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Document E2006C0227

    Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 227/06/KOL vom 19. Juli 2006 — Staatliche Beihilfe zugunsten von Farice hf. (Island)

    ABl. L 36 vom 5.2.2009, p. 69–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/227(2)/oj

    5.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 36/69


    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 227/06/KOL

    vom 19. Juli 2006

    Staatliche Beihilfe zugunsten von Farice hf. (Island)

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

    GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (3), insbesondere auf Artikel 24,

    GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen,

    GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (4), insbesondere auf Kapitel 17 über staatliche Bürgschaften und Kapitel 19 über staatliche Holdinggesellschaften,

    GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 125/05/KOL (5), wegen der staatlichen Beihilfe zugunsten Farice hf. das förmliche Prüfverfahren einzuleiten und interessierte Dritte zur Stellungnahme aufzufordern,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   SACHVERHALT

    1.   VERFAHREN

    Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 der isländischen Mission bei der Europäischen Union, dem ein Schreiben des Finanzministeriums vom 26. Februar 2004 beigefügt war, meldeten die isländischen Behörden bei der EFTA-Überwachungsbehörde eine staatliche Beihilfe für ein Unterseekabelvorhaben in Island an, das Farice-Vorhaben. Das Schreiben ist am 1. März 2004 eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 257593).

    Zusätzliche Angaben wurden mit Schreiben vom 14. Mai 2004 der isländischen Mission, dem ein Schreiben des isländischen Finanzministeriums vom 13. Mai 2004 beigefügt war, vorgelegt. Das Schreiben ist am 14. Mai 2004 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 281472).

    Nach verschiedenen Schriftwechseln (6) informierte die Überwachungsbehörde die isländischen Behörden mit Schreiben vom 26. Mai 2006, dass sie beschlossen habe, das förmliche Prüfverfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen im Bereich der staatlichen Beihilfe zugunsten von Farice hf. einzuleiten (Vorgang Nr. 319257).

    Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 125/05/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (7). Die Überwachungsbehörde forderte betroffene Dritte zur Stellungnahme auf. Von Seiten Dritter gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 übermittelten die isländischen Behörden ihre Bemerkungen zum Beschluss Nr. 125/05/KOL (Vorgang Nr. 324236).

    Wie in dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, hatte die Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 31. Januar 2003 an Farice hf. im Rahmen eines getrennten Verfahrens gewisse Wettbewerbsbedenken geäußert. Die Überwachungsbehörde hatte auch Informationen über das Farice-Vorhaben angefordert, die relevant für die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens sind. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 richtete die Überwachungsbehörde ein förmliches Auskunftsverlangen an Farice hf. (8). Die Antwort von Farice hf. ist am 21. Oktober 2004 bei der Überwachungsbehörde eingegangen. Das getrennte Verfahren ist durch das Schreiben der Überwachungsbehörde vom 2. Juni 2006 (Vorgang Nr. 1072261) beendet worden (Vorgang Nr. 365856).

    2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

    2.1.   BESCHREIBUNG DES FARICE-VORHABENS

    Das Farice-Vorhaben betrifft die Verlegung und Unterhaltung eines Unterseetelekommunikationskabels zwischen Island und den Färöer-Inseln und Schottland.

    Seit 1994 sind Island und die Färöer-Inseln durch das Unterseetelekommunikationskabel CANTAT-3 verbunden. CANTAT-3 wurde als Konsortialkabel errichtet. Der Zugang zu CANTAT-3 wurde durch die Mitgliedschaft im Konsortium (9), unanfechtbare Nutzungsrechte und das Anmieten von Kapazität vom Konsortiumsmitglied Teleglobe gesichert. CANTAT-3 besitzt Netzabschlusspunkte in Kanada, Island, auf den Färöer-Inseln, in Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Deutschland. Mit dem Aufbau transatlantischer Kabelsysteme, die zu CANTAT-3 in Konkurrenz standen, hatten die Gründer von CANTAT-3 Zugang zu anderen, kostengünstigeren Verbindungen. Die Parteien aus Island und von den Färöer-Inseln konnten jedoch nach wie vor nur auf die CANTAT-3-Verbindung zugreifen. Diese Überlegung musste bei der Entwicklung einer neuen Verbindung von den betroffenen Parteien berücksichtigt werden. Außerdem hatte das CANTAT-3-Kabel als Kabel einer älteren Generation mit begrenzter Kapazität und niedriger Verlässlichkeit gewisse technische Beschränkungen. Die isländischen Behörden legten einen Überblick über mehrere Misserfolge der CANTAT-3-Verbindung zwischen 1995 und 2003 vor. Kein anderes internationales Glasfasersystem hat diese zwei Länder seit 1994 erreicht, obwohl die Kapazität der internationalen und interregionalen Telekommunikationsnetze allgemein ausgebaut wurde. Informationen der isländischen Behörden zufolge liegt dies an der geografisch isolierten Lage der beiden Länder sowie an der begrenzten Marktgröße.

    Es wird erwartet, dass die Kosten für Satellitenverbindungen, die als zweite Verbindungsmöglichkeit dienen, steigen. Für die Übermittlung von verzögerungsanfälligem Internetverkehr sind diese sowieso nicht geeignet. Um dem wachsenden Telekommunikationsverkehr gerecht zu werden, musste eine Alternative entwickelt werden.

    Das Farice-Vorhaben entstand aus einer Initiative des damals fast zu 100 % in staatlicher Hand befindlichen isländischen Telekommunikationsbetreibers Landssími Íslands hf. (nachstehend Síminn (10)) und des etablierten Telekommunikationsbetreibers der Färöer-Inseln Føroya Tele, die die Entwicklung eines Unterwasserkabels in Erwägung zogen, das Reykjavík, Tórshavn und Edinburgh verbinden sollte. Im Jahr 2002 wurde jedoch deutlich, dass das Farice-Vorhaben auf rein wirtschaftlicher Basis nicht in Gang kommen würde (11). Eine Durchführbarkeitsstudie vom März 2002 kam zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, das Vorhaben durch herkömmliche Vorhabensfinanzierung zu unterhalten. Ein breites Bündnis sollte hinter dem Vorhaben stehen, um seine Verwirklichung abzusichern. Daher wurden die folgenden zwei Entscheidungen getroffen:

    Als erstes stiegen die Kommunikationsbehörden von Island und den Färöer-Inseln in die Vorhabensvorbereitung ein. Vor allem die größten Sponsoren Síminn und Føroya Tele machten klar, dass sie nicht bereit seien, die notwendigen Darlehensbürgschaften für den gesamten Telekommunikationsmarkt zu übernehmen (12). Daher müsse der isländische Staat an dem Vorhaben teilhaben und aktiv dazu beitragen.

    Außerdem wurde der Entschluss gefasst, Og Vodafone, einen wichtigen Akteur auf dem isländischen Telekommunikationsmarkt, aktiv am Vorhaben zu beteiligen. Neben der Einrichtung von Farice hf. zum Aufbau und zum Betrieb des neuen Übertragungssystems sollte eine Holdinggesellschaft namens Eignarhaldsfélagið Farice ehf. (nachstehend „E-Farice“) (13) gegründet werden. Diese Gesellschaft, die alle isländischen Aktien von Farice hf. besitzt, sollte den Anteil der Kapazitäten von Og Vodafone an CANTAT-3 aufkaufen. Síminn wurde ein ähnliches Angebot unterbreitet, laut dem IBM-Bericht (14) der isländischen Behörden mit dem Ergebnis, dass E-Farice nun alle internationalen Verbindungen für Island betrieb. Laut Anmeldung sollte E-Farice (15) die gesamte CANTAT-Kapazität betreiben und verkaufen.

    Im Jahr 2002 wurde die neue Aktiengesellschaft Farice hf. gegründet. Der Zweck des Unternehmens war, ein Unterwasserkabelsystem zur Übertragung von Telekommunikation und Internetverkehr zwischen Island, den Färöer-Inseln und dem Vereinigten Königreich vorzubereiten, zu bauen und zu betreiben. Laut Informationen der isländischen Behörden besaßen folgende Unternehmen Aktienanteile: Síminn (47,33 %), Og Vodafone (1,33 %), die isländische Regierung (27,33 %), drei weitere isländische Betreiber (zusammen 3,99 %), Føroya Tele (17,33 %) sowie zwei weitere Betreiber von den Färöer-Inseln (je 1,33 %) (16). Das neue Farice-Kabel umfasst u. a. Zuführungsleitungen (Backhauls) an folgenden Punkten: in Island (17) (von Seyðisfjörður nach Reykjavík), unter Wasser (von Seyðisfjörður nach Dunnet Bay), auf den Färöer-Inseln (von Funningsfjörður nach Tórshavn) und im Vereinigten Königreich (von Dunnet Bay nach Edinburgh). Es gab keine öffentliche Ausschreibung, um über den Betrieb des Kabels zu entscheiden; dieser wurde Farice hf. zugesprochen. Laut dem Wirtschaftsplan beliefen sich die geschätzten Investitionskosten des Farice-Vorhabens auf 48,9 Mio. EUR.

    Eine Aktionärsvereinbarung vom 12. September 2002 legte fest, dass die Preispolitik von Farice sich auf die Prinzipien der Kostenorientierung, Transparenz und Nichtdiskriminierung stützen sollte.

    Die isländischen Behörden betonten darüber hinaus, dass die Nutzung des Farice-Kabels sowohl einheimischen als auch ausländischen Betreibern zu gleichen Bedingungen und Preisen offenstehen soll. Die Aktionärsvereinbarung ist zudem offen für Neuzugänge. Sie legt jedoch fest, dass die bestehenden Aktionäre immer die Möglichkeit haben sollen, ihren Eigenkapitalanteil am Unternehmen zu wahren, sollte das Aktienkapital steigen (Abschnitt 7 der Aktionärsvereinbarung).

    Die offizielle Eröffnung des Farice-Unterwasserkabels fand im Februar 2004 statt.

    2.2.   DIE UNTERSTÜTZUNG SEITENS DES ISLÄNDISCHEN STAATES

    a)   Die Darlehensbürgschaft

    Die Anmeldung betrifft eine staatliche Bürgschaft für ein Darlehen von 9,4 Mio. EUR für Farice (nachstehend „Darlehen A“). Dieses Darlehen ist Teil eines umfassenderen langfristigen Kreditpakets für einen Höchstbetrag von 34,5 Mio. EUR.

