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Document 62019CC0402

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 4. März 2020.
    LM gegen Centre public d'action sociale de Seraing.
    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Elternteil eines an einer schweren Krankheit leidenden volljährigen Kindes – Rückkehrentscheidung – Gerichtlicher Rechtsbehelf – Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes – Garantien bis zur Rückkehr – Grundbedürfnisse – Art. 7, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
    Rechtssache C-402/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:155

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PRIIT PIKAMÄE

    vom 4. März 2020 ( 1 )

    Rechtssache C‑402/19

    LM

    gegen

    Centre public d’action sociale de Seraing

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège [Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Elternteil eines schwer kranken minderjährigen Kindes, das während eines Berufungsverfahrens gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis die Volljährigkeit erreicht hat – Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen – Richtlinie 2008/115 – Art. 13 – Gerichtlicher Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung – Art. 14 – Garantien bis zur Rückkehr – Grundbedürfnisse – Bewilligung von Sozialhilfe für einen Elternteil – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 24 und 47 – Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Elternteil und dem schwer kranken Kind“

    1. 

    Sollte sich die Befriedigung der Grundbedürfnisse eines schwer kranken illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen während der Aussetzung der Abschiebung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung auch auf die Grundbedürfnisse seines Vaters erstrecken, der Drittstaatsangehöriger ist und dessen Anwesenheit an der Seite seines Kindes aus medizinischen Gründen für unabdingbar beurteilt wurde?

    2. 

    Dies ist im Wesentlichen die Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wurde, der in diesem Zusammenhang ersucht wird, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( 2 ) in Bezug auf die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung und die Garantien bis zur Rückkehr insbesondere im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auszulegen.

    I. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    3.

    Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 bestimmt:

    „Die Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Land aufhalten, aber noch nicht abgeschoben werden können, sollte geregelt werden. Die Festlegungen hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums dieser Personen sollten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen werden. …“

    4.

    Art. 3 Nrn. 3 bis 5 der Richtlinie lautet:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

    3.

    ‚Rückkehr‘: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in

    deren Herkunftsland oder

    ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder

    ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;

    4.

    ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

    5.

    ‚Abschiebung‘: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat“.

    5.

    Art. 5 der Richtlinie bestimmt:

    „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

    a)

    das Wohl des Kindes,

    b)

    die familiären Bindungen,

    …“

    6.

    Art. 9 der Richtlinie bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten die Abschiebung aufschieben,

    „…

    b)

    solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.“

    7.

    Art. 13 der Richtlinie 2008/115 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

    „(1)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.“

    8.

    Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige so weit wie möglich beachtet werden:

    a)

    Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;

    b)

    Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten;

    c)

    Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;

    d)

    Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.“

    B.   Belgisches Recht

    9.

    Art. 57 § 2 der Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d’action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) (Moniteur belge vom 5. August 1976, S. 9876) bestimmt:

    „Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes beschränkt sich die Aufgabe des öffentlichen Sozialhilfezentrums auf

    1.

    die Gewährung dringender medizinischer Hilfe gegenüber einem Ausländer, der sich rechtswidrig im Königreich aufhält;

    …“

    II. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    10.

    Am 20. August 2012 stellte LM für sich selbst und für R, seine damals minderjährige Tochter, Anträge auf Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen, da seine Tochter an mehreren schweren Krankheiten leidet.

    11.

    Die Anträge wurden am 6. März 2013 für zulässig erklärt, und LM erhielt deshalb vom Centre public d’action sociale de Seraing (Öffentliches Sozialhilfezentrum Seraing, im Folgenden: CPAS) Sozialhilfe.

    12.

    Anschließend erließ die zuständige Behörde drei Entscheidungen, mit denen die Anträge von LM auf Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen wurden. Diese Entscheidungen nahm die Behörde später zurück. Am 8. Februar 2016 erging eine vierte Entscheidung, mit der die Anträge zurückgewiesen wurden. Die Entscheidung war mit der Anweisung verbunden, das belgische Staatsgebiet zu verlassen.

    13.

    Am 25. März 2016 erhob LM beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien, im Folgenden: CCE) Klage auf Nichtigerklärung und Aussetzung der letzten ablehnenden Entscheidung und der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen.

    14.

    Das CPAS strich LM ab dem 26. März 2016 – dem Zeitpunkt, an dem die Frist für seine freiwillige Ausreise ablief – die Sozialhilfe, da er aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im belgischen Hoheitsgebiet nur berechtigt sei, dringende medizinische Hilfe zu erhalten, die ihm ab dem 22. März 2016 gewährt wurde.

