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Document 62021CN0432
Case C-432/21: Action brought on 15 July 2021 — European Commission v Republic of Poland
Rechtssache C-432/21: Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen
Rechtssache C-432/21: Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen
ABl. C 452 vom 8.11.2021, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 452/5 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-432/21)
(2021/C 452/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, G. Gattinara, D. Milanowska)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission hat Polen gegen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitatrichtlinie), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Vogelschutzrichtlinie) und des Übereinkommens von Aarhus ergäben.
Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, die im Jahr 2016 erfolgte Einführung der Regelung des Art. 14b Abs. 3 in das Forstgesetz von 1991, wonach eine auf der Grundlage guter Praxis vorgenommene Waldbewirtschaftung nicht gegen Naturschutzvorschriften verstoße, stelle eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien dar, weil sie die in ihnen vorgesehene Verpflichtung außer Acht lasse, strenge Schutzsysteme für Tierarten einzurichten und wildlebende Vogelarten zu erhalten. Die Neufassung der Bestimmung des Art. 14b Abs. 3 des Forstgesetzes führe nämlich eine weit gehende Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinien ein und schaffe lediglich eine rechtliche Fiktion hinsichtlich der Einhaltung der in Art. 12 und 13 der Habitatrichtlinie und Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Pflichten zum Artenschutz. Außerdem schrieben Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie und Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie den Erlass von Schutzmaßnahmen für spezielle Gebiete vor. Die Anwendung von Art. 14b Abs. 3 des Forstgesetzes würde bedeuten, dass in Polen kein Bedarf mehr für den Erlass und die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese speziellen Gebiete bestehe.
Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, die Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Umweltministers, mit denen die Waldbewirtschaftungspläne genehmigt würden, sei nicht gewährleistet, was gegen die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus verstoße. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus schreibe nämlich vor, dass Entscheidungen, die Pläne oder Projekte im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie beträfen, durch Naturschutzorganisationen gerichtlich anfechtbar sein müssten.