    Laut Auskunft der isländischen Behörden und vor allem ersichtlich aus dem Vertrag vom 27. Februar 2004 (nachstehend „Darlehensvertrag“) zwischen Farice hf, Íslandsbanki hf, weiteren Finanzeinrichtungen und weiteren Bürgen, teilen sich die unterzeichneten Verträge für ein Darlehen über einen Höchstbetrag von 34,5 Mio. EUR wie folgt auf:

    Darlehen

    Millionen EUR

    Kreditgeber

    Zinssatz (18)

    Zinsperioden

    Rückzahlung

    Bürge

    Zahl der Raten

    Beginn der Rückzahlung

    A

    9,4

    Nordische Investitionsbank

    Euribor + 0,18 % p.a.

    6 Monate

    8 halbjährliche Zahlungen

    Sept. 2011

    Isländische Regierung

    B

    4,7

    The Nordic Investment Bank

    Euribor + 0,80 % p.a.

    6 Monate

    5 halbjährliche Zahlungen

    Sept. 2009

    Landssími Íslands hf. (Síminn)

    4,7

    Íslandsbanki hf

    C

    4,7

    Føroya banki

    Euribor + 1,00 % p.a.

    3 Monate

    10 vierteljährliche Zahlungen

    Sept. 2009

    Telefonverkið P/F

    D

    11,0

    Íslandsbanki hf

    Euribor + 1,50 % p.a.

    1 Monat

    48 monatliche Zahlungen

    Sept. 2005

    Keiner

    Bei der staatlichen Bürgschaft für das Darlehen A handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft, d. h., dass Farice hf. in vollem Umfang für die Rückzahlung des Darlehens einzustehen hat und dass der Gläubiger erst das Unternehmen in Regress zu nehmen hat, bevor auf das Staatsdarlehen zurückgegriffen werden kann. Farice hf. wurde eine jährliche Prämie von 0,5 % berechnet (von der Isländischen Nationalen Schuldenverwaltung), die beim Abschluss des Darlehensvertrags und der staatlichen Bürgschaft in Vorkasse geleistet wurde. Der Betrag, der in Vorkasse zu leisten war, belief sich auf 438 839 EUR, d. h. 4,7 % der Darlehenshöhe. Zusätzlich wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 000 ISK berechnet.

    Eine weitere Ausfallbürgschaft war bereits im Juli 2003 in Verbindung mit einem Überbrückungsdarlehen in Höhe von 16 Mio. EUR unterzeichnet worden. Die Ausfallbürgschaft betraf 6,4 Mio. EUR, d. h. 40 % des Darlehens. Das Überbrückungsdarlehen wurde bei Bewilligung des Langzeitdarlehens in Höhe von 34,5 Mio. EUR gezahlt, und die Ausfallbürgschaft für das Überbrückungsdarlehen erlosch am selben Tag. Farice hf. zahlte eine Sicherheitsleistung von 0,50 % und ein Bürgschaftsentgelt von 120 000 ISK für diese Bürgschaft.

    b)   Der erhöhte Anteil an Aktienkapital der isländischen Regierung

    Anfang Januar 2003 stieg der staatliche Anteil an Aktien von Farice hf. von einer anfänglichen Beteiligung in Höhe von 27,33 % auf 46,5 %. Laut der Erklärung der isländischen Behörden in ihrer Antwort vom Juni 2004

    „wurde der Finanzierungsbedarf des Unternehmens mit der Entwicklung des Wirtschaftsplans immer deutlicher und so wurde beschlossen, das Aktienkapital des Unternehmens zu erhöhen. Alle Betreiber in Island und auf den Färöer-Inseln waren eingeladen, Anteile des erhöhten Aktienkapitals zu kaufen. Da Síminn nicht mehr als 33,33 % des Aktienkapitals stellen würde, würden Telefonverkið das notwendige Aktienkapital der Färöer-Inseln (19,93 %), und die isländische Regierung 46,53 % des notwendigen Aktienkapitals stellen, da die anderen isländischen Betreiber nicht die finanzielle Möglichkeit hatten, mehr als 1,2 % des Aktienkapitals zu kaufen.“

    Wie von den isländischen Behörden festgestellt, wurde das gesamte Aktienkapital von Farice hf. von 327 000 EUR auf über 14 Mio. EUR erhöht. Die folgende Tabelle zeigt Einzelheiten zu den Beteiligungen der verschiedenen Aktionäre am Aktienkapital (19):

    Aktienkapital von Farice hf. (Angaben in ,000)

     

    Vorbereitungphase

    Januar 2003

    Juni 2003

     

    ISK

    EUR (20)

    Marktanteil

    ISK

    EUR

    Marktanteil

    ISK

    EUR

    Marktanteil

    Eignarhaldsfélagið Farice ehf.

     

     

     

    947 944

    11 242

    79,90 %

    947 944

    11 242

    79,90 %

    Regierung Islands

    8 200

    90

    27,33 %

    552 067

    6 547

    46,53 %

    491 737

    5 831

    41,45 %

    Síminn

    14 200

    155

    47,33 %

    395 477

    4 690

    33,33 %

    352 259

    4 177

    29,69 %

    Og Vodafone

    400

    4

    1,33 %

    400

    5

    0,03 %

    103 949

    1 232

    8,76 %

    Lína.NET

    400

    4

    1,33 %

    400

    5

    0,03 %

    400

    5

    0,03 %

    Fjarski ehf.

    400

    4

    1,33 %

    400

    5

    0,03 %

    400

    5

    0,03 %

    RH-net

    400

    4

    1,33 %

    400

    5

    0,03 %

    400

    5

    0,03 %

    Telefonverkið

    5 200

    57

    17,33 %

    236 486

    2 804

    19,93 %

    236 486

    2 804

    19,93 %

    Kall

    400

    4

    1,33 %

    400

    5

    0,03 %

    400

    5

    0,03 %

    SPF spf.

    400

    4

    1,33 %

    400

    5

    0,03 %

    400

    5

    0,03 %

    Insgesamt

    30 000

    327

    100,00 %

    1 186 430

    14 070

    100,00 %

    1 186 430

    14 070

    100,00 %

    3.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    In ihrem Beschluss Nr. 125/05/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zog die Überwachungsbehörde den vorläufigen Schluss, dass die staatliche Bürgschaft und die Erhöhung des Aktienkapitals von Farice hf. durch den isländischen Staat eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstelle.

    Die Überwachungsbehörde hatte Zweifel, ob die Fördermaßnahmen des isländischen Staates mit dem EWR-Abkommen als vereinbar erklärt werden konnten. In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens befürchtete die Überwachungsbehörde, dass die Fördermaßnahmen — um mit dem EWR-Abkommen als vereinbar erklärt werden zu können — nicht verhältnismäßig zu ihren Zielen sein könnten und in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise den Wettbewerb verfälschen könnten. Diese Zweifel betrafen vor allem die Frage, ob es einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Netzwerk geben würde. Da die ursprünglich Idee war, die CANTAT-3-Kapazität ebenfalls über E-Farice hf. zu lenken, gab es Bedenken, dass der Wettbewerb im Bereich der Verbindungen nach Island aufgehoben werden würde, da nur ein einziger Anbieter auf dem Markt bleiben würde.

    4.   BEMERKUNGEN DER ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

    In ihren Bemerkungen zum Beschluss Nr. 125/05/KOL vom 28. Juni 2005 bekräftigen die isländischen Behörden ihren Standpunkt, dass mit dem Farice-Vorhaben keine staatliche Beihilfe verbunden sei. Laut den isländischen Behörden entsprächen die Darlehensbürgschaft und die Erhöhung des Aktienkapitalanteils der Regierung den Vorschriften über staatliche Beihilfe. Darüber hinaus handele es sich bei dem Farice-Vorhaben um ein Infrastrukturvorhaben im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Wie bereits im Schreiben vom 21. Januar 2005 erwähnt, sind die isländischen Behörden der Meinung, dass jegliche staatliche Beihilfe mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben b und c des EWR-Abkommens als vereinbar erklärt werden könne.

    Die isländischen Behörden rechtfertigen die Notwendigkeit der fraglichen Maßnahmen damit, dass die Telekommunikationsverbindung und die Bereitstellung einer Breitbandverbindung für die Modernisierung der EU-Gesellschaft und der Wirtschaft erforderlich seien. Außerdem sei dies ein wichtiger Aspekt der Lissabonner Agenda und eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung des Aktionsplans eEurope.

    Aufgrund seiner geografischen Lage sei Island besonders abhängig von günstigen und verlässlichen Telekommunikationsverbindungen. Aufgrund der technischen Beschränkungen von CANTAT-3 seien die aktuellen Verbindungen weder zufrieden stellend noch verlässlich oder akzeptabel für die Wirtschaftsbereiche Islands und der Färöer-Inseln, die von der Telekommunikation abhängen.

    Unter diesen Umständen sei die staatliche Beteiligung notwendig gewesen, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Ohne die staatliche Beteiligung wäre das Vorhaben entweder verschoben oder völlig abgesagt worden.

    Die isländischen Behörden sind der Meinung, dass die Vorteile in Form eines garantierten, verlässlichen Telekommunikationsservices in Island die Nachteile einer gewissen Wettbewerbsverfälschung für andere Wettbewerber aufwiegen.

    Vor der Gründung von Farice wurden mit isländischen Betreibern Einführungsgespräche geführt, bei denen nur drei der „kleineren“ Betreiber sich bereit erklärten, Anteile des Unternehmens zu kaufen. Laut den isländischen Behörden wurde ein beträchtlicher Aufwand in die Suche nach Finanzierungspartnern gesteckt, es wurde sogar auf eine Untergrenze für Beteiligungen am Aktienkapital verzichtet. Daher argumentieren die isländischen Behörden, dass unter den besonderen Umständen des Vorhabens eine große Beteiligung vorhanden gewesen sei.