    15.

    Nach einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) gegen die Entscheidung, mit der LM die Sozialhilfe verwehrt worden war, wurde die Sozialhilfe wieder gewährt.

    16.

    Mit zwei Entscheidungen vom 16. Mai 2017 strich das CPAS LM erneut die Sozialhilfe ab dem 11. April 2017 mit der Begründung, dass seine Tochter an diesem Tag volljährig geworden sei. Seit dem 11. April 2017 erhält die Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens Sozialhilfe, die dem Eingliederungseinkommen zum Satz für Alleinstehende zuzüglich der ihr wegen ihrer Behinderung zustehenden Familienleistungen entspricht.

    17.

    Gegen die Entscheidungen des CPAS vom 16. Mai 2017 erhob LM Klage beim Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich). Mit Urteil vom 16. April 2018 entschied das Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich), die Verweigerung der Sozialhilfe sei ab dem Zeitpunkt, zu dem R volljährig geworden sei, rechtmäßig gewesen, da sich der Antragsteller nicht selbst in einer gesundheitlichen Lage befunden habe, die die Nichtanwendung belgischen Rechts rechtfertige.

    18.

    Gegen dieses Urteil legte LM am 22. Mai 2018 beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein.

    19.

    Das vorlegende Gericht führt aus, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) gehe hervor, dass die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern durch das Recht auf Familienleben geschützt sein könnten, wenn weitere Abhängigkeitselemente zwischen ihnen nachgewiesen würden. Die absehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands von R im Fall ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland scheine in allen Punkten der Erheblichkeitsschwelle zu entsprechen, die erreicht werden müsse, um davon auszugehen, dass die Ausweisung für R die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen würde. Zudem sei aufgrund des Gesundheitszustands von R die Anwesenheit ihres Vaters an ihrer Seite weiterhin ebenso unabdingbar wie während ihrer Minderjährigkeit.

    20.

    Zwar könne die Weigerung, LM Sozialhilfe zu gewähren, für sich genommen keine Verletzung dieses Rechts darstellen, doch sei die Weigerung geeignet, LM die Mittel zu entziehen, die er benötige, um seine Unterstützung und seine physische Anwesenheit an der Seite von R beizubehalten.

    21.

    Die Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d’action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453),

    erstens, soweit er dazu führt, dass die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, unterbleibt, während eine von ihm in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Vertreter seines damals noch minderjährigen Kindes erhobene Klage auf Aussetzung und Nichtigerklärung einer Entscheidung anhängig ist, mit der sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgefordert wurden,

    zweitens, wenn zum einen das betreffende, mittlerweile volljährige Kind an einer schweren Krankheit leidet und sein Gesundheitszustand durch den Vollzug dieser Entscheidung einer ernsten Gefahr der schweren und irreversiblen Verschlechterung ausgesetzt sein könnte und zum anderen die Anwesenheit dieses Elternteils bei seinem volljährigen Kind wegen dessen Schutzbedürftigkeit, die sich aus seinem Gesundheitszustand (Sichelzellenanämie mit wiederholten Krisen und Erforderlichkeit eines chirurgischen Eingriffs zur Vermeidung einer Lähmung) ergibt, von den Ärzten für unabdingbar erachtet wird?

    III. Verfahren vor dem Gerichtshof

    22.

    Die belgische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben Erklärungen eingereicht.

    IV. Analyse

    A.   Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

    23.

    Als Erstes macht die belgische Regierung geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, soweit es die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit mehreren Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 und der Charta betreffe, da kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Situation des Klägers und dem Unionsrecht bestehe und seine Situation weder von Art. 14 der Richtlinie noch von Art. 19 der Charta erfasst sei.

    24.

    Zwar wird der Gerichtshof durch die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts ersucht, sich zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht zu äußern, was nicht in den Bereich seiner Zuständigkeit im Vorabentscheidungsverfahren fällt, doch ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung in einer solchen Situation befugt, dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu entscheiden ( 3 ).

    25.

    Überdies möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage vor allem feststellen, ob die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens in den Geltungsbereich von Art. 14 der Richtlinie 2008/115 fällt. Das Vorbringen der belgischen Regierung zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift und allgemeiner zum fehlenden Zusammenhang mit Unionsrecht ist demzufolge untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf die erste Frage zu geben ist, und kann somit nicht zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens führen ( 4 ).

