This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019TN0045
Case T-45/19: Action brought on 24 January 2019 — Acron and Others v Commission
Rechtssache T-45/19: Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — Acron u. a./Kommission
Rechtssache T-45/19: Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — Acron u. a./Kommission
ABl. C 122 vom 1.4.2019, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/20 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — Acron u. a./Kommission
(Rechtssache T-45/19)
(2019/C 122/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Acron OAO (Veliky Novgorod, Russland), Dorogobuzh OAO (Dorogobuzh, Russland), Acron Switzerland AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Meese, J. Stuyck und A. Nys)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 der Kommission vom 12. November 2018 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe gegen ihre internationalen Verpflichtungen verstoßen, was einen Vertragsbruch bedeute, und ihre Feststellung, die Russische Föderation habe ihre Pflichten im Rahmen der Welthandelsorganisation nicht eingehalten, nicht ausreichend begründet. Die Beklagte habe es unterlassen, den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation als relevant für die Änderung der Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen zu berücksichtigen. Sie sei verpflichtet, die Zusagen der Russischen Föderation in Bezug auf den Gaspreis bei der Untersuchung der Interimsüberprüfung der Zölle für die Einfuhren von Ammoniumnitrat zu berücksichtigen. Indem die Beklagte die Auffassung vertreten habe, die Russische Föderation hätte ihr eigenes Beitrittsprotokoll nicht eingehalten, habe sie gegen Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Art. II des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen. Dadurch habe sie ihre internationalen Verpflichtungen missachtet, was einen Vertragsbruch darstelle. |
2. |
Die Beklagte habe mit der Feststellung, dass die von den Klägerinnen vorgebrachte Änderung der Umstände nicht dauerhafter Art gewesen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und diese Feststellung nicht ausreichend begründet, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt habe.
|
3. |
Die Beklagte habe gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verstoßen, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und durch die fehlende Offenlegung ihrer Dumpingberechnung für mangelnde Rechtssicherheit gesorgt.
|
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 der Kommission vom 12. November 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 97).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).