diese Daten werden:

  • bei Reisenden, die sich an die Regeln des Kurzaufenthaltes halten, drei Jahre lang und bei denen, die ihre zulässige Aufenthaltsdauer überschreiten, fünf Jahre lang aufbewahrt;
  • zugänglich für Grenzbehörden, Visumbehörden sowie jene Behörden sein, die überwachen, ob ein Nicht-EU-Bürger die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt erfüllt.

Zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten können bestimmte Strafverfolgungsbehörden und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Einblick in die EES-Daten beantragen.

Technische Architektur

Das EES besteht aus:

  • einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten (eine Kombination von Buchstaben und Ziffern) betrieben wird;
  • einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem teilnehmenden Land;
  • einem sicheren Kommunikationskanal zwischen den Zentralsystemen des EES und des VIS;
  • einer sicheren und verschlüsselten Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen (identische Schnittstellen in allen Mitgliedstaaten, die ihre Grenzinfrastrukturen an das Zentralsystem des EES anbinden);
  • einem Datenregister für den Erhalt anpassbarer Berichte und Statistiken;
  • einem Web-Dienst, der es Nicht-EU-Bürgern ermöglicht, ihre verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer zu überprüfen.

eu-LISA ist für Entwicklung und Betrieb des Systems verantwortlich, einschließlich der Anpassung des VIS, um die Interoperabilität zwischen den Zentralsystemen des EES und des VIS zu gewährleisten.

Änderung des Schengener Grenzkodex

Die Verordnung (EU) 2017/2225 ändert den Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des EES an den EU-Außengrenzen folgendermaßen:

  • Die Ein- und Ausreise von Nicht-EU-Bürgern wird direkt im EES registriert;
  • Wenn es das nationale Recht explizit vorsieht, kann ein Mitgliedstaat weiterhin die Reisedokumente von Nicht-EU-Bürgern abstempeln, insofern ihnen von diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel gewährt oder ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt wurde;
  • Nicht-EU-Bürger müssen für die Erstellung ihres persönlichen EES-Dossiers oder zur Ermöglichung von Grenzübertrittskontrollen biometrische Daten bereitstellen;
  • Die Identität und Nationalität sowie die Echtheit und Gültigkeit der Reisedokumente, die der Nicht-EU-Bürger beim Grenzübertritt vorlegt, werden verifiziert;
  • Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis nationale Erleichterungsprogramme für vorkontrollierte Nicht-EU-Bürger einrichten;
  • Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Technologien wie Self-Service-Systeme nutzen, um Nicht-EU-Bürgern die Möglichkeit zu geben, Daten in das EES, e-Gates oder automatisierte Grenzkontrollsysteme vorab einzugeben oder zu aktualisieren, solange dabei ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt, die Nutzung überwacht wird und Grenzschutzbeamte Zugang zum Ergebnis dieser Grenzkontrollen haben.

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Rechtsakten zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 angenommen:

  • Beschluss (EU) 2018/1547 – Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das EES und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken;
  • Beschluss (EU) 2018/1548 – Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird;
  • Beschluss (EU) 2019/326 – Maßnahmen für die Dateneingabe in das EES;
  • Beschluss (EU) 2019/327 – Maßnahmen für die Datenabfrage im EES;
  • Beschluss (EU) 2019/328 – Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im EES;
  • Beschluss (EU) 2019/329 – Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES;
  • Beschluss (EU) 2022/1337 – Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES;
  • Verordnung (EU) 2022/1409 – Voraussetzungen für den Betrieb des in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Web-Dienstes sowie dessen Entwicklung und technische Umsetzung.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2017/2226 findet seit dem 29. Dezember 2017 Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs, der von der Europäischen Kommission festgelegt werden muss. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung (EU) 2017/2225.

HINTERGRUND

Das Einreise-/Ausreisesystem der EU ist eine Initiative mit hoher Priorität, die parallel zu weiteren wichtigen Grenzverwaltungs- und Sicherheitsregelungen die Verwaltung der Außengrenzen modernisieren und bei der Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten Unterstützung leisten soll.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20-82).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2226 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1-19).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 der Kommission vom 18. August 2022 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 3-19).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1337 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Festlegung der Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 48-53).

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27-84).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/326 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Dateneingabe in das Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 5-9).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/327 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Datenabfrage im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 10-13).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/328 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 14-17).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/329 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 18-28).

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1547 der Kommission vom 15. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das Einreise-/Ausreisesystem (EES) und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 35-38).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1548 der Kommission vom 15. Oktober 2018 über Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom Einreise-/Ausreisesystem (EES) als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 39-42).

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19-62).

Letzte Aktualisierung: 31.08.2022

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