    26.

    Als Zweites hat die belgische Regierung in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, dass LM und seiner Tochter am 17. Mai 2019 schließlich ein Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt worden sei, wobei die belgische Regierung aus dieser Situation keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Zulässigkeit der Vorlagefrage zieht.

    27.

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann. Folglich hat der Gerichtshof – auch von Amts wegen – zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit fortbesteht ( 5 ).

    28.

    Im vorliegenden Fall ist das Vorabentscheidungsersuchen von einem Arbeits- und Sozialgericht eingereicht worden, bei dem eine Klage gegen die Entscheidungen des CPAS über die Streichung der dem Kläger des Ausgangsverfahrens bislang gewährten Sozialhilfe ab dem 11. April 2017 als dem Datum der Volljährigkeit seiner Tochter anhängig ist. Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Legalisierung des Aufenthalts von LM und seiner Tochter vor dem 17. Mai 2019 als dem Zeitpunkt, an dem ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wirksam geworden ist und eine rückwirkende Anerkennung der sozialen Rechte von LM ab dem 11. April 2017 in Form einer Zahlung neu berechneter Zuwendungen für den Zeitraum zwischen den zwei genannten Daten beinhaltet.

    29.

    Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Ausgangsrechtsstreit weiterhin einen Gegenstand hat, nämlich die Anerkennung der Eigenschaft von LM als Sozialhilfeempfänger ab dem 11. April 2017, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, und dass die Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits weiterhin sinnvoll ist ( 6 ). Folglich ist über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden.

    30.

    Als Drittes steht fest, dass das vorlegende Gericht im gleichen Beschluss sowohl an den Gerichtshof als auch an die belgische Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) Vorlagefragen gerichtet hat, die die Beurteilung der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen belgischen Rechtsvorschriften mit der belgischen Verfassung betreffen, wobei die Frage, die dem nationalen Gericht gestellt wird, dem Wortlaut der Vorlageentscheidung zufolge Vorrang hat. Somit könnte die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der genannten Rechtsvorschriften offensichtlich dazu führen, dass die vorliegende Rechtssache gegenstandslos wird. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens ist keine Entscheidung des belgischen Verfassungsgerichtshofs ergangen.

    B.   Zur Vorlagefrage

    31.

    Aus einer ersten Auslegung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage geht hervor, dass das vorlegende Gericht nach der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift im Hinblick auf die Voraussetzungen fragt, unter denen ein Drittstaatsangehöriger die Garantien, die ihm das Unionsrecht bis zur Rückkehr zuerkennt, im vorliegenden Fall gemäß Art. 14 der Richtlinie 2008/115, und speziell die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse während des Zeitraums der Prüfung des Rechtsbehelfs, den er in seinem eigenen Namen und im Namen seines damals noch minderjährigen Kindes gegen eine Entscheidung erhoben hat, die sie anweist, das Staatsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, in Anspruch nehmen kann.

    32.

    Für die Bestimmung der genauen Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens, das relativ kompliziert formuliert ist, muss jedoch die Gesamtheit der im Vorabentscheidungsersuchen genannten Bestimmungen des Unionsrechts berücksichtigt werden, d. h. die Art. 5, 13 und 14 der Richtlinie 2008/115 und die Art. 7, 12, 19, und 47 der Charta, sowie das ebenfalls angeführte Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), des Gerichtshofs.

    33.

    In jenem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass zum einen der Rechtsbehelf, der von einem Drittstaatsangehörigen gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegt wird, deren Vollstreckung den Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat und zum anderen die Grundbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen während der Aufschiebung seiner Abschiebung infolge der Einlegung des Rechtsbehelfs befriedigt werden müssen.

    34.

    Offensichtlich ist das Problem der in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Garantien bis zur Rückkehr untrennbar mit dem Problem des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Art. 13 der Richtlinie verbunden, und das Bindeglied findet sich im Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Abschiebung aufschieben, solange nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie aufschiebende Wirkung besteht.

    35.

    Die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage setzt daher voraus, dass zunächst festzustellen ist, ob der Rechtsbehelf, den ein Elternteil eines schwer kranken Kindes gegen eine Rückkehrentscheidung einlegt, deren Vollstreckung das Kind einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, wenn feststeht, dass die Anwesenheit des Vaters an der Seite seines Kindes unabdingbar ist ( 7 ).

