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Document 52001PC0332

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    /* KOM/2001/0332 endg. - CNS 2001/0132 */

    ABl. C 270E vom 25.9.2001, p. 101–101 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0332

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein /* KOM/2001/0332 endg. - CNS 2001/0132 */

    Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0101 - 0101


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Ziel dieses Verordnungsvorschlags ist es, die von der bisherigen Regelung ausgehende Umstellung der Rebflächenumstrukturierung und den Generationswechsel im Weinsektor zu erleichtern.

    In mehreren Mitgliedstaaten wird die Einrichtung von Junglandwirten als Winzer durch Gewährung neuer Pflanzrechte und Eröffnung der Möglichkeit gefördert, sich an der Durchführung von Plänen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu beteiligen. Diese Regelung wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dank Einführung von Pflanzrechtreserven teilweise berücksichtigt. Bei dem Übergang von der früheren Regelung, die noch in mehreren Mitgliedstaaten gilt, zur neuen GMO erwies es sich jedoch als notwendig, die Möglichkeit einzuführen, die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfen für die im Rahmen der bisherigen Betriebsverbesserungspläne geltenden Rechte und die den jungen Landwirten gewährten neuen Pflanzrechte zeitweilig fortzusetzen. Später können dann dank der durch Artikel 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Reservenregelung die Fördermaßnahmen zugunsten junger Winzer auch ohne Rückgriff auf eine Ausnahmeregelung durchgeführt werden.

    2001/0132 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C , vom , S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C , vom , S. .

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C , vom , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mehrere Mitgliedstaaten wenden Maßnahmen an, um den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu fördern. Diese Maßnahmen haben sich insbesondere im Weinsektor, in dem eine Nachwuchsförderung immer größere Bedeutung erlangt, als besonders nützlich erwiesen.

    (2) Um die Durchführung dieser Maßnahmen im Weinsektor zu erleichtern, bis Reserven für Pflanzungsrechte angelegt sind, sollte die bisherige Unterstützungsregelung für die Umstrukturierung, eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates [4], zeitweilig auch auf die jungen Landwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte angewendet werden können. Zur Erleichterung der von der bisherigen Regelung ausgehenden Umstellung sollte diese Möglichkeit außerdem für die Neuanpflanzungsrechte eröffnet werden, die im Rahmen der bestehenden Betriebsverbesserungspläne gemäß Verordnung (EG) Nr. 950/1997 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur [5] erteilt wurden.

    [4] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung geändert von der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L Nr. 328 vom 23.12.2000, S. 2).

    [5] ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

    ,Sie umfasst die im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen gemäß Verordnung (EG) Nr. 950/1997 sowie die jungen Landwirten gewährten und während der Wirtschaftsjahre 2000/01, 2001/02 und 2002/03 in Anspruch genommenen Neuanpflanzungsrechte."

    2. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    ,b) die Nutzung der Neuanpflanzungsrechte im allgemeinen und der im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen gemäß Verordnung (EG) Nr. 950/1997 jungen Landwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte im Rahmen der Programmanwendung".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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