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Document 62021CN0432

    Rechtssache C-432/21: Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen

    ABl. C 452 vom 8.11.2021, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 452/5


    Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen

    (Rechtssache C-432/21)

    (2021/C 452/05)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, G. Gattinara, D. Milanowska)

    Beklagte: Republik Polen

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Polen

    dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis d, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) und aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a, b und d sowie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) verstoßen hat, dass sie Bestimmungen in das nationale System eingeführt hat, nach denen eine auf der Grundlage guter Praxis vorgenommene Waldbewirtschaftung nicht gegen Naturschutzvorschriften der Vogelschutz- und Habitatrichtlinie verstößt;

    sowie

    dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 216 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Umweltinformationen verstoßen hat, dass sie die gerichtliche Anfechtbarkeit von Waldbewirtschaftungsplänen durch Naturschutzorganisationen ausgeschlossen hat;

    der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Kommission hat Polen gegen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitatrichtlinie), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Vogelschutzrichtlinie) und des Übereinkommens von Aarhus ergäben.

    Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, die im Jahr 2016 erfolgte Einführung der Regelung des Art. 14b Abs. 3 in das Forstgesetz von 1991, wonach eine auf der Grundlage guter Praxis vorgenommene Waldbewirtschaftung nicht gegen Naturschutzvorschriften verstoße, stelle eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien dar, weil sie die in ihnen vorgesehene Verpflichtung außer Acht lasse, strenge Schutzsysteme für Tierarten einzurichten und wildlebende Vogelarten zu erhalten. Die Neufassung der Bestimmung des Art. 14b Abs. 3 des Forstgesetzes führe nämlich eine weit gehende Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinien ein und schaffe lediglich eine rechtliche Fiktion hinsichtlich der Einhaltung der in Art. 12 und 13 der Habitatrichtlinie und Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Pflichten zum Artenschutz. Außerdem schrieben Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie und Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie den Erlass von Schutzmaßnahmen für spezielle Gebiete vor. Die Anwendung von Art. 14b Abs. 3 des Forstgesetzes würde bedeuten, dass in Polen kein Bedarf mehr für den Erlass und die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese speziellen Gebiete bestehe.

    Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, die Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Umweltministers, mit denen die Waldbewirtschaftungspläne genehmigt würden, sei nicht gewährleistet, was gegen die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus verstoße. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus schreibe nämlich vor, dass Entscheidungen, die Pläne oder Projekte im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie beträfen, durch Naturschutzorganisationen gerichtlich anfechtbar sein müssten.


    (1)  ABl. 1992, L 206, S. 7.

    (2)  ABl. 2010, L 20, S 7.


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