    1. Zur Anerkennung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, den ein Elternteil eines schwer kranken Kindes gegen eine Rückkehrentscheidung einlegt

    36.

    Bevor mögliche Rechtsgrundlagen für die Anerkennung einer solchen Wirkung geprüft werden, sind die Erklärungen zu untersuchen, die die belgische Regierung zu dieser Frage in der Sache abgegeben hat.

    a) Zu den Erklärungen der belgischen Regierung

    37.

    Als Erstes lässt eine wörtliche Lesart der Erklärungen der belgischen Regierung erkennen, dass sie eine völlige Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit Unionsrecht beweisen möchte.

    38.

    Zum einen stehe Art. 57 § 2 der Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d’action sociale in seiner Auslegung durch den belgischen Verfassungsgerichtshof den Zielen der Richtlinie 2008/115 nicht entgegen, da der Verfassungsgerichtshof die besondere familiäre Situation eines – minderjährigen oder volljährigen – Kindes bei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe berücksichtige.

    39.

    Zum anderen macht die belgische Regierung geltend, die internen Verfahren gewährleisteten einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Unionsrechts, was der belgische Verfassungsgerichtshof in einem Urteil vom 18. Juli 2019 anerkannt habe, und zwar einen Rechtsbehelf, der mit äußerster Dringlichkeit und kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung u. a. beim CCE gegen Maßnahmen zur Ausweisung und Abschiebung eingelegt werden könne.

    40.

    Zu diesem Vorbringen der belgischen Regierung möchte ich die folgenden Anmerkungen machen.

    41.

    Zunächst geht aus den Erklärungen der belgischen Regierung eindeutig hervor, dass ein illegal aufhältiger Elternteil eines minderjährigen oder volljährigen Kindes nach nationalem Recht für sich persönlich keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann, sofern es sich nicht um dringende medizinische Hilfe handelt. Der Gerichtshof wird vom vorlegenden Gericht ersucht, angesichts der Situation eines Elternteils eines schwer kranken Kindes, der im eigenen Namen und im Namen seines Kindes einen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Rückkehrentscheidungen eingelegt hat, die Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsvorschriften mit Unionsrecht zu beurteilen.

    42.

    Was die Verweise auf die Entscheidungen des belgischen Verfassungsgerichtshofs betrifft, haben nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft und sie eine Entscheidung darüber zur Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits für erforderlich halten. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine nationale Vorschrift, nach der die nicht in letzter Instanz entscheidenden Gerichte durch die Beurteilung des höheren Gerichts gebunden sind, diesen Gerichten nicht die Möglichkeit nehmen kann, dem Gerichtshof Fragen der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, um das es in dieser rechtlichen Beurteilung geht. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es einem Gericht, das – wie das vorlegende Gericht – nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte ( 8 ).

    43.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nicht meine Sache, in einem Vorabentscheidungsverfahren nationales Recht auszulegen, um im vorliegenden Fall die genaue Rechtslage nach belgischem Verfahrensrecht im Bereich der Rechtsbehelfe von abzuschiebenden Migranten festzustellen.

    44.

    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, der nur befugt ist, sich zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Rechtsakten der Union im Sinne dieses Artikels zu äußern. Insoweit ist es weder Aufgabe des Gerichtshofs, über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu befinden, noch, darüber zu entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind ( 9 ).

    45.

    Nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung die Verantwortung tragen muss, hat im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen die vorgelegten Fragen daher die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, kommt ihnen die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zugute, so dass der Gerichtshof grundsätzlich gehalten ist, darüber zu befinden ( 10 ).

    46.

    Als Zweites lässt sich den Erklärungen der belgischen Regierung eine Argumentation entnehmen, die den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 13 der Richtlinie 2008/115 betrifft.

    47.

    Die belgische Regierung macht insoweit geltend ( 11 ), aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), folge, dass die Garantie der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs zum Zeitpunkt der Abschiebung, d. h. bei der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, eingehalten werden müsse, und weist darauf hin, dass gegen LM gerade keine Zwangsmaßnahme zur Vollstreckung der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung ergriffen worden sei. Dieser Ansatz würde dazu führen, dass die Umsetzung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes vom Erlass der Rückkehrentscheidung auf den Zeitpunkt verschoben würde, in dem die Abschiebung unmittelbar bevorsteht, und folglich die Anwendung der Garantien bis zur Rückkehr, die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 vorgesehen sind, über den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung hinaus verschoben würde.

