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Document 62020CN0009

Rechtssache C-9/20: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2020 — Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 gegen Finanzamt Hamburg-Oberalster

ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 137/31


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2020 — Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 gegen Finanzamt Hamburg-Oberalster

(Rechtssache C-9/20)

(2020/C 137/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136

Beklagter: Finanzamt Hamburg-Oberalster

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Recht zum Vorsteuerabzug nicht für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem das Entgelt bezahlt worden ist, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht, die Leistung bereits in einem früheren Besteuerungszeitraum erbracht worden ist und eine Geltendmachung des Vorsteueranspruchs für diesen früheren Steuerzeitraum nach nationalem Recht wegen Verjährung nicht mehr möglich ist?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


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