    Die isländischen Behörden betonen, dass Abschnitt 7 der Aktionärsvereinbarung ein Vorzugsrecht für die Gründergesellschaften von Farice hf. vorsehe. Dieses Recht entspreche Artikel 34 des isländischen Gesetzes Nr. 2/1995 über Aktiengesellschaften, gemäß dem Aktionäre ein Recht auf die Zeichnung neuer Aktien haben, und zwar im unmittelbaren Verhältnis zur Anzahl ihrer Aktien. Dieses Recht ist übertragbar und der Aktionär ist nicht verpflichtet, von seinem Vorzugsrecht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus sieht Abschnitt 7 Absatz 2 der Aktionärsvereinbarung vor, dass die Aktionäre sich um die Gewährleistung bemühen, dass neue Aktionäre ungeachtet der Vorzugsrechte an der Erhöhung des Aktienkapitals teilhaben können.

    Die Aktionärsvereinbarung gewährt eine nichtdiskriminierende, transparente Preisbildung zu Marktbedingungen. Die Preispolitik des Unternehmens soll sich auf die Grundsätze der Kostenorientierung, Transparenz und Nichtdiskriminierung stützen. Die isländischen Behörden vergleichen das Farice-Vorhaben mit der Situation, die im Beschluss der Kommission Nr. 307/2004 behandelt wird, einem Breitbandinfrastruktur-Vorhaben im Vereinigten Königreich, das der Wirtschaft und den Bürgern in abgelegenen Gebieten Schottlands Breitbanddienste zur Verfügung stellen soll. Ihren Informationen nach sind die Kapazitätspreise des Farice-Systems vermutlich die höchsten für ähnliche Dienstleistungen, die den Nordatlantik überqueren. Auch daher entspricht das Volumen, das 2005 verkauft wurde, weniger als 5 % der zurzeit installierten Kapazität von Farice.

    Die isländischen Behörden betonen, dass der Zugang zur Infrastruktur offen, transparent und nichtdiskriminierend ist.

    Schließlich sind die isländischen Behörden der Auffassung, dass die Beihilfe begrenzt wäre, sollte festgestellt werden, dass staatliche Beihilfe geleistet worden ist. Vor allem bezüglich der Darlehensbürgschaft kann eine solch begrenzte Menge mit Bezug auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens nicht als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend verstanden werden. In Bezug auf die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates machten die isländischen Behörden geltend, dass „der anfängliche Zweck der Gründung von Farice hf. im September 2002 allein die Vorbereitung des Baus und Betriebs des Unterwasserkabelsystems gewesen sei. Zu diesem Punkt seien noch keine Entscheidung über die finanziellen Bedürfnisse des gesamten Vorhabens oder über die Aktionäre gefallen gewesen […] Kein Unternehmen sei in der Lage gewesen, den Bau und den Betrieb des Kabels zu übernehmen […] Daher sei die erste Erhöhung des Aktienkapitals im Januar 2003 keine ‚normale Erhöhung des Aktienkapitals‘ eines Unternehmens gewesen, sondern der Gründung eines neuen Unternehmens mit einem neuen Zweck gleichgekommen.“ Die Tatsache, dass private Betreiber immer die Mehrheit der Aktien gehalten haben und zur gleichen Zeit wie der isländische Staat erheblich zum Unternehmen beigetragen haben zeigt, dass jede staatliche Beihilfe sehr begrenzt gewesen wäre.

    In Bezug auf die Bedenken wegen einer möglichen Wettbewerbsverfälschung (siehe Abschnitt II Nummer 3.2 des Beschlusses Nr. 125/05/KOL) betonen die isländischen Behörden, dass derzeit weder Farice hf. noch E-Farice ehf. planen, mehr CANTAT-3-Kapazität zu kaufen oder zu leasen und dass die Gespräche mit Teleglobe seinerzeit zu keinen Ergebnissen geführt haben. Es ist auch bewiesen, dass Kunden aufgrund der hohen Preise von Farice zunehmend von der CANTAT-3-Kapazität Gebrauch machen, das Unternehmen tritt also zu Farice hf. in Konkurrenz.

    II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    1.   DIE VORLIEGENDE STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS

    Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

    „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

    1.1.   DIE DARLEHENSBÜRGSCHAFT DES ISLÄNDISCHEN STAATES

    Eine staatliche Bürgschaft versetzt den Begünstigten im Allgemeinen in die Lage, Darlehen zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar. Daher könnten staatliche Bürgschaften in den Geltungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

    Die Bestimmungen in Kapitel 17.4 Absatz 2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (nachstehend „Leitlinien“) sehen eine Situation vor, in der eine einzelne staatliche Bürgschaft keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Um den Bestimmungen zu entsprechen, muss die staatliche Bürgschaft alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten;

    b)

    der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Darlehen zu Marktbedingungen aufzunehmen;

    c)

    die Bürgschaft ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages und ist von begrenzter Laufzeit;

    d)

    es wird eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft gezahlt (diese berücksichtigt u. a. die folgenden Faktoren: Betrag und Laufzeit der Bürgschaft, vom Kreditnehmer gestellte Sicherheiten, Finanzlage des Kreditnehmers, Wirtschaftszweig und Perspektiven, Ausfallquoten und sonstige wirtschaftliche Gegebenheiten).

    Die Überwachungsbehörde wird daher zuerst beurteilen, ob die staatliche Bürgschaft zugunsten von Farice hf. für das Darlehen A den vier Voraussetzungen entspricht, die in den Leitlinien festgelegt sind und die ausschließen würden, dass es sich um staatliche Beihilfe handelt. Nur in dem Fall, dass diese nicht erfüllt werden, wird die Überwachungsbehörde die individuellen Umstände in Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beurteilen.

    1.1.1.   Umstände, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen — Kapitel 17.4 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen

    Nach Auskunft der isländischen Behörden konnte sich das Vorhaben als rein kommerzielles Unternehmen nicht bezahlt machen, daher war eine Beteiligung des Staates notwendig. Obwohl Farice hf. sich genau genommen nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand (erste Voraussetzung), wurde dem Unternehmen zu Marktbedingungen nur ein Darlehen in Höhe von 11 Mio. EUR zugesprochen (Darlehen D). Die Tatsache, dass die Banken nicht nur eine staatliche Bürgschaft für Darlehen A verlangten, sondern auch Bürgschaften von den beiden zur damaligen Zeit noch den jeweiligen Staaten gehörenden Telekommunikationsmonopolisten (Síminn für Darlehen B und Telefonverkið P/F für Darlehen C) beweist, dass Farice ohne Eingreifen des Staates kein Darlehen zu Marktbedingungen bekommen konnte. Somit ist die zweite Voraussetzung nicht erfüllt.

    Was die dritte Voraussetzung angeht, war die Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, der vorläufigen Auffassung, dass die staatliche Bürgschaft 100 % des verbürgten Darlehens A deckte. Das gesamte Kreditpaket besteht aus vier (oder fünf (21)) unterschiedlichen Darlehenshöhen zu unterschiedlichen Konditionen, von unterschiedlichen Kreditgebern und mit unterschiedlichen Bürgschaften. Die isländischen Behörden sind der Meinung, dass es insgesamt nur um ein Darlehen in Höhe von 34,5 Mio. EUR gehe und dass daher die staatliche Bürgschaft für Darlehen A nicht mehr als 80 % des Darlehens decke. Wie jedoch aus dem Darlehensvertrag ersehen werden kann, werden die vier Darlehen — obwohl gegen die gleiche Sicherheit gewährt — von unterschiedlichen Banken gewährt, die nur für ihren jeweiligen Darlehensbetrag die Verantwortung übernehmen. Keine der Banken würde — im Fall des Scheiterns von Farice hf. — ihren Anteil an den Sicherheiten (22) aufgeben, um eines der anderen Darlehen zu decken. Die unterschiedlichen Darlehen besitzen nicht nur unterschiedliche Zinssätze, sondern auch unterschiedliche Rückzahlungsperioden, unterschiedliche Ratenzahlen und unterschiedliche Bürgen.

    Darüber hinaus sollte angemerkt werden, dass die 80 %-Regel absichern sollte, dass der Gläubiger das zu übernehmende Risiko überdenkt. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht richtig — in Bezug auf die wirtschaftliche Entscheidung der Nordischen Investitionsbank und um die Darlehensbasis zu berechnen, für die die 80 %-Regel gilt —, einzukalkulieren, dass die anderen Darlehen von Íslandsbanki und Føroya Banki gewährt werden. Die Nordische Investitionsbank hat für diese Darlehen keine Verantwortung übernommen.

    Daher betrachtet die Überwachungsbehörde jeden Bestandteil des gesamten Darlehensbetrags als unabhängiges Einzeldarlehen. Der Zusammenschluss der Darlehen in einem Dokument scheint keine erhebliche Bedeutung zu haben. Aus diesem Grund ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die staatliche Bürgschaft 100 % des verbürgten Darlehens A für einen Höchstbetrag von 9,4 Mio. EUR deckt. Somit ist die dritte Voraussetzung nicht erfüllt.

    Was die vierte Voraussetzung angeht, merkt die Überwachungsbehörde an, dass der Garantiefonds des isländischen Staates eine Garantieprämie von 0,5 % p. a. in Bezug auf Darlehen A berechnet. Diese Prämie in Höhe von 438 839 EUR wurde in Vorkasse geleistet. Zusätzlich wurde eine Sicherheitsleistung von 120 000 ISK berechnet.

    Nur unter der Annahme, dass der staatliche Garantiefonds bei der Berechnung der Prämie die konkreten Eigenschaften des verbürgten Darlehens, vor allem die Konditionen der Rückzahlung (23) berücksichtigte und dass er dabei dem so genannten Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgte, wäre die vierte Voraussetzung aus Kapitel 17.4 Absatz 2 der Leitlinien erfüllt. Obwohl die isländischen Behörden dazu aufgefordert waren, zu beweisen, dass die Garantieprämie dem Marktkurs entspricht, haben sie dies nicht belegt, sondern lediglich die entsprechenden Bestimmungen der Akte zum staatlichen Garantiefonds wiederholt. Die Überwachungsbehörde merkt an, dass — selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Bürgschaft um eine Ausfallbürgschaft mit geringerem Risiko handelt — sich die Prämie, die Farice berechnet wurde, am unteren Ende des Gebührenspektrums befindet, das von der Nationalen Agentur für Schuldenverwaltung festgelegt wird (zwischen 0,5 und 4 % (24)), was von den isländischen Behörden trotz der Bemerkung der Überwachungsbehörde im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, nicht begründet wurde (25).

