EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12002E082

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1: Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen
Artikel 82
Artikel 86 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 86 - EWG Vertrag

ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 65–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_82/oj

12002E082

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 1: Wettbewerbsregeln - Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen - Artikel 82 - Artikel 86 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 86 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0065 - 0065
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0209 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0029 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften

Kapitel 1: Wettbewerbsregeln

Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen

Artikel 82

Artikel 86 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 86 - EWG Vertrag

Artikel 82

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Top