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Document 12002E082
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Three: Community policies#Title VI: Common rules on competition, taxation and approximation of laws#Chapter 1: Rules on competition#Section 1: Rules applying to undertakings#Article 82#Article 86 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 86 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1: Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen
Artikel 82
Artikel 86 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 86 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1: Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen
Artikel 82
Artikel 86 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 86 - EWG Vertrag
ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 65–65
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 1: Wettbewerbsregeln - Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen - Artikel 82 - Artikel 86 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 86 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0065 - 0065
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0209 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0029 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften Kapitel 1: Wettbewerbsregeln Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen Artikel 82 Artikel 86 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 86 - EWG Vertrag Artikel 82 Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.