    Auch Kapitel 17.3 Absatz 2 der Leitlinien verweist auf den angemessenen Marktkurs und bezeichnet den Betrag der Beihilfe einer einzelnen Bürgschaft, d. h. das Barzuschussäquivalent, als den Unterschied zwischen dem Marktkurs und dem Kurs, der dank der staatlichen Bürgschaft nach Abzug jeglicher Prämien erhalten wurde. Dies stützt sich auf die Auffassung, dass das Element der Beihilfe in dem Betrag besteht, der übrig bleibt, wenn der Marktkurs einem günstigen Zinssatz gegenübergestellt wird, den der Kreditnehmer ohne Eingreifen des Staates nicht erhalten hätte, und die Prämie abgezogen wird. Wenn die Prämie diesen Vorteil nicht vollständig aufhebt, würde der Kreditnehmer immer noch von der staatlichen Bürgschaft profitieren. Damit entstünde eine Wettbewerbsverfälschung. Unter solchen Umständen wäre der Vorteil, der aus der Bürgschaft entsteht, durch die Prämie nicht berührt worden und daher als Beihilfe einzustufen (26).

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (eine Bonitätseinstufung von Farice hf. ist nicht bekannt) wird die Überwachungsbehörde versuchen, eine Angleichung des Wertes der Bürgschaft und der jeweiligen Beihilfeintensität herzustellen, und zwar durch den Vergleich von Darlehen A mit Darlehen D.

    In dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, drückte die Überwachungsbehörde ihren Zweifel darüber aus, ob der Zinssatz von Darlehen A mit dem von Darlehen B oder D verglichen werden sollte. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass der Zinssatz von Darlehen A mit dem von Darlehen D (27) verglichen werden sollte, das als einziges nicht vom Staat oder einem staatseigenen Unternehmen gesichert wird. Der Unterschied zwischen dem Zinssatz dieser beiden Darlehen liegt bei 1,32 Prozentpunkten. Nach Abzug einer Garantieprämie von 0,50 % liegt der Unterschied bei 0,82 Prozentpunkten (28). Das würde einen Beihilfebetrag von rund 720 000 EUR ergeben (29). Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Darlehen D eine kürzere Rückzahlungsperiode (Laufzeit) als Darlehen A besitzt. Darlehen A wird erst im Jahr 2015 abbezahlt sein, d. h. elf Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrags, Darlehen D wird jedoch im Jahr 2009 abbezahlt werden (siehe Tabelle unter I 2.2. a. in diesem Beschluss). Wenn Darlehen D dieselbe langfristige Laufzeit wie Darlehen A (d. h. bis 2015) besessen hätte, kann davon ausgegangen werden, dass Íslandsbanki hf. einen höheren Zinssatz als Euribor +1,50 % verlangt hätte. Unter Verwendung der Zinsstrukturkurve des Eurobond aus dem Jahr 2004 (30) liegt der Unterschied der Renditen zwischen einer Anleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Anleihe mit einer Laufzeit von elf Jahren bei rund 0,8 Prozentpunkten. Um keine zu niedrigen Angaben in Bezug auf den Vorteil der Bürgschaft und der zugehörigen Beihilfeintensität zu machen, muss dieser Unterschied berücksichtigt werden. Das würde für Darlehen D zu einem Zinssatz von Euribor + 2,3 % (1,5 % ursprünglicher Satz plus 0,8 %) führen, was die Beihilfeintensität auf 1,62 % (31) bzw. rund 1,4 Mio. EUR (32) anheben würde. Diese Zahl dient als Veranschaulichung und ist keine genaue Berechnung des Beihilfebetrags. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein kommerzieller Kreditgeber für ein nichtverbürgtes Darlehen 2,12 Prozentpunkte (33) mehr als den Zinssatz für Darlehen A berechnet hätte, selbst wenn die Laufzeit dieselbe gewesen wäre. Der Zinssatz würde von der Risikobewertung des Kreditgebers abhängen und entspräche damit nicht unbedingt dem oben berechneten Zinsaufschlag.

    Daher werden drei der vier Voraussetzungen aus den Leitlinien zur Beurteilung von staatlichen Bürgschaften als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, die gleichzeitig vorliegen müssen, nicht erfüllt. Obwohl der Kreditnehmer sich genau genommen nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, war er nicht in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Darlehen zu Marktbedingungen aufzunehmen und benötigte für 100 % des ausstehenden Darlehens A eine staatliche Bürgschaft. Außerdem zahlte Farice hf. nicht den Marktpreis für die Bürgschaft, der dem Betrag und der Laufzeit der Bürgschaft sowie den vom Kreditnehmer gegebenen Sicherheiten und vor allem dem Wirtschaftszweig und den Perspektiven entsprochen hätte.

    Daher kann die Überwachungsbehörde nicht ausschließen, dass die staatliche Bürgschaft zugunsten von Farice hf. staatlicher Beihilfe entspricht.

    1.1.2.   Die Bedingungen des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

    Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gilt, muss sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die Beihilfe entspricht einer selektiven Begünstigung bestimmter Unternehmen, sie wird aus staatlichen Mitteln gewährt, verfälscht den Wettbewerb oder droht, diesen zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen den Vertragspartien des EWR-Abkommens.

    Eine Maßnahme, die einem Begünstigten einen bestimmten spezifischen Vorteil gewährt und die keine allgemeine Maßnahme darstellt, entspricht einer Beihilfe.

    Die isländischen Behörden sind der Ansicht, dass die Unterstützung des Farice-Vorhabens keine staatliche Beihilfe beinhalte, da das Unterwasserkabel als Infrastruktur bezeichnet werden könne und Unterstützung des Vorhabens daher eine „allgemeine“ und keine selektive Maßnahme darstelle. Wie bereits in der Mitteilung der Europäischen Kommission — KOM(2001) 35 endgültig „Verbesserung der Dienstqualität in Seehäfen: Ein zentraler Aspekt für den europäischen Verkehr“ (34) erläutert, ist das Kriterium der Selektivität der Maßstab bei der Frage, ob eine konkrete finanzielle Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

    Die Kommissionspraktiken sehen vor, dass eine staatliche Finanzierung für den Bau oder den Betrieb von Infrastrukturen nicht als Beihilfe einzustufen ist, wenn die Infrastruktur direkt vom Staat betrieben wird (was bei diesem Vorhaben nicht der Fall ist) oder wenn eine öffentliche Ausschreibung für die Wahl des Betreibers stattfindet und wenn der Zugang zur Infrastruktur allen potentiellen Benutzern auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage offen steht (35).

    Wie im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, dargestellt, bemühte man sich zwar im Rahmen des Vorhabens um eine breite Beteiligung, doch wurde weder für die Einrichtung noch für den Betrieb des Unternehmens eine öffentliche Ausschreibung vorgenommen. Die Beteiligung der Regierung war eher auf eine private Initiative zurückzuführen, die von den beiden etablierten Telekommunikationsbetreibern ins Leben gerufen worden war (36). Was den nichtdiskriminierenden Zugang betrifft, ist zwar die Beteiligung am Unternehmen gemäß der Aktionärsvereinbarung nicht beschränkt, doch besitzen die Gründungsaktionäre bestimmte Vorzugsrechte, die sie in eine bessere Lage als neue Aktionäre zu versetzen scheinen.

    Dessen ungeachtet und gemäß den Kommissionspraktiken stellt eine Maßnahme keine allgemeine Maßnahme dar, wenn der Betreiber der Infrastruktur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, da dies dem Begünstigten (37) im Vergleich mit konkurrierenden Betreibern einen Vorteil verschaffen kann. Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Unterstützung des Staates Farice hf., also das Unternehmen, das das Kabel betreibt und Benutzerrechte gegen Entgelt an interessierte Parteien verkauft, begünstigt. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtes erster Instanz entspricht der Betrieb einer Infrastruktur einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens (38). Farice hf. zieht, in einer Situation, in der private Parteien nicht die volle Finanzierung des Vorhabens übernehmen wollten, Gewinn aus dem Bau einer Infrastruktur, die durch eine staatliche Bürgschaft und durch staatliche Beteiligung abgesichert wurde, während andere Betreiber die Finanzierung zu 100 % selbst übernehmen müssten.

    Außerdem ist die Beteiligung am Unternehmen hauptsächlich auf Telekommunikationsbetreiber gerichtet. Verbindungen über das Farice-Kabel werden momentan nur in großen Einheiten an kommerzielle Betreiber verkauft, die die Dienste auf der nachgeordneten Marktstufe an Endverbraucher verkaufen. Diese kommerziellen Betreiber ergriffen die Initiative, auf die der Staat reagierte. Die Art des Dienstes ist daher an kommerzielle Betreiber gerichtet und nicht an die allgemeine Öffentlichkeit. Daher betrachtet die Überwachungsbehörde das Vorhaben als zweckbestimmte Einrichtung für Unternehmen, was in den Rahmen der Prüfung von staatlicher Beihilfe gehört, und nicht als allgemeine Infrastruktur (39).

    Um zu beurteilen, ob eine staatliche Maßnahme als Beihilfe einzustufen ist, muss festgestellt werden, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

    Wie in Kapitel 17.2.1 Absatz 1 der Leitlinien dargelegt, versetzt eine staatliche Bürgschaft den Kreditnehmer in die Lage, Darlehen zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar. Staatliche Bürgschaften werden üblicherweise gewährt, wenn ohne eine solche kein Geldinstitut einen Kredit bewilligen würde.

    Wie in II.1.1.1 dieses Beschlusses dargestellt, beweist die Tatsache, dass die Banken nicht nur eine staatliche Bürgschaft für Darlehen A verlangten, sondern auch Bürgschaften von den beiden zur damaligen Zeit noch den jeweiligen Staaten gehörenden Telekommunikationsmonopolisten (Síminn für Darlehen B und Telefonverkið P/F für Darlehen C), dass Farice ohne Eingreifen des Staates kein Darlehen zu Marktbedingungen bekommen konnte.