    48.

    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), und der Regelung beruht, die durch die Richtlinie 2008/115 eingeführt wurde, um eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der betreffenden Personen zu gewährleisten. Die belgische Regierung hat sich darauf beschränkt, die Verwendung des Begriffs „Vollstreckung“ im Tenor des genannten Urteils hervorzuheben, und dabei versäumt, die Erwägungen des Gerichtshofs, die zu der im Tenor enthaltenen Lösung geführt haben, und die später erfolgten Klarstellungen nachzuvollziehen.

    49.

    Die Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt worden war, betraf die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta zur Feststellung der „Merkmale des Rechtsbehelfs …, der gegen eine Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie gegeben sein muss, d. h. gegen eine behördliche Maßnahme, die den illegalen Aufenthalt des betreffenden Migranten und eine Rückkehrverpflichtung feststellt und mit der Maßnahme identisch ist, die am 8. Februar 2016 gegen LM erging. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „[d]ie Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung“, deren Vollzug den betroffenen Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, erfordert, dass diesem Drittstaatsangehörigen ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht, um zu gewährleisten, dass „die Rückkehrentscheidung“ nicht vollzogen wird, bevor eine Rüge in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta durch eine zuständige Stelle geprüft werden konnte ( 12 ).

    50.

    Im Urteil Gnandi ( 13 ) hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung klargestellt und wiederholt, dass in bestimmten Fällen der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, und hinzugefügt, dass „[d]ies … erst recht bei einer etwaigen Abschiebungsentscheidung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der [Richtlinie 2008/115]“ gilt. Den Entscheidungsgründen des genannten Urteils ist zu entnehmen, dass der Erlass einer Abschiebungsentscheidung als eine unsichere und zusätzliche Situation angesehen wird, in der der Rechtsbehelf, den der betreffende Drittstaatsangehörige einlegt, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben kann.

    51.

    Grund dafür ist, dass zum einen nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 der Erlass einer Abschiebungsentscheidung im Gegensatz zur Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einen hypothetischen Charakter hat und zum anderen die Rückkehrentscheidung als solche aufgrund ihrer Rechtsnatur, wie sie in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie festgelegt ist, zur Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen führen kann. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 gewährt dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr, die in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie als Rückkehrentscheidungen sowie „gegebenenfalls“ Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung definiert sind.

    52.

    Die Garantie der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, die in Art. 13 der Richtlinie im Licht von Art. 47 der Charta enthalten ist, impliziert per definitionem den Erlass einer Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit vor einem Gericht beanstandet werden kann. Art. 6 in Verbindung mit Art. 8, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist jedoch zu entnehmen, dass diese Maßnahme nur aus der Rückkehrentscheidung bestehen kann.

    53.

    Die Argumentation der belgischen Regierung, nach dem Unionsrecht sei ein kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtsbehelf erst ab dem Zeitpunkt vorzusehen, in dem die Abschiebung unmittelbar bevorstehe, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem die Rückkehrentscheidung ergehe, verkennt insoweit die Systematik der Richtlinie 2008/115 und ist daher zurückzuweisen.

    b) Zum rechtlichen Prüfungsrahmen

    54.

    Sofern das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, das Recht auf Achtung des Familienlebens zu berücksichtigen, wie es in Art. 7 der Charta und Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantiert ist, ist festzustellen, dass sich die Kommission für ihre Auffassung, dem Rechtsbehelf des Klägers des Ausgangsverfahrens sei kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung einzuräumen, auf eine völlig andere Rechtsgrundlage stützt.

    55.

    Sie zieht einen Analogieschluss aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die einem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der Art. 20 und 21 AEUV ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt im Unionsgebiet gewährt, und zwar um das Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes, das den Unionsbürgerstatus besitzt, im Fall der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen, dessen Kind es ist, nicht seiner praktischen Wirksamkeit zu berauben. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf des Klägers des Ausgangsverfahrens aufschiebende Wirkung haben müsse, damit die Aussetzung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zugunsten seiner Tochter im Einklang mit dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werde.

    56.

    Der Gerichtshof hat in der Tat entschieden, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des genannten Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Er hat klar ausgeführt, dass der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte, die keine eigenen Rechte der Drittstaatsangehörigen sind, auf der Feststellung beruhen, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte ( 14 ).

