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Document C2005/226/05
D-Schwerin: Operation of scheduled air services — Invitation to tender issued by the Federal Republic of Germany pursuant to Article 4(1)(d) of Council Regulation (EEC) No 2408/92 for the operation of scheduled air services between Rostock-Laage and Munich and Rostock-Laage and Cologne/Bonn Text with EEA relevance
D-Schwerin: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Rostock-Laage — München und Rostock-Laage — Köln/Bonn Text von Bedeutung für den EWR
D-Schwerin: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Rostock-Laage — München und Rostock-Laage — Köln/Bonn Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 226 vom 15.9.2005, pp. 10–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
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15.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/10 |
D-Schwerin: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Rostock-Laage — München und Rostock-Laage — Köln/Bonn
(2005/C 226/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Einführung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die deutsche Regierung beschlossen, im Linienflugverkehr auf den Strecken Rostock-Laage — München und Rostock-Laage — Köln/Bonn, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ab 1.1.2006 aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 14.9.2005 veröffentlicht worden.
Sofern kein Luftfahrtunternehmen der EU dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern bis 1.12.2005 einen schriftlichen Nachweis über die Aufnahme von Linienflügen zum 1.1.2006 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen vorgelegt hat, wird Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken jeweils einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.1.2006 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.
2. Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Rostock-Laage — München und Rostock-Laage — Köln/Bonn gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 14.9.2005 veröffentlicht wurden.
3. Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.
4. Verfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.
Das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern behält sich das Recht vor, alle Angebote abzulehnen bzw. Verhandlungen einzuleiten, wenn kein wirtschaftlich annehmbares Angebot eingegangen ist. Der Bieter ist an sein Angebot bis zur Auftragsvergabe gebunden.
5. Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung, der Vertragsbedingungen und der Übernahme der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind kostenlos bei folgender Stelle erhältlich:
Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat 510, Johannes-Stelling-Straße 14, D-19053 Schwerin, Tel. (49-385) 588 55 10, Fax (49-385) 588 58 65.
6. Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistungen (in Euro), aufgeteilt nach den beiden Strecken und nach Jahren, genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecken ab der geplanten Aufnahme der Flüge gefordert wird.
7. Tarife: Die eingereichten Angebote müssen die geplanten Tarife und diesbezüglichen Bedingungen enthalten. Die Tarife müssen im Einklang stehen mit den entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 14.9.2005 veröffentlicht sind.
8. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrages: Die Laufzeit des Vertrages beginnt frühestens am 1.1.2006 und endet spätestens am 31.10.2008.
Der Vertrag kann von beiden Seiten nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
9. Nichterfüllung des Vertrages/Vertragsstrafen: Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vertragspflichten, die das Luftfahrtunternehmen zu vertreten hat, ist der Zuwendungsgeber berechtigt, die Ausgleichszahlung anteilmäßig zu kürzen. Sofern ein Schaden entstanden ist, bleibt die Geltendmachung vorbehalten.
10. Einreichen der Angebote: Die Angebote sind per Einschreiben an die nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:
Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat 510, Johannes-Stelling-Straße 14, D-19053 Schwerin. Tel. (49-385) 588 55 10, Fax (49-385) 588 58 65.
Die Angebote sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einzureichen. Sie können für eine oder beide Strecken eingereicht werden, müssen die geforderte Ausgleichszahlung aber für jede Strecke einzeln ausweisen. Alle Angebote müssen in 4-facher Ausfertigung eingereicht werden.
11. Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung ist nur gültig, wenn kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis 1.12.2005 einen schriftlichen Nachweis zur Erbringung von Linienflügen ab dem 1.1.2006 gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Ausgleichszahlungen erbracht hat.