    Darüber hinaus sollte diese Risikoträgerfunktion des Staates normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Wie in II.1.1.1 dieses Beschlusses dargestellt, befindet sich die Prämie, die Farice hf. berechnet wurde, am unteren Ende des Gebührenspektrums und stellt unter Umständen kein angemessenes Entgelt dar. In ihren Bemerkungen haben die isländischen Behörden zu diesem Anliegen, das in dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, formuliert wurde, keine Auskunft gegeben, auf dessen Grundlage die Überwachungsbehörde beurteilen könnte, ob die geleistete Prämie angemessen war. Hierbei muss vor allem beachtet werden, dass die Prämie den Vorteil nicht vollständig aufgehoben hat, der Farice hf. aus der Gewährleistung der Banken eines niedrigeren Zinssatzes für Darlehen A entstand. Wie aus Kapitel 17.2 Absatz 1 Ziffer 2 der Leitlinien ersichtlich, entsteht eine Begünstigung für das Unternehmen, wenn der Staat auf eine angemessene Prämie verzichtet.

    Daher ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass Farice hf. einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den das Unternehmen zu normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

    Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens eingestuft zu werden, muss der wirtschaftliche Vorteil vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt werden. Der isländische Staat gewährleistete eine Bürgschaft für ein Darlehen von 9,4 Mio. EUR zugunsten von Farice, d. h., die staatliche Bürgschaft beinhaltet staatliche Mittel.

    Wie in Kapitel 17.2 Absatz 1 Ziffer 2 der Leitlinien dargestellt, entspricht der Verzicht des Staates auf eine angemessene Prämie dem Verlust von staatlichen Mitteln. Wie oben dargestellt, befindet sich die Prämie, die Farice hf. berechnet wurde, am unteren Ende des Gebührenspektrums und stellt unter Umständen kein angemessenes Entgelt dar, vor allem in Verbindung mit dem niedrigeren Zinssatz, der gewährleistet wurde. Da der isländische Staat die Leistung einer höheren Prämie verlangen hätte können und dadurch auf höhere Einnahmen verzichtet hat, sind staatliche Mittel beinhaltet.

    Der Staat handelte auch nicht wie ein privater marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, was die Anwendung vom Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ausschließen würde. Die Erörterung der beiden oben genannten Kriterien zeigt, dass sich das Vorhaben wirtschaftlich nicht bezahlt machte. Die Beteiligung des Staates am Vorhaben, unter anderem durch die Besicherung von Darlehen A, wurde notwendig in einer Situation, in der private marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber im Falle einer Gewährleistung eine höhere Bürgschaft verlangt hätten. Dies zeigt, dass der isländische Staat nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgte, als er die Bürgschaft gewährleistete.

    Für die Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Unternehmen, die durch einen wirtschaftlichen Vorteil, der vom Staat gewährt wird und der ihre normale Belastung durch Kosten verringert, begünstigt werden, befinden sich in einer besseren Wettbewerbsposition als die, die nicht von diesem Vorteil profitieren.

    Die Beteiligung des Staates stärkt die Position von Farice hf., indem sie die Finanzierung des Vorhabens sichert, während andere Wettbewerber, die nicht durch eine solche Bürgschaft begünstigt werden, die Investition zu Marktbedingungen tätigen müssten, z. B. andere Betreiber von Internetverbindungskabeln (wie das CANTAT-3-Netzwerk). Das Konsortium, das das CANTAT-3-Netzwerk unterhält, besteht unter anderem aus dem isländischen Telekommunikationsbetreiber Landssími Íslands hf., Teleglobe und Deutsche Telekom. CANTAT-3 besitzt Netzabschlusspunkte in Kanada, Island, auf den Färöer-Inseln, in Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Deutschland.

    Außerdem wird die Bürgschaft für ein Vorhaben gewährleistet, das von multinationalen Wirtschaftsteilnehmern getragen wird und das eine Tätigkeit darstellt, die Gegenstand des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellt.

    Die betreffende Maßnahme verfälschen daher den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Vertragsparteien.

    Aus den oben genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die staatliche Bürgschaft zugunsten von Farice hf. für das Darlehen A eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

    1.2.   DER ANSTIEG DER BETEILIGUNG DES STAATES ALS AKTIONÄR VON FARICE HF.

    Zwischen der Gründung des Unternehmens im September 2002 und dem Zeitpunkt der Anmeldung Anfang des Jahres 2004 stieg die staatliche Beteiligung an Farice hf. von einem anfänglichen Aktienanteil in Höhe von 27,33 % auf 46,5 %. Nachdem die isländischen Behörden in ihrer Antwort vom Juni 2004 eine Erklärung abgaben, stellte Síminn klar, dass das Unternehmen nicht beabsichtigte, mehr als 33,33 % des Aktienkapitals zur Verfügung zu stellen (40).

    Hinsichtlich der staatlichen Beihilfe muss festgestellt werden, ob die Kapitalerhöhung von Farice hf. von staatlicher Seite den Bestimmungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Kapitel 19 der Leitlinien stellt den allgemeinen Ansatz der Überwachungsbehörde in Bezug auf den Erwerb von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen dar.

    Gemäß Kapitel 19.6 Buchstabe b der Leitlinien handelt es sich nicht um staatliche Beihilfe, wenn neues Kapital unter Umständen für Unternehmen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, annehmbar wären. Diese Annahme kann angewendet werden, wenn die Anteile öffentlicher Anleger in einem Unternehmen erhöht werden sollen, vorausgesetzt, der Kapitalbeitrag ist verhältnismäßig zur Anzahl der Anteile der öffentlichen Anleger und wird gleichzeitig mit dem Kapitalbeitrag eines privaten Aktionärs vorgenommen. Die Anteile des privaten Anlegers müssen von echter wirtschaftlicher Bedeutung sein.

    Andererseits handelt es sich um staatliche Beihilfe, wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären. Gemäß Kapitel 19.6 Buchstabe c der Leitlinien ist dies unter anderem dann der Fall, wenn durch eine Zuführung von Kapital an Unternehmen, deren Kapital sich auf private und öffentliche Anteilsinhaber verteilt, die öffentliche Beteiligung ein deutlich höheres Niveau als ursprünglich erreicht und die im Verhältnis geringere Beteiligung der privaten Anteilsinhaber weitgehend auf die schlechten Gewinnaussichten der Unternehmen zurückzuführen ist.

    Die isländischen Behörden sind der Ansicht, dass die Erhöhung des Aktienanteils des isländischen Staates nicht als Zuführung von neuem Kapital, sondern als Neueinrichtung des Unternehmens angesehen werden sollte. Die isländischen Behören führen an, dass Farice hf. im September 2002 mit einem Kapital von 30 Mio. ISK nicht in der Lage war, das Bau- oder Betriebsvorhaben eines Unterwasserkabelsystems aufzunehmen. Anstatt — wie erörtert — ein neues Unternehmen einzurichten, wurde das Aktienkapital zum ersten Mal im Januar 2003 erhöht. Daher war die erste Erhöhung des Aktienkapitals im Januar 2003 nach Ansicht der isländischen Behörden keine „normale Erhöhung des Aktienkapitals“ eines Unternehmens, sondern kam der Gründung eines neuen Unternehmens mit einem neuen Zweck gleich. Die Überwachungsbehörde führt an, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen die Erhöhung von Aktienkapital unabhängig von ihrem Zeitpunkt als Unterkategorie der Zuführung von neuem Kapital einstuft. Da die Leitlinien dem allgemeinen Grundsatz des Verhaltens des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprechen, muss die Erhöhung des Aktienkapitals auf ihre Begründetheit hin analysiert werden. Selbst wenn die Regierung den höheren Anteil schon während der Vorbereitungsphase übernommen hätte, hätte die Kapitalbeteiligung des isländischen Staates immer noch unter Berücksichtigung der Vorschriften für staatliche Beihilfe analysiert werden müssen. Für die Beurteilung ist es daher nur relevant, ob die Erhöhung des Aktienkapitals den Grundprinzipien eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entspricht.

    Die Überwachungsbehörde bestreitet nicht, dass die Erhöhung der Beteiligung des privaten Betreibers real zur selben Zeit wie die Kapitalerhöhung des Staates stattgefunden hat. Die Überwachungsbehörde ist jedoch der Ansicht, dass die Erhöhung des Aktienkapitals der privaten Betreiber nicht verhältnismäßig zu der des Staates war.

    Wie aus der Tabelle oben ersichtlich (siehe I.2.2.b dieses Beschlusses) stieg das Kapital von Farice hf. im Januar 2003 von 327 000 EUR auf 14 070 000 EUR. Der Anteil des isländischen Staates stieg von 27,33 % (90 000 EUR) auf 46,53 % (6 547 000 EUR), d. h. um fast 20 Prozentpunkte. Die isländischen Behörden führen zwar richtigerweise an, dass der Anteil von Síminn von 155 000 EUR auf 4 690 000 EUR stieg, in relativen Werten sank jedoch der Anteil von Síminn von 47,33 % auf 33,33 % (14 Prozentpunkte). Mit der Ausnahme von Telefonverkið sanken auch die Anteile aller anderen Beteiligten (von 1,33 % auf 0,33 %), was beweist, dass die kommerziellen Betreiber sich relativ gesehen geringer am Vorhaben beteiligten.

    Dies ist weitgehend auf die schlechten Gewinnaussichten des Unternehmens zurückzuführen. Mit Schreiben vom September 2004 haben die isländischen Behörden folgendes mitgeteilt:

    „Síminn sei der Meinung gewesen, dass eine Erhöhung der Kapazität, um die Nachfrage zu decken, sowie die Bereitstellung eines alternativen Notfallnetzes ein finanziell riskantes Unternehmen dargestellt hätte, das wenig Kapitalertrag versprach (vor allem für eine Aktiengesellschaft, die Aussichten auf eine Privatisierung hatte). Um die notwendige Erhöhung der Kapazität zu erleichtern, vor allem eingedenk des kurzen Zeitraums, bis die Nachfrage die Kapazität übersteigen würde, sei die Regierung auf den Plan getreten.“

    Die isländischen Behörden führen weiterhin an, dass sich der Widerstand des Marktes gegenüber dem Vorhaben in der Vorbereitungsphase abzeichnete, als Síminn und Telefonverkið IBM Consulting hinzuzogen, um sich in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierungsmöglichkeiten des Vorhabens beraten zu lassen. Ihre Erkenntnisse wiesen stark darauf hin, dass keine herkömmliche Finanzierung in Frage kommen würde (41).