    57.

    Insoweit ist die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission beruft, offensichtlich in einen rechtlichen und tatsächlichen Kontext eingebettet, der sich, wie die Kommission selbst einräumt, erheblich von der vorliegenden Rechtssache unterscheidet, die durch den Umstand gekennzeichnet ist, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Tochter beide illegal aufhältige Drittstaatsangehörige sind, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, was meiner Meinung nach einer analogen 1:1-Anwendung dieser Rechtsprechung entgegensteht.

    58.

    Der Gerichtshof verwendet die Begriffe „Schutz des Familienlebens“ und „Kindeswohl“ jedoch ausdrücklich als Auslegungsparameter verschiedener unionsrechtlicher Normen des Primär- oder Sekundärrechts, die die Gewährung eines abgeleiteten Rechts auf Aufenthalt im Unionsgebiet begründen oder die Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, garantieren können ( 15 ).

    59.

    Diese speziellen Erwägungen des Gerichtshofs zu Art. 7 in Verbindung mit Art. 24 der Charta können auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden, um eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu ermitteln, den der Kläger des Ausgangsverfahrens als Vater eines schwer kranken Kindes gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung eingelegt hat.

    c) Zur Anerkennung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung zwecks Achtung des Familienlebens

    60.

    Was die Merkmale des Rechtsbehelfs angeht, der gegen eine Rückkehrentscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gegeben sein muss, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie ( 16 ), dass ein Drittstaatsangehöriger über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine ihm gegenüber ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss ( 17 ).

    61.

    Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Behörde oder das Gremium, die oder das zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zuständig ist, die Vollstreckung der angefochtenen Rückkehrentscheidung einstweilig aussetzen kann, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist. Hieraus folgt, dass diese Richtlinie nicht vorschreibt, dass der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Rechtsbehelf notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss ( 18 ).

    62.

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 2008/115, wie es in deren zweitem Erwägungsgrund heißt, unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Betroffenen erfolgen muss ( 19 ).

    63.

    Die Merkmale des Rechtsbehelfs gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sind daher im Einklang mit zum einen Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, und zum anderen Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Familienlebens anerkennt, auszulegen ( 20 ).

    64.

    Art. 7 der Charta ist in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des Grundrechts eines Kindes auf Schutz und die für sein Wohlergehen notwendige Fürsorge und seines Rechts, regelmäßig persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu seinen Eltern zu unterhalten, dessen Wahrung unbestreitbar dem Kindeswohl entspricht, zu lesen ( 21 ). Das Erfordernis der Auslegung der Richtlinie 2008/115 im Licht der Art. 7 und 24 der Charta ergibt sich zudem aus dem Wortlaut von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung der Richtlinie das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen ( 22 ).

    65.

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta ( 23 ) ergibt, haben nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus Art. 8 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR ( 24 ).

    66.

    Die belgische Regierung weist insoweit in ihrer Erklärung darauf hin, dass der EGMR, als er über die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung für Rechtsbehelfe gegen Abschiebungsanordnungen von Französisch-Guayana (französisches Übersee-Departement und Region) mit Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK zu entscheiden hatte, im Urteil De Souza Ribeiro/Frankreich ( 25 ) festgestellt hat, dass „in Bezug auf Abschiebungen von Ausländern, die aufgrund eines behaupteten Eingriffs in ihr Privat- und Familienleben angefochten werden, die Wirksamkeit nicht voraussetzt, dass die Betroffenen über einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf verfügen“. Falls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben geltend gemacht werde, setze das Kriterium der Wirksamkeit anders als in den Fällen von Abschiebungen, die aufgrund der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 3 EMRK beanstandet würden, somit nicht voraus, dass die Betroffenen über einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf verfügten ( 26 ).

    67.

    Die Vielfalt der Rechtsprechung des EGMR im Bereich der Einwanderung in Verbindung mit dem Schutz des Familienlebens kommt in diesem einzelnen Verweis auf das fragliche Urteil des EGMR nicht zum Ausdruck ( 27 ). Zudem unterscheiden sich die Umstände, die dem oben genannten Urteil zugrunde lagen, erheblich von den Umständen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, weshalb die angeführte Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist. Die fragliche Rechtssache betraf nämlich eine Person, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bzw. auf Aussetzung der Abschiebungsmaßnahme sowie der Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache volljährig war, mit ihrer Familie in Französisch-Guayana lebte und zu ihren Familienangehörigen Beziehungen unterhielt, die auf keine besondere Situation hindeuteten, sondern auf normale emotionale Beziehungen. Zudem hatte der Betroffene einige Zeit nach seiner Ausweisung nach Französisch-Guayana zurückkehren und einen Aufenthaltstitel erwerben können.

