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Document 62022CN0069
Case C-69/22: Action brought on 2 February 2022 — European Commission v Romania
Rechtssache C-69/22: Klage, eingereicht am 2. Februar 2022 — Europäische Kommission/Rumänien
Rechtssache C-69/22: Klage, eingereicht am 2. Februar 2022 — Europäische Kommission/Rumänien
ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 15–16
(GA)
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/17 |
Klage, eingereicht am 2. Februar 2022 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-69/22)
(2022/C 171/22)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Noll-Ehlers, M. Ioan als Bevollmächtigte)
Beklagter: Rumänien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (1) verstoßen hat, dass es kein nationales Luftreinhalteprogramm verabschiedet und der Europäischen Kommission ein solches nicht übermittelt hat; |
— |
Rumänien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, dass durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe Emissionsreduktionsverpflichtungen für fünf wichtige Luftschadstoffe für den Zeitraum zwischen 2020 und 2029 und ab 2030 festgelegt worden seien. Um diesen Emissionsreduktionsverpflichtungen nachzukommen und um zur Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich der Luftqualität beizutragen, würden die Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 1 aufgefordert, ein nationales Luftreinhalteprogramm zu verabschieden.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 hätte Rumänien der Kommission spätestens bis zum 1. April 2019 sein nationales Luftreinhalteprogramm übermitteln müssen. Die von den rumänischen Behörden beabsichtigten Maßnahmen hätten vor diesem Zeitpunkt eingeleitet werden müssen.
Somit habe Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 verstoßen, dass es das nationale Luftreinhalteprogramm bis zur Einreichung dieser Klage nicht verabschiedet und der Kommission nicht übermittelt habe.