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Document 62020TA0371

    Verbundene Rechtssachen T-371/20 und T-554/20: Urteil des Gerichts vom 14. September 2022 — Pollinis France/Kommission (Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – Leitlinien der EFSA für die Bewertung der von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken für Bienen – Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten – Verweigerung des Zugangs – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

    ABl. C 432 vom 14.11.2022, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 432/20


    Urteil des Gerichts vom 14. September 2022 — Pollinis France/Kommission

    (Verbundene Rechtssachen T-371/20 und T-554/20) (1)

    (Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Ständiger Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel - Leitlinien der EFSA für die Bewertung der von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken für Bienen - Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

    (2022/C 432/22)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Pollinis France (Paris, Frankreich), vertreten durch Rechtsanwältin C. Lepage und Rechtsanwalt T. Bégel

    Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch S. Delaude, C. Ehrbar und G. Gattinara als Bevollmächtigte

    Gegenstand

    Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 4231 final der Kommission vom 19. Juni 2020 und des Beschlusses C(2020) 5120 final der Kommission vom 21. Juli 2020, mit denen die Kommission ihr den Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Bewertung der von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken für Bienen verweigert hat, die am 27. Juni 2013 von der EFSA angenommen, ursprünglich am 4. Juli 2013 veröffentlicht und am 4. Juli 2014 erneut veröffentlicht wurden, und ihr teilweisen Zugang zu bestimmten anderen Dokumenten gewährt hat, die die Bienen-Leitlinien von 2013 betreffen.

    Tenor

    1.

    Die Beschlüsse der Europäischen Kommission C(2020) 4231 final vom 19. Juni 2020 und C(2020) 5120 final vom 21. Juli 2020 werden für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, die auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beantragt wurden.

    2.

    Die Kommission trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


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