    Es scheint also, als sei der anfängliche Mangel an Beteiligung privater Kapitalgeber der Grund für die Zeichnung der notwendigen Kapitalerhöhung der Regierung Anfang 2003 gewesen (42), die die staatliche Beteiligung an Farice hf. erhöhte.

    Die Erhöhung der Anteile des isländischen Staates an Farice ging einher mit der Gewährleistung einer staatlichen Bürgschaft, um Darlehen A in Höhe von 9,4 Mio. EUR zu decken, was weiter oben in diesem Beschluss beurteilt wurde. Gemäß Kapitel 19.6 Buchstabe d der Leitlinien liegt die Vermutung nahe, dass es sich um staatliche Beihilfe handelt, wenn der Eingriff der Behörden die Form des Erwerbs einer Beteiligung annimmt, verbunden mit anderen Arten von Eingriffen, die gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gemeldet werden müssen.

    Die Erhöhung des Aktienkapitals in einer Situation, in der kein privater Kapitalgeber seinen Anteil in demselben Verhältnis erhöhte, stellte also einen Vorteil für ein einzelnes Unternehmen, Farice hf., sowie den Verlust von staatlichen Mitteln dar.

    Die Beteiligung des Staates stärkt die Position von Farice hf. — in einer Situation, in der private Betreiber nicht in der Lage sind, zusätzliche Finanzierung zu leisten —, indem sie die Finanzierung des Vorhabens sichert, während andere Wettbewerber nicht durch eine solche Beteiligung des Staates begünstigt werden (z. B. das CANTAT-Netzwerk). Das Konsortium, das das CANTAT-3-Netzwerk unterhält, besteht unter anderem aus dem isländischen Telekommunikationsbetreiber Landssími Íslands hf., Teleglobe und Deutsche Telekom. CANTAT-3 besitzt Netzabschlusspunkte in Kanada, Island, auf den Färöer-Inseln, in Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Deutschland.

    Außerdem betrifft die Erhöhung des Kapitals ein Vorhaben, das von multinationalen Wirtschaftsteilnehmern getragen wird und das eine Tätigkeit darstellt, die Gegenstand des Handels zwischen den Vertragsparteien ist.

    Die betreffenden Maßnahmen verfälschen daher den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Vertragsparteien.

    1.3.   SCHLUSSFOLGERUNG

    Aus den oben genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die staatliche Bürgschaft für Darlehen A und die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

    2.   VERFAHRENSANFORDERUNGEN

    Gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 von Protokoll 3 Teil II des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens sollen alle Vorhaben, neue Beihilfe zu gewährleisten, der Überwachungsbehörde vom betroffenen EFTA-Staat rechtzeitig gemeldet werden, und sollen nicht in Kraft gesetzt werden, bevor die Überwachungsbehörde eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.“

    Farice hf. wurde im Jahr 2002 gegründet, im Juni 2003 wurde bereits mit dem Bau begonnen. Im Februar 2004 wurde das Kabel offiziell eröffnet (43). Die Erhöhung des Aktienkapitals erfolgte im Januar 2003 und die Ausfallbürgschaft der isländischen Behörden wurde am 27. Februar 2004 unterzeichnet, d. h., bevor die Überwachungsbehörde die Gelegenheit hatte, sich zur Anmeldung der Maßnahmen vom 27. Februar 2004 zu äußern. Die Maßnahmen wurden also durch die isländischen Behörden in Kraft gesetzt, bevor die Überwachungsbehörde dazu einen endgültigen Beschluss gefasst hatte.

    Die Überwachungsbehörde merkt daher an, dass die isländischen Behörden die Stillhalteverpflichtung gemäß Protokoll 3 Teil II Artikel 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens nicht eingehalten haben.

    3.   VEREINBARKEIT

    Nach Ansicht der Überwachungsbehörde entsprechen die Beihilfemaßnahmen keiner der Ausnahmen, die in Artikel 59 Absatz 2 (44) und Artikel 61 Absatz 2 oder 3 Buchstaben a und d des EWR-Abkommens erläutert werden.

    Wie im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargestellt, kann die Unterstützung des Staates nach Ansicht der Überwachungsbehörde nicht nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens gerechtfertigt werden. Die Existenz verlässlicher internationaler Verbindungen könnte zugegebenermaßen unter gewissen Umständen als von allgemeinem Interesse bezeichnet werden. Es handelt sich zwar um ein grenzüberschreitendes Vorhaben, doch das reicht nicht aus, um das Vorhaben den Ausnahmen aus Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens zuzurechnen. Die fragliche Beihilfe begünstigt einen bestimmten Sektor und ein einzelnes Unternehmen (Farice hf.). Sie ist das Ergebnis der privaten Initiative einer Gruppe von kommerziellen Betreibern und zeitigt weder breite positive Ergebnisse für die europäische Wirtschaft noch bringt sie wichtige Erkenntnisgewinne für die allgemeine Gesellschaft. Das Vorhaben bringt dem Europäischen Wirtschaftsraum als Ganzem keinen Gewinn (45) und befindet sich auch nicht im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen in diesem Bereich (46).

    Es muss beurteilt werden, ob die Beihilfe unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens eingestuft werden kann. Staatliche Beihilfe kann nur dann für vereinbar erklärt werden, „wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

    Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens basieren sollte. Um mit dieser Bestimmung vereinbar erklärt zu werden, muss die Maßnahme der staatlichen Beihilfe erforderlich und dem verfolgten Ziel angemessen sein.

    3.1.   DIE NOTWENDIGKEIT DER BEIHILFEMAßNAHMEN

    Die Überwachungsbehörde merkt an, dass das Vorhaben die Internetverbindung zu Island durch eine verlässliche Übertragungsmethode sichern will, wobei die frühere CANTAT-3-Verbindung als Absicherung dienen soll. Aufgrund seiner geografischen Lage ist Island besonders abhängig von günstigen und verlässlichen Telekommunikationsverbindungen. Wie in I.2 dieses Beschlusses dargestellt, waren Alternativen in Gestalt des bereits vorhandenen CANTAT-3-Kabels oder von Satelliten keine längerfristigen Lösungen, da sie entweder technische Begrenzungen oder Abhängigkeiten von anderen Konsortiumsmitgliedern aufwiesen (CANTAT-3 (47)) oder ihre Kosten stiegen (Satelliten). Das neue Unterwasserkabel, das die Hauptverbindung nach Island darstellen soll, verfügt über größere Kapazitäten, ist zuverlässiger und in der Lage, in Verbindung mit der Absicherung durch CANTAT-3 die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten nach Island abzusichern. Die Verfügbarkeit einer Breitbandverbindung (48) ist in der Politik und den Beihilfeentscheidungen der Kommission (49) als ein berechtigtes Ziel anerkannt worden und stellt die Art von Dienstleistung dar, die naturgemäß geeignet ist, Produktivität und Wachstum einer großen Zahl von Wirtschaftszweigen und Aktivitäten positiv zu beeinflussen.

    Wie aus der Vorgeschichte ersichtlich (vor allem aus der Durchführbarkeitsstudie vom März 2002), konnte das Farice-Vorhaben als rein private Initiative nicht bestehen. Sowohl die Gewährleistung der staatlichen Bürgschaft als auch die Erhöhung des Aktienkapitals waren das Ergebnis der Notwendigkeit einer größeren Beteiligung des Staates, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Ohne die staatliche Beteiligung wäre das Vorhaben entweder verschoben oder völlig abgesagt worden. Daher ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Unterstützung des Staates im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens notwendig war.

    3.2.   DIE VERHÄLTNISMÄßIGKEIT DER BEIHILFEMASSNAHMEN

    Damit die Beihilfemaßnahmen mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar sind, müssen sie im Hinblick auf das Ziel verhältnismäßig sein und dürfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit müssen die Vorteile der Gewährleistung eines zuverlässigen Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen in Island und die Nachteile der Verfälschung des Wettbewerbs gegenüber Wettbewerbern, die keinen Zugang zur öffentlichen Finanzierung bei der Durchführung ähnlicher Vorhaben haben, abgewogen werden.

    Weder der Bau noch der Betrieb des Kabels wurden im Zuge einer offenen Ausschreibung an Farice hf. vergeben. Im Gegensatz zu den isländischen Behörden ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die umfassenden Informationen zum Vorhaben ein förmliches Ausschreibungsverfahren nicht ersetzen können, vor allem, da die Beteiligung auf Parteien aus Island und von den Färöer-Inseln begrenzt war (50). Die Kommissionspraxis sieht offene Ausschreibungen als positives, aber nicht unbedingt verbindliches Element bei der Genehmigung von Breitbandvorhaben (51). Es wurde betont, dass die Neutralität des Infrastrukturbetreibers durch die Vergabe des Betriebs eines Kabels an einen unabhängigen Vermögensverwalter besser gewährleistet ist als in einer Situation, in der der Diensteanbieter die Infrastruktur kontrolliert, wie es hier der Fall ist.

    Die Überwachungsbehörde vermerkt positiv, dass die Aktionärsvereinbarung nichtdiskriminierende transparente Preise zu Marktbedingungen vorsieht. Die Preispolitik scheint transparent zu sein, die Planung wird auf der Webseite von Farice hf. veröffentlicht und beinhaltet die Formel, die zur Berechnung von Preisen verwendet wird.

    Außerdem ist die Aktionärsvereinbarung grundsätzlich gegenüber Neuzugängen offen. Im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, äußerte die Überwachungsbehörde einige Zweifel hinsichtlich der Stellung von Marktneulingen gegenüber den Gründerparteien. Diese Zweifel gründeten hauptsächlich auf Abschnitt 7 der Aktionärsvereinbarung, der die Stellung der Gründer schützt, indem er ihnen die Möglichkeit einräumt, ihren Eigenkapitalanteil zu halten. In ihren Anmerkungen zum Beschluss der Überwachungsbehörde (52) haben die isländischen Behörden jedoch die Zweifel der Überwachungsbehörde zerstreut und die Unterscheidung zwischen dem Zugang zu Unternehmensanteilen und dem Zugang zum Telekommunikationskabel hervorgehoben. Wie im vorigen Abschnitt dargestellt, sieht die Aktionärsvereinbarung nichtdiskriminierende und transparente Preise zu Marktbedingungen vor und gewährleistet daher angemessenen Zugang zum Telekommunikationskabel.

