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Document 62022CJ0269

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. März 2023.
    IP u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf ein unparteiisches Gericht – Recht auf die Unschuldsvermutung – Darstellung des Sachverhalts in einem Vorabentscheidungsersuchen in Strafsachen – Feststellung eines bestimmten Sachverhalts, um dem Gerichtshof ein zulässiges Vorabentscheidungsersuchen vorlegen zu können – Einhaltung der im nationalen Recht für Urteile in der Sache vorgesehenen Verfahrensgarantien.
    Rechtssache C-269/22.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:275

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

    30. März 2023 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf ein unparteiisches Gericht – Recht auf die Unschuldsvermutung – Darstellung des Sachverhalts in einem Vorabentscheidungsersuchen in Strafsachen – Feststellung eines bestimmten Sachverhalts, um dem Gerichtshof ein zulässiges Vorabentscheidungsersuchen vorlegen zu können – Einhaltung der im nationalen Recht für Urteile in der Sache vorgesehenen Verfahrensgarantien“

    In der Rechtssache C‑269/22

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 21. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2022, in dem Verfahren

    IP,

    DD,

    ZI,

    SS,

    HYA,

    Beteiligte:

    Spetsializirana prokuratura,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra und N. Jääskinen,

    Generalanwalt: A. M. Collins,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von IP, vertreten durch H. Georgiev, Advokat,

    der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits, A. Magrippi und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek, M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV sowie von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen IP, DD, ZI, SS und HYA wegen deren Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.

    Rechtlicher Rahmen

    Bulgarisches Recht

    3

    Der Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor, dass ein Strafurteil in der Sache unter Einhaltung mehrerer Verfahrensgarantien zu erlassen ist. Insbesondere ist nach den Art. 247 bis 253 der Strafprozessordnung vom Staatsanwalt eine ordnungsgemäße Anklage zu erheben, während gemäß den Art. 271 bis 310 der Strafprozessordnung alle Beweise unter Beteiligung der Verteidigung zu erheben sind, die Beteiligten anzuhören sind, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen ist, und das Urteil nach geheimer Beratung zu erlassen ist.

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    4

    Die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) erhob am 19. Juni 2020 gegen IP, DD, ZI, SS und HYA Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, die auf Bereicherung durch rechtswidrige Einschleusung von Drittstaatsangehörigen nach Bulgarien und rechtswidrige Beihilfe zur Einreise in das bulgarische Hoheitsgebiet sowie Annahme oder Zahlung von Bestechungsgeldern in diesem Zusammenhang gerichtet ist. Unter den Angeklagten sind drei Bedienstete der Grenzpolizei am Flughafen Sofia (Bulgarien).

    5

    Nach Angaben der Spezialisierten Staatsanwaltschaft hatten sich die betreffenden Drittstaatsangehörigen mit Studentenvisa in Zypern aufgehalten und reisten mit dem Flugzeug aus Zypern nach Bulgarien. Die drei Bediensteten der Grenzpolizei hätten die Kontrollen bei der Anreise der Drittstaatsangehörigen am Flughafen Sofia durchgeführt und diese unter Verletzung ihrer Dienstpflichten, insbesondere ihrer Pflichten aus der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1), ins Land einreisen lassen.

    6

    Das vorlegende Gericht führt aus, es habe noch nicht festgestellt, ob die Angaben der Spezialisierten Staatsanwaltschaft durch die Akten gestützt werden. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese Vorwürfe begründet seien, müsse es nach Beweiserhebung die Beteiligten anhören und den Sachverhalt feststellen, um bestimmen zu können, ob, wie von der Spezialisierten Staatsanwaltschaft behauptet, möglicherweise gegen die Verordnung 2016/399 verstoßen worden sei. Sollte es nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass diese Verordnung anwendbar sei, könnte es den Gerichtshof dann in sachdienlicher Weise zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnung und des AEU-Vertrags befragen.

    7

    Da das vorlegende Gericht jedoch besorgt ist, dass es sich für den Fall, dass es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richte, nachdem es den Sachverhalt so festgestellt habe, nach bulgarischem Recht in der Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen hätte, weil die von ihm in der Sache zu treffende Entscheidung andernfalls aufgehoben würde, hat es dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung (Rechtssache C‑609/21) vorgelegt, mit der im Wesentlichen geklärt werden soll, ob das Unionsrecht einer solchen nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht.

    8

    Mit Beschluss vom 25. März 2022, IP u. a. (Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens) (C‑609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 267 AEUV und Art. 94 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Licht von Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der sich Gerichte, die in Strafsachen entscheiden, in der Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen haben, wenn sie sich im Rahmen eines an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchens zum Sachverhalt äußern, da die in der Sache zu treffende Entscheidung andernfalls aufgehoben wird. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass eine solche Rechtsvorschrift von diesen Gerichten sowie von jedem zu ihrer Anwendung befugten Organ außer Acht zu lassen ist.

    9

    Infolge dieses Beschlusses des Gerichtshofs fragt sich das vorlegende Gericht, ob es dadurch, dass es im Rahmen eines an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchens festgestellt habe, dass der Angeschuldigte bestimmte Handlungen begangen habe, das in Art. 48 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf die Unschuldsvermutung verletze und ob die von ihm infolge der Antwort des Gerichtshofs in der Sache zu treffende Entscheidung möglicherweise gegen das in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierte Recht auf ein unparteiisches Gericht verstoße.

