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Document 62020CA0092

Rechtssache C-92/20: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Rottendorf Pharma GmbH/Hauptzollamt Bielefeld („Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich – Erstattung rechtmäßig erhobener Zölle – Besonderer Fall – Erteilung einer Bewilligung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Ungültigerklärung der Bewilligung und Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr – Wiederausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union – Unterlassung der Gestellung der Waren)

ABl. C 110 vom 29.3.2021, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Rottendorf Pharma GmbH/Hauptzollamt Bielefeld

(Rechtssache C-92/20) (1)

(„Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich - Erstattung rechtmäßig erhobener Zölle - Besonderer Fall - Erteilung einer Bewilligung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - Ungültigerklärung der Bewilligung und Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr - Wiederausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union - Unterlassung der Gestellung der Waren)

(2021/C 110/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rottendorf Pharma GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Bielefeld

Tenor

Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass zum einen ein Wirtschaftsteilnehmer die Erstattung von ihm entrichteter Zölle nur dann beantragen kann, wenn bei ihm ein besonderer Fall gegeben ist und seinerseits keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegt, und zum anderen die Tatsache, dass die betreffenden Waren in einen Drittstaat wieder ausgeführt worden sind, ohne in den Wirtschaftskreislauf der Union zu gelangen, nicht genügt, um nachzuweisen, dass bei diesem Wirtschaftsteilnehmer ein besonderer Fall vorlag. Gleiches gilt, wenn das der Erhebung der betreffenden Zölle zugrunde liegende Verhalten durch einen Fehler verursacht worden ist, der mit den im Datenverarbeitungssystem des Wirtschaftsteilnehmers verfügbaren Informationen zusammenhängt, sofern dieser Fehler hätte vermieden werden können, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die in der ihm erteilten Bewilligung angeführten Voraussetzungen berücksichtigt hätte.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


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