    Die versuchsweise berechnete Beihilfe im Rahmen der staatlichen Bürgschaft (1,62 % (53) oder rund 1,4 Mio. EUR) ist eher begrenzt im Vergleich zu den Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 48,9 Mio. EUR, da sie bei 2,9 % liegt. Was die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates angeht, so ist dieses im Juni 2003 bereits auf 41 % gefallen, während sich der Eigenkapitalanteil anderer privater Betreiber wie Og Vodafone erhöhte. Die isländischen Behörden haben betont, dass trotz der Offenheit der Aktionäre gegenüber Neuzugängen kein Unternehmen sein Interesse am Vorhaben bezeugt hat (54). Eine Berechnung der Höhe der staatlichen Beihilfe in Bezug auf die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates ist nicht einfach. Selbst wenn man im Extremfall die gesamte Erhöhung des Aktienkapitals und das gesamte Darlehen A als staatliche Beihilfe einstufen würde (55), beliefe sich die Gesamtsumme der Beteiligung des isländischen Staates auf rund 15,5 Mio. EUR. Das wären rund 32 % der Investitionskosten des Farice-Vorhabens (56).

    Der Europäische Gerichtshof befand, dass eine Überprüfung der Vereinbarkeit gemäß den beihilferechtlichen Bestimmungen nicht zu einem Ergebnis führen darf, das gegen andere vertragliche Bestimmungen verstößt. Daher ist für eine beihilferechtliche Würdigung auch von Belang, ob staatliche Unterstützung für ein Vorhaben gewährleistet wird, das Bedenken wegen einer möglichen Wettbewerbsverfälschung gemäß Artikel 53 und/oder 54 des EWR-Abkommens aufkommen lässt (57). In diesem Zusammenhang stellt die Überwachungsbehörde im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, unter anderem fest, dass die vorhandene Infrastruktur CANTAT-3 zwar in Betrieb bleibt (58), aber unter anderem zu befürchten ist, dass in Zukunft alle CANTAT-3-Verbindungen nach Island über E-Farice hf., das die Mehrheit der Aktien von Farice hf. hält (59), geleitet werden. Daher war die Überwachungsbehörde besorgt, dass der Wettbewerb im Bereich der Verbindungen nach Island aufgehoben werden würde, da nur ein einziger Anbieter auf dem Markt bleiben würde. Diese Bedenken wurden jetzt zerstreut.

    Das Farice-Vorhaben ist wettbewerbsfördernd, da es einen neuen Kanal für internationale Verbindungen schafft, wo es vorher nur das Angebot von CANTAT-3 gab.

    Aufgrund der Preise von Farice hf., die im Vergleich zu internationalen Preisen hoch sind, neigten Kapazitäts-Großeinkäufer in Island im Gegensatz zu den Gründern von Farice dazu, die CANTAT-3-Kapazität zu nutzen, die Teleglobe zu niedrigeren Preisen anbietet. Dies zeigt, dass Farice nicht in der Lage zu sein scheint, Preise oder Angebot auf dem Markt für internationale Verbindungen von/nach Island zu den aktuellen Marktbedingungen zu kontrollieren. Die isländischen Behörden schätzen, dass Teleglobe derzeit Kapazitäten an isländische Kunden verkauft, die rund 50 % des Volumens, das durch Farice geleitet wird, entspricht. Es sieht nicht so aus, als würde die Preispolitik von Farice hf. die Preise von CANTAT-3 untergraben und diesen Wettbewerber vom Markt drängen können. Großhandelskunden, die nicht mit den Gründern von Farice hf. verbunden sind, können das Farice-Kabel umgehen, was sie auch schon getan haben.

    Die isländischen Behörden reagierten auch auf die Befürchtungen aus dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, dass Farice hf. ursprünglich Pläne für die gemeinsame Anschaffung oder das Leasing von erhöhter Bandweite für CANTAT-3 hatte, um die beiden Systeme zu verbinden. Solch umfangreiche Anschaffungen von verfügbarer Kapazität hätten Teleglobe als Wettbewerber neben Farice auf wirksame Weise entfernt. Die isländischen Behörden stellten dar, dass weder Farice hf. noch E-Farice ehf. momentan Pläne haben, mehr CANTAT-3-Kapazität zu kaufen oder zu leasen und dass die Gespräche mit Teleglobe seinerzeit zu keinen Ergebnissen geführt hatten (60). Die heutige Situation sieht so aus, dass sowohl Farice- als auch CANTAT-3-Kapazität von und nach Island erhältlich ist. Daneben gibt es noch andere Betreiber wie TDC und T-Systems, die Kapazität über CANTAT-3 nach Island anbieten, allerdings in einem kleineren Rahmen.

    Daher hat die Überwachungsbehörde in der momentanen Situation keinen Anlass zu Besorgnis über die Wettbewerbsaspekte. Die entsprechenden Wettbewerbsverfahren sind eingestellt worden.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    Auf der Grundlage der obigen Beurteilung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Unterstützung zugunsten von Farice hf. mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Dessen ungeachtet bedauert es die Überwachungsbehörde, dass die Maßnahmen eingeführt wurden, bevor Island die Überwachungsbehörde über die staatliche Bürgschaft unterrichtet hatte und bevor die Überwachungsbehörde zu einem endgültigen Beschluss in Bezug auf die Beurteilung der staatlichen Beihilfe zu den Maßnahmen gekommen war —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterstützung zugunsten von Farice hf. in Gestalt einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen und eine Kapitalaufstockung sind als staatliche Beihilfe einzustufen, die mit dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar ist.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

    Artikel 3

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Brüssel, den 19. Juli 2006

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bjørn T. GRYDELAND

    Präsident

    Kristján A. STEFÁNSSON

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend kurz als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend kurz „EWR-Abkommen“.

    (3)  Nachstehend kurz „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“.

    (4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend kurz „Leitlinien“), angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 und veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32. Die Leitlinien wurden zuletzt am 29. März 2006 geändert.

    (5)  Veröffentlicht im ABl. C 277 vom 10.11.2005 und EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 56 vom 10.11.2005, S. 14.

    (6)  Näheres zum Schriftverkehr siehe Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, Beschluss Nr. 125/05/KOL, veröffentlicht im ABl. C 277 vom 10.11.2005, S. 14.

    (7)  ABl. C 277 vom 10.11.2005 und EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 56 vom 10.11.2005, S. 14.

    (8)  Gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 des EWR-Abkommens und gemäß Protokoll Nr. 4 Kapitel II Artikel 11 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens.

    (9)  Das Konsortium bestand unter anderem aus dem isländischen Telekommunikationsbetreiber Landssími Íslands hf., Teleglobe und Deutsche Telekom.

    (10)  Die Beteiligung des isländischen Staates an Síminn wurde mit Wirkung vom August 2005 an Skipti ehf. veräußert.

    (11)  Siehe Synthesebericht in Anhang 1 der Anmeldung.

    (12)  Siehe auch folgenden Kommentar der isländischen Behörden: Obwohl Síminn der benannte Erbringer von Universaldienstleistungen war und als solcher für sichere Ferngesprächsverbindungen zu sorgen hatte, war der Telekommunikationsbetreiber der Meinung, dass eine Erhöhung der Kapazität, um die Nachfrage zu decken, sowie die Bereitstellung eines alternativen Notfallnetzes ein finanziell riskantes Unternehmen darstellte, das wenig Kapitalertrag versprach. Um die notwendige Erhöhung der Kapazität zu erleichtern, vor allem eingedenk des kurzen Zeitraums, bis die Nachfrage die Kapazität übersteigen würde, trat die Regierung auf den Plan.

    (13)  Im Jahr 2003 besaß E-Farice ehf. 80 % der Aktienanteile von Farice hf, die übrigen 20 % besaßen Føroya Tele (19,93 %) und andere Parteien der Färöer-Inseln (zusammen 0,6 %).

    (14)  Der IBM-Bericht der isländischen Behörden enthält eine Zusammenfassung über den Hintergrund und den aktuellen Stand des Farice-Vorhabens. Er beschreibt die Vorhabensidee, den Wirtschaftsplan, die Netzwerkstruktur sowie den Bedarf an einem neuen Kabel.

    (15)  Der IBM-Bericht betont, dass der Kauf der CANTAT-3-Verbindungen E-Farice die Möglichkeit bietet, die beiden Kabelsysteme so zu verbinden, dass Farice hf. seinen Kunden eine gesicherte Verbindung anbieten kann. Der Bericht enthält darüber hinaus Informationen über die Verhandlungen von E-Farice mit Teleglobe zum Leasing von zusätzlicher CANTAT-3-Kapazität. Es wurde erörtert, ob Farice hf. oder E-Farice alle erhältliche Kapazität für Island und die Färöer-Inseln leasen sollte.

    (16)  Anfängliche Kapitalzuführungen, die später geändert wurden. Die Holdinggesellschaft E-Farice besitzt alle isländischen Anteile von Farice hf.

    (17)  Der Begriff „Zuführungsleitung (Backhaul)“ bezieht sich oft auf Übertragungen von Remote-Verbindungen oder Netzwerken auf Hauptwebseiten. Die ursprüngliche Definition von „Zuführungsleitung (Backhaul)“ war die Übertragung eines Telefongesprächs oder von Daten über den Bestimmungsort hinaus und wieder zurück, um verfügbares Personal (Betreiber, Agenten usw.) oder Netzwerkausrüstungen zu nutzen, die sich nicht am Bestimmungsort befinden. Der Begriff hat eine allgemeinere Bedeutung angenommen. Üblicherweise bezieht er sich auf eine Verbindung mit hoher Kapazität.

    (18)  In dem Begleitschreiben zur Notifizierung wird zwar Libor als Grundlage für die Festsetzung des Zinssatzes für die einzelnen Darlehensraten angegeben, doch verweist Punkt 7.1 des Darlehensvertrags auf Euribor. Die Überwachungsbehörde betrachtet daher den Euribor-Zinssatz als die richtige Grundlage für die Bestimmung des auf die einzelnen Darlehensbranchen anwendbaren Zinssatzes.

