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Document C2007/155/34

Rechtssache C-250/07: Klage, eingereicht am 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/17


Klage, eingereicht am 24. Mai 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-250/07)

(2007/C 155/34)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vor der Einleitung des Verfahrens der Vorlage von Angeboten, die für sie aufgrund von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/38/EWG (1) zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor besteht, sowie auch gegen die Verpflichtung aus Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG, so wie diese durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgestaltet worden sind, verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, vorher einen Aufruf zum Wettbewerb zu veröffentlichen, und dass sie ungerechtfertigterweise verspätet auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Erläuterung der Gründe für die Ablehnung seines Angebots geantwortet hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bei der Kommission ging eine Beschwerde in Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Wettbewerbs ein, den die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (DEI) für die Planung, die Versorgung, den Transport, die Errichtung und die Inbetriebnahme von zwei thermoelektrischen Einheiten für das thermoelektrische Kraftwerk in Atherinolakkos auf Kreta veröffentlicht hatte.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die DEI es unterlassen habe, einen Aufruf zum Wettbewerb zu veröffentlichen, und zwar unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/38/EWG, der Ausnahmen unter der Voraussetzung vorsehe, dass bestimmte Bedingungen vorlägen, die eng auszulegen seien. Insbesondere habe die DEI eine missbräuchliche Auslegung des Begriffs „ungeeignete Angebote“ sowie der „wesentlichen Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Auftrags“ vorgenommen, um die Anwendung der Ausnahme nach der oben genannten Vorschrift zu rechtfertigen.

Die Kommission vertritt außerdem die Ansicht, dass sie im konkreten Fall die Berufung auf zwingende und dringliche Gründe sowie auf unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Buchst. d nicht möglich sei, da diese von der DEI nicht belegt würden.

Schließlich vertritt die Kommission im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ansicht, dass, was die Begründung der Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers angehe, unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG eine erhebliche Verspätung eingetreten sei.

Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 20 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG verstoßen habe.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.


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