Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CN0606

Rechtssache C-606/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. August 2019 — Flightright GmbH gegen Iberia LAE SA Operadora Unipersonal

ABl. C 103 vom 30.3.2020, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/7


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. August 2019 — Flightright GmbH gegen Iberia LAE SA Operadora Unipersonal

(Rechtssache C-606/19)

(2020/C 103/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Flightright GmbH

Beklagte: Iberia LAE SA Operadora Unipersonal

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 13. Februar 2020 für Recht erkannt, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen ist, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2) erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.

(2)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


Top