    10

    Unter Hinweis darauf, dass das Recht auf die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein unparteiisches Gericht, die in diesen Bestimmungen der Charta verankert seien, den identischen Rechten gemäß Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entsprächen, erläutert das vorlegende Gericht, dass seine Fragen insbesondere auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK beruhten, die es zu beachten habe, da die Republik Bulgarien Vertragspartei der EMRK sei. Nach dieser Rechtsprechung würden diese beiden Rechte verletzt, wenn sich ein Gericht bei der Entscheidung über andere als Sachfragen, insbesondere Verfahrensfragen, zur Sache äußere oder vorher in der Sache Stellung nehme oder eine vorgefasste Meinung in der Sache äußere.

    11

    Das vorlegende Gericht stellt jedoch klar, dass es zur Feststellung des Sachverhalts, der ihm für die Vorlage eines zulässigen Vorabentscheidungsersuchens unerlässlich erscheine, dieselben Verfahrensgarantien wahren wolle wie jene, die in der Strafprozessordnung für Urteile in der Sache vorgesehen seien.

    12

    Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Stehen Art. 47 Abs. 2 der Charta, der das Erfordernis eines unparteiischen Gerichts aufstellt, und Art. 48 Abs. 1 der Charta, in dem die Unschuldsvermutung verankert ist, der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV entgegen, in dem bestimmte Handlungen der Angeschuldigten als festgestellt angenommen werden, wenn das Gericht vor der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens alle erforderlichen Verfahrensgarantien eingehalten hat, die im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Sache zu wahren sind?

    13

    Mit Schreiben vom 5. August 2022 hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass infolge einer am 27. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) aufgelöst worden sei und dass bestimmte bei diesem Gericht anhängige Strafsachen, einschließlich der des Ausgangsverfahrens, ab diesem Zeitpunkt an ihn verwiesen worden seien.

    Zur Vorlagefrage

    14

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Strafgericht daran hindert, vor einem Urteil in der Sache unter Einhaltung der im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien einen bestimmten Sachverhalt festzustellen, um dem Gerichtshof ein zulässiges Vorabentscheidungsersuchen vorlegen zu können.

    15

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass vorlegende Gerichte durch die Darstellung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens in ihren Vorabentscheidungsersuchen nur die Anforderungen aus Art. 267 AEUV und Art. 94 der Verfahrensordnung erfüllen und somit dem Erfordernis der Zusammenarbeit, das dem Vorabentscheidungsverfahren inhärent ist, entsprechen, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Recht auf ein unparteiisches Gericht oder das durch Art. 48 Abs. 1 der Charta verbürgte Recht auf die Unschuldsvermutung für sich genommen verletzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 22 und 23).

    16

    Das Gleiche gilt, wenn ein vorlegendes Strafgericht, um ein Vorabentscheidungsersuchen, das es dem Gerichtshof vor einem Urteil in der Sache vorlegen möchte, nicht unzulässig zu machen, davon ausgeht, dass es vorher einen bestimmten Sachverhalt feststellen müsse, obwohl dies in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es nicht beschlossen hätte, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

    17

    Der Umstand, dass ein vorlegendes Gericht im Stadium des Vorabentscheidungsersuchens einen bestimmten Sachverhalt feststellen muss, bedeutet nämlich für sich genommen keine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht oder des Rechts auf die Unschuldsvermutung, da das betreffende Gericht, wie sich im vorliegenden Fall aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ergibt, nicht daran gehindert ist, in diesem Stadium alle in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien so anzuwenden, dass sowohl das Recht auf ein unparteiisches Gericht als auch das Recht auf die Unschuldsvermutung gewahrt ist.

    18

    Diese Beurteilung wird durch die vom vorlegenden Gericht angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK nicht in Frage gestellt.

    19

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie den Erläuterungen zur Grundrechtecharta (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu entnehmen ist, Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, in dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht verankert ist, dem Recht auf ein faires Verfahren entspricht, wie es sich u. a. aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt, während Art. 48 Abs. 1 der Charta über die Unschuldsvermutung Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK entspricht. Folglich ist Art. 6 EMRK nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung der Art. 47 und 48 der Charta als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2019, H/Rat, C‑413/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1044, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20

    Wie das vorlegende Gericht einräumt, bezieht sich die in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Situationen, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK festgestellt hat, weil Richter, die über andere als Sachfragen, wie Verfahrens- oder Zuständigkeitsfragen, zu entscheiden hatten, unter Missachtung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht oder des Rechts auf die Unschuldsvermutung vorher in der Sache Stellung genommen oder eine vorgefasste Meinung in der Sache, insbesondere zu einem bestimmten dem Angeschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt oder zu dessen Schuld, geäußert hatten.

    21

    Nach seinen Ausführungen will das vorlegende Gericht jedoch im vorliegenden Fall für die Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, den es für unerlässlich hält, um ein zulässiges Vorabentscheidungsersuchen formulieren zu können, nicht vorher in der Sache Stellung nehmen oder eine vorgefasste Meinung in der Sache äußern, sondern sich unter Wahrung sämtlicher Verfahrensgarantien, die im nationalen Recht für Urteile in der Sache vorgesehen sind, zu diesem Sachverhalt äußern.

    22

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 267 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Strafgericht nicht daran hindert, vor einem Urteil in der Sache unter Einhaltung der im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien einen bestimmten Sachverhalt festzustellen, um dem Gerichtshof ein zulässiges Vorabentscheidungsersuchen vorlegen zu können.

    Kosten

    23

    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 267 AEUV ist im Licht von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

     

    dahin auszulegen,

     

    dass er ein nationales Strafgericht nicht daran hindert, vor einem Urteil in der Sache unter Einhaltung der im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien einen bestimmten Sachverhalt festzustellen, um dem Gerichtshof ein zulässiges Vorabentscheidungsersuchen vorlegen zu können.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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