    (19)  Siehe Schreiben der isländischen Behörden vom 8. Juni 2004, Seite 7.

    (20)  Da die isländischen Behörden in der Tabelle nicht durchweg mit demselben Wechselkurs gerechnet haben, hat die Überwachungsbehörde die Tabelle der isländischen Behörden in Bezug auf die Euro-Angaben geändert. Sie legte für die Angaben in Euro die auf ihrer Website http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/dbaFile791.html veröffentlichten Wechselkurse zugrunde. In der ersten Phase diente der Wechselkurs von 2002 (91,58) als Grundlage, im Jahr darauf wurde der Wechselkurs von 2003 herangezogen (84,32).

    (21)  Da Darlehen B von zwei unterschiedlichen Kreditgebern ausgereicht wird.

    (22)  Im Sicherungsinstrument des Darlehensvertrags ist eine vorrangige Sicherheit für den Betrag von 34,5 Mio. EUR in Form von Grundstücken und Vermögenswerten eingetragen.

    (23)  Die Bedingungen des Darlehensvertrags sehen die Möglichkeit einer Vorauszahlung von Teilbeträgen oder des Gesamtbetrags des Darlehens ohne jegliche Gebühren vor, mit Ausnahme des Darlehens A.

    (24)  Siehe Schreiben der isländischen Behörden vom 21. Januar 2005, Seite 9.

    (25)  Siehe Seite 11 des Beschlusses Nr. 125/05/KOL der Überwachungsbehörde.

    (26)  Die isländischen Behörden berücksichtigen diesen Aspekt nicht, sondern betrachten die Angemessenheit des Marktpreises als solchen. Hieraus folgt, dass die Tatsache, dass die staatliche Garantie zu besseren Darlehenskonditionen als den marktüblichen geführt hat, weder unter der zweiten (siehe oben) noch unter der vierten Voraussetzung berücksichtigt wird.

    (27)  Gemäß Punkt 7.4 des Darlehensvertrags kann nach der Unterzeichnung des Abkommen nur die Sicherheitsleistung von Darlehen A geändert werden. Eine solche Änderung kann am 18. März 2011 vorgenommen werden und gilt dann für die gesamte Darlehenslaufzeit. Da dies von zukünftigen Verhandlungen abhängt, kann die Überwachungsbehörde nicht beurteilen, ob eine solche abgeänderte Sicherheitsleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen würde oder ob eine mögliche Beihilfe für zulässig erklärt werden könnte. Die isländischen Behörden könnten jedoch unter Anwendung der im vorherigen Absatz erläuterten Berechnungsparameter Elemente von Beihilfe im Falle zukünftiger Änderungen erkennen und diese Beihilfemaßnahmen der Überwachungsbehörde melden.

    (28)  Euribor + 1,50 % p. a. - (Euribor +0,18 %p. a.) - 0,50 % = 0,82 %.

    (29)  Auf der Grundlage folgender Rechnung: 438 839 EUR/0,5 × 0,82 = 719 695 EUR.

    (30)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/EYC/DE/eyc-DE.htm#historical

    (31)  Euribor + 2,30 % p. a. - (Euribor +0,18 %p. a.) - 0,50 % = 1,62 %.

    (32)  438 839 EUR/0,5 × 1,62 = 1 421 838 EUR.

    (33)  2,30 – 0,18 (Zinssatz von Darlehen A).

    (34)  Siehe Mitteilung KOM(2001) 35 endg. vom 13.2.2001.

    (35)  Entscheidung der Kommission Nr. 527/02 — Griechische finanzielle Unterstützung eines privaten Unternehmens für den Entwurf, den Bau, die Prüfung und die Inbetriebnahme der Flugbenzin-Pipeline zur Versorgung des neuen internationalen Flughafens Athen.

    (36)  Siehe Entscheidung der Kommission von C 67/03 bis C 69/03 über die Beihilfe für den Bau einer Propylen-Pipeline von Rotterdam über Antwerpen ins Ruhrgebiet, Ziffer 48. Das Argument der isländischen Behörden, dass die Richtlinie 2002/20/EG nur einer allgemeinen Genehmigung und keiner Ausschreibung bedarf, besitzt zwar Gültigkeit, ist aber in Bezug auf staatliche Beihilfe nicht relevant. Gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfe ist die Ausführung einer Ausschreibung eines der Elemente, um zu bestimmen, ob eine Maßnahme als Infrastruktur einzustufen ist.

    (37)  Siehe Entscheidung der Kommission Nr. 527/02 — Griechische finanzielle Unterstützung eines privaten Unternehmens für den Entwurf, den Bau, die Prüfung und die Inbetriebnahme der Flugbenzin-Pipeline zur Versorgung des neuen internationalen Flughafens Athen. Ebenso Entscheidung der Kommission Nr. 860/01 — Österreich im Skiort Mutterer Alm, wo der Betrieb von Skiliften als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wurde, die den Betreiber des Skilifts begünstigte und daher keine Infrastrukturmaßnahme darstellte. Siehe Entscheidung der Kommission von C 67/03 bis C 69/03, Ziffer 48.

    (38)  Siehe Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Europäische Kommission, Slg. 2000, II-3929.

    (39)  Siehe Entscheidung der Kommission Nr. 213/2003 — „Project ATLAS — Broadband infrastructure scheme for business parks“.

    (40)  Siehe Abschnitt I 2.2.b dieser Entscheidung.

    (41)  Siehe Seite 3 des Schreibens vom 25. Juni 2004 der isländischen Behörden.

    (42)  Die Überwachungsbehörde kennt den Verweis der isländischen Behörden auf die Rede des Vorsitzenden von Farice hf. vom 24. Januar 2004. Diese Rede stellt jedoch nur dar, dass das Unternehmen einen bescheidenen Gewinn abwarf und dass die privaten Kreditgeber auch Sicherheiten gewährten. Letzteres ist von der Überwachungsbehörde nie in Frage gestellt worden. Es wird jedoch nicht geklärt, ob die Kapitalerhöhung des Staates verhältnismäßig ist.

    (43)  Pressemitteilung vom 3. Februar 2004.

    (44)  Die isländischen Behörden haben keine Informationen bereitgestellt, die es der Überwachungsbehörde erlauben würden, nach dieser Vorschrift eine Beurteilung zu leisten.

    (45)  Siehe z. B. staatliche Beihilfe N 576/98 — Vereinigtes Königreich betreffend die Eisenbahnverbindung zum Ärmelkanaltunnel —, wo die Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung von EU-weiter Bedeutung und nicht nur relevant für einen oder mehrere Mitgliedstaaten war.

    (46)  Siehe z. B. Entscheidung 96/369/EG der Kommission über eine Sonderabschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42) in Bezug auf dieses Kriterium.

    (47)  Wie in dem Synthesebericht in der Anmeldung der isländischen Behörden vom 27. Februar 2004 dargestellt, stand vor allem das Konsortiumsmitglied Teleglobe vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

    (48)  Form der Datenübertragung, bei der ein einziges Medium mehrere Kanäle auf einmal übertragen kann. Der Begriff wird auch für Bandbreiten von mehr als 3 MHz verwendet. Breitbandleitungen können mehr Daten schneller übermitteln.

    (49)  Siehe Aktionsplan eEurope 2005; Mitteilung der Kommission: Eine Informationsgesellschaft für alle (KOM(2002) 263 endg.); Kommissionsbeschlüsse N 213/2003 (Projekt Atlas — Breitbandinfrastrukturprogramme für Gewerbegebiete) und N 207/2004 (Breitbandtelekommunikation in Schottland: abgelegene und ländliche Gebiete).

    (50)  Die isländischen Behörden bemerken Folgendes: „In Island und auf den Färöer-Inseln sei in großem Rahmen nach Aktionären für das Farice-Vorhaben gesucht worden und alle Telekommunikationsbetreiber seien aufgerufen gewesen, sich an der Gründung des Unternehmens zu beteiligen.“

    (51)  Entscheidungen der Kommission Nr. 307/2004, Nr. 199/2004 und Nr. 213/2003.

    (52)  Siehe Seite 5 des Schreibens vom 28. Juni 2006 der isländischen Behörden.

    (53)  Euribor + 2,30 % p. a. - (Euribor +0,18 % p. a.) - 0,50 % = 1,62 %.

    (54)  Siehe Seite 5 des Schreibens vom 28. Juni 2006 der isländischen Behörden.

    (55)  Siehe Kapitel 17 Punkt 17.3 der Leitlinien der Überwachungsbehörden für staatliche Beihilfen, der besagt, dass in bestimmten Situationen der Wert der Garantie so hoch sein kann wie der Betrag, den diese Garantie tatsächlich deckt.

    (56)  Beihilfeintensitäten in Höhe von 35 % der Gesamtinvestitionskosten sind z. B. bei der staatlichen Beihilfe Nr. 188/2006 — Lettland, für ein Breitbandvorhaben in ländlichen Gebieten — von der Europäischen Kommission bewilligt worden.

    (57)  Vgl. Rechtssache C-225/91 Matra SA gegen Kommission, Slg. 1993, 3203, Randnr. 41; Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-09/04 The Bankers’ and Securities’ Dealers Association of Iceland gegen EFTA-Überwachungsbehörde, Randnr. 82, noch nicht veröffentlicht.

    (58)  Siehe Absatz 45 der Entscheidung der Kommission Nr. 307/2004, der positiv darstellt, dass dies das Risiko unnötiger Doppelarbeit minimiert und den wirtschaftlichen Einfluss auf Betreiber, die bereits eine Infrastruktur unterhalten, begrenzt. Siehe auch Absatz 41 der Entscheidung der Kommission Nr. 199/2004 sowie Absatz 47 der Entscheidung Nr. 213/2003.

    (59)  Im Jahr 2003 besaß E-Farice ehf. 80 % der Aktienanteile von Farice hf, die übrigen 20 % besaßen Føroya Tele (19,93 %) und andere Parteien der Färöer-Inseln (zusammen 0,6 %).

    (60)  Teleglobe hat ein Verfahren nach Kapitel 11 des US-Insolvenzrechts überstanden und ist momentan an der NASDAQ notiert.


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