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Document E2011J0009

Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2012 in der Rechtssache E-9/11 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen (Verstoß eines EWR-Staates gegen Verpflichtungen — Niederlassungsrecht — Freier Kapitalverkehr — Einschränkungen des Aktienbesitzes und der Stimmrechte in Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungssektor — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit)

ABl. C 369 vom 29.11.2012, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/13


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 16. Juli 2012

in der Rechtssache E-9/11

EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen

(Verstoß eines EWR-Staates gegen Verpflichtungen — Niederlassungsrecht — Freier Kapitalverkehr — Einschränkungen des Aktienbesitzes und der Stimmrechte in Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungssektor — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit)

2012/C 369/11

In der Rechtssache E-9/11, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen — ANTRAG auf Feststellung, dass das Königreich Norwegen seine in Artikel 31 und Artikel 40 des EWR-Abkommens festgelegten Pflichten nicht erfüllt hat, da es die Einschränkungen der Rechte zum Aktienbesitz und zur Ausübung der Stimmrechte in Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors in Norwegen nach Abschnitt 35 Absätze 1, 2 und 3 sowie Abschnitt 36 des Gesetzes Nr. 74 vom 29. Juni 2007 über regulierte Märkte (Börsengesetz) sowie nach Abschnitt 5-3 Absätze 1, 2 und 3 und Abschnitt 5-4 des Gesetzes vom 5. Juli 2002 über die Registrierung von Finanzinstrumenten für im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Personen und Unternehmen beibehalten hat — erließ der Gerichtshof unter seinem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson am 16. Juli 2012 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof:

1.

Das Königreich Norwegen hat seine in Artikel 31 und Artikel 40 des EWR-Abkommens festgelegten Pflichten nicht erfüllt, da es die Einschränkungen der Rechte zum Aktienbesitz und zur Ausübung der Stimmrechte in Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors in Norwegen nach Abschnitt 35 Absätze 1, 2 und 3 sowie Abschnitt 36 des Gesetzes Nr. 74 vom 29. Juni 2007 über regulierte Märkte (Börsengesetz) sowie nach Abschnitt 5-3 Absätze 1, 2 und 3 und Abschnitt 5-4 des Gesetzes vom 5. Juli 2002 über die Registrierung von Finanzinstrumenten für im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Personen und Unternehmen beibehalten hat.

2.

Das Königreich Norwegen trägt die Kosten des Verfahrens.


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