Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CN0246

Rechtssache C-246/20: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 3. Juni 2020 — Openbaar Ministerie/EA

ABl. C 297 vom 7.9.2020, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/28


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 3. Juni 2020 — Openbaar Ministerie/EA

(Rechtssache C-246/20)

(2020/C 297/37)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ankläger: Openbaar Ministerie

Angeklagter: EA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Führerschein von den Mitgliedstaaten auch dann ohne Weiteres anerkannt werden muss, wenn die Ausstellung dieses Dokuments auf dem Umtausch eines Führerscheins beruht, der im Ausstellungsstaat als verloren registriert wurde und seine Gültigkeit verloren hatte?

2.

Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheins gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 verweigern, wenn der Umtausch zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem der Mitgliedstaat, der den ursprünglichen Führerschein ausgestellt hatte, die Fahrerlaubnis bis zur Absolvierung von Nachschulungen entzogen hatte?

3.

Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments jedenfalls ablehnen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Frage nach der Anerkennung des Führerscheindokuments erhebt, auf der Grundlage konkreter und gesicherter Daten feststellen kann, dass die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Umtauschs des Führerscheindokuments nicht mehr bestand?

4.

Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments jedenfalls dann ablehnen, wenn sich die Anerkennungsfrage auf einen Angehörigen des Mitgliedstaats bezieht, in dem sich die Frage nach der Anerkennung erhebt, und dieser Mitgliedstaat auf der Grundlage konkreter und gesicherter Daten feststellt, dass der Betroffene die Mindestnormen für die Ausstellung eines Führerscheins in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Umtauschs und/oder des Anerkennungsersuchens nicht erfüllte?

5.

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen, dass er zu einer Ungleichheit zwischen dem Angehörigen eines Mitgliedstaats, dem die Fahrerlaubnis erst wieder erteilt wird, nachdem er Nachschulungen absolviert hat, und einem Staatsangehörigen führt, dem ebenfalls Nachschulungen auferlegt wurden, der aber in der Zwischenzeit — gegebenenfalls unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis oder durch Umtausch auf der Grundlage eines Führerscheins, der seine Gültigkeit im Ausstellungsmitgliedstaat verloren hat — einen ausländischen Führerschein erwirbt?


(1)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18).


Top