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Document 62021CA0676

    Rechtssache C-676/21, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Kraftfahrzeugsteuer]: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — A (Vorlage zur Vorabentscheidung – Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Personenkraftwagen – Kraftfahrzeugsteuer – Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge – In andere Mitgliedstaaten ausgeführte Gebrauchtfahrzeuge – Erstattung dieser Steuer bei der Ausfuhr – Beschränkung dieser Erstattung auf Fahrzeuge, die vor weniger als zehn Jahren in Betrieb genommen wurden)

    ABl. C 104 vom 20.3.2023, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/7


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — A

    (Rechtssache C-676/21, (1) Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Kraftfahrzeugsteuer])

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Personenkraftwagen - Kraftfahrzeugsteuer - Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - In andere Mitgliedstaaten ausgeführte Gebrauchtfahrzeuge - Erstattung dieser Steuer bei der Ausfuhr - Beschränkung dieser Erstattung auf Fahrzeuge, die vor weniger als zehn Jahren in Betrieb genommen wurden)

    (2023/C 104/07)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein hallinto-oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: A

    Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

    Tenor

    Das primäre Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften, nach denen dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die im Wert jedes Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer bei einer endgültigen Ausfuhr dieses Fahrzeugs zur Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat nicht erstattet wird, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser Ausfuhr zehn Jahre oder länger zurückliegt, nicht entgegensteht. Hierbei ist es unerheblich, ob ein solches Fahrzeug dazu bestimmt gewesen ist, dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genutzt zu werden, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob es auch tatsächlich so genutzt wurde.


    (1)   ABl. C C 57 vom 31.1.2022.


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