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Document 32011R1131

Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 295 vom 12.11.2011, p. 205–211 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1131/oj

12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/205


VERORDNUNG (EU) Nr. 1131/2011 DER KOMMISSION

vom 11. November 2011

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) hat die Sicherheit von Steviolglycosiden, die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana- Bertoni-Pflanze extrahiert werden, als Süßungsmittel bewertet und am 10. März 2010 (2) ihre Stellungnahme dazu abgegeben. Die Behörde hat für Steviolglycoside eine annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, berechnet als Stevioläquivalente, festgelegt. Nach konservativen Schätzungen der Exposition gegenüber Steviolglycosiden sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern wird die ADI bei der vorgeschlagenen Verwendungshöchstmenge wahrscheinlich überschritten.

(3)

Aufgrund der Schlussfolgerung der Behörde legten die Antragsteller im September 2010 überarbeitete Verwendungen zur Prüfung durch die Behörde vor. Eine Erklärung zu einer neuen Expositionsbewertung (3) wurde im Januar 2011 veröffentlicht. Die Schlussfolgerung fiel trotz der überarbeiteten Verwendungen sehr ähnlich aus: Sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern könne die ADI bei Verbrauchern, die große Mengen konsumieren, überschritten werden. Den Hauptbeitrag zu der zu erwartenden Gesamtexposition gegenüber Steviolglycosiden leisten nicht alkoholische aromatisierte Getränke (Erfrischungsgetränke).

(4)

Angesichts der Notwendigkeit, neue brennwertverminderte Produkte in Verkehr zu bringen, sollte die Verwendung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel bei geeigneten Verwendungshöchstmengen zugelassen werden. Angesichts des möglicherweise erheblichen Beitrags, den Erfrischungsgetränke zur Aufnahme von Steviolglycosiden leisten, sollte eine niedrigere Verwendungsmenge für aromatisierte Getränke als die von der Behörde geprüfte, zuvor vorgeschlagene Verwendungsmenge festgelegt werden.

(5)

Die Kommission wird von Herstellern und Verwendern von Steviolglycosiden nach deren Zulassung Angaben über die tatsächliche Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes anfordern. Die Kommission wird diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich machen. Erforderlichenfalls wird die Kommission die Behörde um Durchführung einer neuen, detaillierteren Expositionsbewertung ersuchen, wobei die tatsächlichen Verwendungen von Steviolglycosiden in den verschiedenen Lebensmittel-Unterkategorien und der Verzehr von normalen gegenüber brennwertverminderten Lebensmitteln berücksichtigt werden sollen.

(6)

Die Behörde hat die ADI für Steviolglycoside in ihrer Stellungnahme als Stevioläquivalente ausgedrückt. Auch die Exposition gegenüber Steviolglycosiden durch die Nahrung wurde als Stevioläquivalente ausgedrückt. Daher sollten auch die Verwendungshöchstmengen als Stevioläquivalente ausgedrückt werden. Die höchstzulässigen Mengen an Steviolglycosiden werden als Summe aller in den Spezifikationen genannten Steviolglycoside ausgedrückt und können anhand der in den Spezifikationen genannten Umrechnungsfaktoren in Stevioläquivalente umgerechnet werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gelten die Steviolglycoside (E 960) betreffenden Einträge in Anhang II Teil B und Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to food on the safety of steviol glycosides for the proposed uses as a food additive. The EFSA Journal (2010); 8(4):1537.

(3)  Statement of EFSA: „Revised exposure assessment for steviol glycosides for the proposed uses as a food additive“. The EFSA Journal (2011); 9(01):1972.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B2 wird nach dem Eintrag für E 959 folgender Eintrag für E 960 eingefügt:

„E 960

Steviolglycoside“

2.

In Teil E werden in den entsprechenden Lebensmittelkategorien folgende Einträge für E 960 in nummerischer Reihenfolge eingefügt:

TEIL E:   ZUGELASSENE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE UND VERWENDUNGSBEDINGUNGEN NACH LEBENSMITTELKATEGORIE

Kategorie-Nummer

E-Nummer

Bezeichnung

Höchstmenge (mg/l bzw. mg/kg)

Fußnoten

Beschränkungen/Ausnahmen

01.4

Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt

E 960

Steviolglycoside

100

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

03

Speiseeis

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

04.2.2

Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake

E 960

Steviolglycoside

100

(60)

Nur süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

04.2.4.1

Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

Nur brennwertverminderte Produkte

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

04.2.5.1

Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

04.2.5.2

Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

04.2.5.3

Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

05.1

Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG

E 960

Steviolglycoside

270

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

05.2

Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren

E 960

Steviolglycoside

270

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

E 960

Steviolglycoside

330

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

E 960

Steviolglycoside

350

(60)

Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz

E 960

Steviolglycoside

2 000

(60)

Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems

E 960

Steviolglycoside

670

(60)

Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte, stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

05.3

Kaugummi

E 960

Steviolglycoside

3 300

(60)

Nur ohne Zuckerzusatz

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

05.4

Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4

E 960

Steviolglycoside

330

(60)

Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz

E 960

Steviolglycoside

270

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

06.3

Frühstücksgetreidekost

E 960

Steviolglycoside

330

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

07.2

Feine Backwaren

E 960

Steviolglycoside

330

(60)

Nur Ess- und Backoblaten

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

09.2.

Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstiere, verarbeitet

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

Nur süßsaure Konserven und Halbkonserven von Fisch und Marinaden von Fisch, Krustentieren und Weichtieren

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

11.4.1

Tafelsüßen, flüssig

E 960

Steviolglycoside

Quantum satis

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

11.4.2

Tafelsüßen in Pulverform

E 960

Steviolglycoside

Quantum satis

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

11.4.3

Tafelsüßen in Tablettenform

E 960

Steviolglycoside

Quantum satis

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

12.5

Suppen und Brühen

E 960

Steviolglycoside

40

(60)

Nur brennwertverminderte Suppen

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

12.6

Soßen

E 960

Steviolglycoside

120

(60)

Ausgenommen Sojabohnensoße (fermentierte und nicht fermentierte)

E 960

Steviolglycoside

175

(60)

Nur Sojabohnensoße (fermentierte und nicht fermentierte)

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

13.2

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)

E 960

Steviolglycoside

330

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

13.3

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen soll (ganz oder teilweise)

E 960

Steviolglycoside

270

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

14.1.3

Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und Gemüsenektare und gleichartige Produkte

E 960

Steviolglycoside

100

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

14.1.4

Aromatisierte Getränke

E 960

Steviolglycoside

80

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

14.2.1

Bier und Malzgetränke

E 960

Steviolglycoside

70

(60)

Nur alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol-%; „Bière de table/Tafelbier/Table beer“ (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen „obergäriges Einfachbier“; Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, berechnet als NaOH; dunkles Bier der Art „oud bruin“

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

14.2.8

Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

E 960

Steviolglycoside

150

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

15.1

Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis

E 960

Steviolglycoside

20

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

15.2

Verarbeitete Nüsse

E 960

Steviolglycoside

20

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

16

Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4

E 960

Steviolglycoside

100

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

17.1

Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen

E 960

Steviolglycoside

670

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

17.2

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente

17.3

Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form

E 960

Steviolglycoside

1 800

(60)

 

(60): Berechnet als Stevioläquivalente


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