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Document 62022CN0135

Rechtssache C-135/22 P: Rechtsmittel des Patrick Breyer gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 15/12/2021 in der Rechtssache T-158/19, Breyer gegen Europäische Exekutivagentur für die Forschung, eingelegt am 25/02/2022

ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 18–19 (GA)

25.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/20


Rechtsmittel des Patrick Breyer gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 15/12/2021 in der Rechtssache T-158/19, Breyer gegen Europäische Exekutivagentur für die Forschung, eingelegt am 25/02/2022

(Rechtssache C-135/22 P)

(2022/C 171/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Patrick Breyer (Prozessbevollmächtigter: J. Breyer, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Exekutivagentur für die Forschung

Anträge des Klägers:

Der Kläger beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021 in der Rechtssache T-158/19, Breyer/REA, aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 17. Januar 2019 (ARES [2019] 266593) insgesamt für nichtig zu erklären sowie

2.

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zusammenfassend macht der Rechtsmittelführer geltend, nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) ein Recht auf vollständigen Zugang zu Dokumenten betreffend die Durchführung des Horizon 2020-Forschungsprojekts „iBorderCtrl: Intelligent Portable Border Control System“ zu haben. Das öffentliche Transparenzinteresse an der öffentlich finanzierten Entwicklung von KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von zur Grenzkontrolle zuständigen Behörden als Lügendetektoren oder zur Bewertung eines von Einreisenden ausgehenden Risikos verwendet werden sollen, überwiege private Geschäftsinteressen.

Das öffentliche Interesse am Zugang zu Informationen beginne aufgrund der ethischen, gesellschaftlichen und menschenrechtlichen Implikationen der fraglichen Hochrisikotechnologie bereits zu Beginn der Forschungsphase und könne nicht legitimerweise auf die Phase nach Abschluss des Forschungsprojekts verschoben werden.

Das in Verordnung Nr. 1290/2013 (2) und dem Grant Agreement vorgesehene System zur Verbreitung der Ergebnisse sei nicht geeignet, das wissenschaftliche Interesse, das Interesse der Medien und das der Öffentlichkeit im Allgemeinen an dem Projekt zufriedenzustellen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81).


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