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Document 62020CA0398

    Rechtssache C-398/20: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně — Tschechische Republik) — ELVOSPOL/Odvolací finanční ředitelství (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage – Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen – Bedingung, wonach die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden sein darf – Nichtübereinstimmung)

    ABl. C 11 vom 10.1.2022, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/12


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně — Tschechische Republik) — ELVOSPOL/Odvolací finanční ředitelství

    (Rechtssache C-398/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen - Bedingung, wonach die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden sein darf - Nichtübereinstimmung)

    (2022/C 11/15)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Krajský soud v Brně

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: ELVOSPOL

    Beklagter: Odvolací finanční ředitelství

    Tenor

    Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die Berichtigung des Mehrwertsteuerbetrags von der Bedingung abhängig macht, dass die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden ist, obwohl sich mit dieser Bedingung nicht ausschließen lässt, dass diese Forderung letztlich endgültig uneinbringlich werden kann.


    (1)  ABl. C 359 du 26.10.2020.


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