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Document C2007/155/03

    Rechtssache C-157/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Winfried L. Holböck/Finanzamt Salzburg-Land (Freier Kapitalverkehr — Niederlassungsfreiheit — Einkommensteuer — Dividendenausschüttung — Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat)

    ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 155/3


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Winfried L. Holböck/Finanzamt Salzburg-Land

    (Rechtssache C-157/05) (1)

    (Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Dividendenausschüttung - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat)

    (2007/C 155/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Winfried L. Holböck

    Beklagte: Finanzamt Salzburg-Land

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 56 EG und 57 EG — Nationale Vorschriften über die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden — Im Inland ansässige natürliche Person, die zwei Drittel der Anteile an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat (Schweiz) hält — Besteuerung der Dividenden zum normalen Einkommensteuersatz, während auf Dividenden aus dem Inland ein ermäßigter Steuersatz angewandt wird

    Tenor

    Art. 57 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass Art. 56 EG nicht die Anwendung einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berührt, wonach für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer inländischen Gesellschaft bezieht, ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, an der er zu zwei Dritteln beteiligt ist, dagegen der normale Einkommensteuersatz gilt.


    (1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


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