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Document 62019TN0866
Case T-866/19: Action brought on 19 December 2019 – Ryanair and Laudamotion v Commission
Rechtssache T-866/19: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2019 – Ryanair und Laudamotion/Kommission
Rechtssache T-866/19: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2019 – Ryanair und Laudamotion/Kommission
ABl. C 68 vom 2.3.2020, p. 45–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/45 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2019 – Ryanair und Laudamotion/Kommission
(Rechtssache T-866/19)
(2020/C 68/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ryanair DAC (Swords, Irland), Laudamotion GmbH (Schwechat, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1585 (1) der Kommission durch das Gericht.
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
Erstens verstoße der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1585 der Kommission gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, weil die Kommission das Vorliegen eines übergeordneten Grundes des Allgemeininteresses nicht geprüft habe, der die durch die Verkehrsaufteilungsregeln für die Flughäfen Schiphol und Lelystad eingeführte Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen würde.
Zweitens wird hilfsweise ein Verstoß des Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1585 der Kommission gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und gegen Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geltend gemacht, weil die Sättigung des Flughafens Schiphol sowie die überwiegenden Vorteile von Transferflügen, die die Verkehrsaufteilungsregeln fördern wollen, nicht erwiesen seien.
Drittens verstoße der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1585 der Kommission gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und gegen Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 aufgrund einer nicht objektiv gerechtfertigten Diskriminierung durch die Verkehrsaufteilungsregeln.
Viertens verstoße der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1585 der Kommission gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und gegen Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil die Verkehrsaufteilungsregeln unverhältnismäßig seien und die Kommission nicht geprüft habe, ob weniger belastende Maßnahmen verfügbar seien.
Fünftens wird ein Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (3) des Rates geltend gemacht, weil die Kommission es unterlassen habe, die Einhaltung des Verfahrens für die Erklärung des Flughafens Lelystad zu einem koordinierten Flughafen zu prüfen, sowie wegen der Feststellung einer Verbindung zwischen Zeitnischen und Flugzielen und des Widerspruchs mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
Sechstens habe die Kommission gegen Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstoßen, indem sie die Einhaltung der Bedingung nicht geprüft habe, dass die Flughäfen den Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Dienstleistungen bieten und nicht in unangemessener Weise deren Geschäftsmöglichkeiten beeinträchtigen.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1585 der Kommission vom 24. September 2019 über die Festlegung von Verkehrsaufteilungsregeln gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Flughäfen Amsterdam Schiphol und Amsterdam Lelystad (ABl. 2019, L 246, S. 24).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. 1993, L 14, S. 1).