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Verwendung und Lagerung von sowie Handel mit Quecksilber

Verwendung und Lagerung von sowie Handel mit Quecksilber

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/852 – Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor der Exposition gegenüber Quecksilber und Quecksilberverbindungen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Durch die Verordnung (Quecksilberverordnung) sollen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt durch die Festlegung von Maßnahmen und Bedingungen geschützt werden, die Folgendes betreffen:

  • die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen;
  • die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten (d. h. Produkten, denen absichtlich Quecksilber hinzugefügt wurde, um die vorgesehene Funktion des Produkts zu erfüllen);
  • die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für Herstellungsprozesse;
  • die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen

Die Verordnung verbietet:

  • Ausfuhren von Quecksilber ab dem 1. Januar 2018 (die Ausfuhr war bereits seit dem 15. März 2011 gemäß der vorherigen Quecksilberverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 verboten);
  • Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ab dem 1. Januar 2018 oder dem 1. Januar 2020 (abhängig von den jeweiligen Verbindungen);
  • Einfuhren von Quecksilber und der in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen aus Quellen wie der Chloralkaliindustrie, ausgenommen zum Zweck der Beseitigung als Abfälle.

Handel, Herstellung und Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzen Produkten

Die Verordnung verbietet:

  • die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung in der Europäischen Union (EU) von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anhang II aufgeführt sind, ab dem 31. Dezember 2018 oder ab dem 31. Dezember 2020, abhängig vom jeweiligen Produkt;
  • Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte*, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass damit erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden und ihre Herstellung und Inverkehrbringen von der Europäischen Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt genehmigt wurde.

Dentalamalgam

  • Seit dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für Milchzahnfüllungen und die zahnärztliche Behandlung von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden.
  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen einen nationalen Plan mit den Maßnahmen vorlegen, die sie zu ergreifen beabsichtigen, um die Verwendung von Dentalamalgam schrittweise zu verringern.
  • Die Betreiber von zahnmedizinischen Einrichtungen müssen sicherstellen, dass Amalgamabfälle (Partikel, Rückstände und Füllungen) gesammelt und an zugelassene Abfallbewirtschaftungsunternehmen übergeben werden.

Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen

Die Verordnung verbietet:

  • die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für Herstellungsprozesse, bei denen
    • Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator* (ab dem 1. Januar 2018), einschließlich für die Herstellung von Polyurethan,
    • Quecksilber als Elektrode* verwendet wird (ab dem 1. Januar 2022);
  • neue Herstellungsprozesse unter Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen*, es sei den, es wird nachgewiesen, dass damit erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden und sie formal von der Kommission genehmigt wurden.

Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau

Kleingewerblicher Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, ist ab dem 1. Januar 2018 verboten.

Abfallbewirtschaftung

  • Die Betreiber von Abfallentsorgungsbetrieben können Quecksilberabfälle vorübergehend in flüssiger Form bis zur endgültigen Beseitigung lagern, wenn die besonderen Anforderungen für ihre Lagerung erfüllt sind und sich die Lagerung in einer eigens dafür vorgesehenen Anlage über Tage befindet, die angemessen ausgestattet ist.
  • Die vorübergehende Lagerung flüssiger Quecksilberabfälle ist ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr zulässig (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2526).
  • Durch die Verordnung wird entlang der gesamten Bewirtschaftungskette von Quecksilberabfällen ein Rückverfolgungssystem eingerichtet. Erzeuger von Quecksilberabfällen und die Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen müssen ein Informationsregister führen.

Berichterstattung

Bis zum 1. Januar 2020 und danach in regelmäßigen Abständen mussten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht erstatten und der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich machen:

  • Informationen über die Durchführung dieser Verordnung;
  • Informationen, die zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten der EU im Rahmen des Übereinkommens von Minamata benötigt werden;
  • eine Zusammenfassung der von den Wirtschaftsteilnehmern jährlich übermittelten Informationen über die Bewirtschaftung ihrer Quecksilberabfälle (z. B. Reinigung von Erdgas, Förderung von Nichteisenmetallen und Verhüttung) an die zuständigen nationalen Behörden;
  • Informationen über Standorte, in denen große Mengen Quecksilber oder Quecksilberabfälle (mehr als 50 Tonnen Quecksilber) in ihrem Hoheitsgebiet gelagert werden.

Überprüfung

  • Die Kommission muss bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung bezüglich der Notwendigkeit der Regulierung von Quecksilberemissionen aus Krematorien, der Durchführbarkeit eines schrittweisen Auslaufens der Verwendung von zahnmedizinischem Amalgam für alle Mitglieder der Bevölkerung und des Verbots der Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von zusätzlichen Produkten, die mit Quecksilber versetzt sind und deren Inverkehrbringen auf den Binnenmarkt bereits verboten ist.
  • Bis 2024 wird sie einen Bericht über die Durchführung und mögliche Überprüfung dieser Verordnung vorlegen. Beide Berichte können von einem Gesetzgebungsvorschlag zur Überprüfung der Verordnung begleitet werden.

Nationales Recht

Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen festlegen als die in dieser Verordnung vorgesehenen.

Übereinkommen von Minamata

Die Verordnung ermöglicht der EU und den Mitgliedstaaten die Genehmigung, Ratifizierung und Durchführung des durch die EU und die Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommens von Minamata von 2013 über Quecksilber und stellt sicher, dass das EU-Recht an das Übereinkommen angeglichen ist.

Aufhebung

Durch die Verordnung wird Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Anhang III Teil I Buchstabe d (betreffend die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird), der seit dem 11. Dezember 2017 gilt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Neue mit Quecksilber versetzte Produkte. Ein mit Quecksilber versetztes Produkt, das nicht vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurde.
Neuer Herstellungsprozess unter Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen. Ein Herstellungsprozess, der vor dem 1. Januar 2018 nicht verwendet wurde.
Katalysator. Ein Stoff, der die Geschwindigkeit einer chemischen Reaktion erhöht, sich selbst dabei aber nicht dauerhaft verändert.
Elektrode. Ein Leiter, durch den elektrischer Strom in ein Objekt, einen Stoff oder einen Bereich hinein- oder daraus hinausgeht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1-21).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/852 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2526 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Quecksilberabfällen in flüssiger Form (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 66-67).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1752 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte (ABl. L 269 vom 23.10.2019, S. 5-11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 118-122).

Letzte Aktualisierung: 16.01.2023

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