    68.

    Das rechtliche Problem, das durch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird, betrifft die Möglichkeit, einem Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/115 kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was meiner Meinung nach eine Würdigung der familiären Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens und die Prüfung eines etwaigen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs voraussetzt.

    69.

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens am 25. März 2016 in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seiner damals minderjährigen, fast 17-jährigen Tochter gegen die Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die mit der Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, verbunden war, einen Rechtsbehelf einlegte ( 28 ) und die zwei Betroffenen seit dem 8. April 2012 in Belgien unter einem Dach lebten. Diese Situation ist zweifellos kennzeichnend für ein „Familienleben“, wie es vom EGMR in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verlangt wird, wobei dieser Begriff des „Familienlebens“ die Beziehung zwischen einem ehelichen oder leiblichen Kind und seinem Vater beinhalten kann, unabhängig davon, ob die Mutter im gleichen Haushalt lebt oder nicht, und sich der Schutz, den diese Bestimmung garantiert, auf alle Familienmitglieder erstreckt ( 29 ).

    70.

    In den Rechtssachen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen und in denen die Ausweisung von Ausländern, einschließlich illegal aufhältiger Personen, in Rede steht, hat der EGMR eine Interessenabwägung vorgenommen, und zwar eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse der betreffenden Menschen, in einem bestimmten Hoheitsgebiet ein Familienleben zu führen, und dem vom Staat verfolgten Allgemeininteresse, in diesem Fall in Form der Kontrolle der Einwanderung. Zu berücksichtigen sind das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich beeinträchtigt wird, das Ausmaß der Bindungen, die die Betroffenen im fraglichen Vertragsstaat haben, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland des betroffenen Ausländers und das Vorhandensein von Faktoren der Einwanderungskontrolle oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung, die für den Ausschluss sprechen ( 30 ).

    71.

    Sind Kinder betroffen, ist nach der Auffassung des EGMR das Kindeswohl zu berücksichtigen. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Auffassung, der zufolge das Kindeswohl in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, Vorrang haben muss, großen Konsens findet, insbesondere im Völkerrecht. Zwar ist nicht ausschließlich das Kindeswohl entscheidend, doch ist ihm sicherlich bedeutendes Gewicht zuzuschreiben. Daher schenkt der EGMR in Fällen, die eine Familienzusammenführung betreffen, den Umständen der betroffenen minderjährigen Kinder besonderes Augenmerk, insbesondere ihrem Alter, ihrer Situation in dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern und dem Ausmaß, in dem sie von ihren Eltern abhängig sind ( 31 ).

    72.

    Der gleiche Begriff des Abhängigkeitsverhältnisses wird vom Gerichtshof verwendet, um ein abgeleitetes Recht eines Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt im Unionsgebiet zu begründen, wenn dem Drittstaatsangehörigen durch ein Mitglied seiner Familie, das Unionsbürgerstatus nach Art. 20 AEUV besitzt, der Zugang zu diesem Recht eröffnet wird. Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, dass die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft nur dann beeinträchtigen kann, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen ( 32 ).

    73.

    Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei diese Vorschrift in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen. Der Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen ( 33 ).

    74.

    Wie bereits dargelegt, können diese Erwägungen auf das Problem eines etwaigen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens, bei dessen Prüfung das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, eines Drittstaatsangehörigen, dessen Kind schwer krank ist, im Fall der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen übertragen werden.

    75.

    Im vorliegenden Fall lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Akten meiner Meinung nach ein echtes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und seiner Tochter erkennen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    76.

    Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass die Tochter von LM zum einen an einer schweren Sichelzellenanämie leidet, einer ernsten Erkrankung, die jederzeit zu Komplikationen führen kann, die mit Schmerzen verbunden sind und tödlich enden können, und in kritischen Phasen bereits mehrere Krankenhausaufenthalte der Tochter erforderlich gemacht hat, und zum anderen von einer starken Kyphose betroffen ist, die einen chirurgischen Eingriff erfordert, da anderenfalls eine Lähmung droht. Diese Situation hat den Kläger des Ausgangsverfahrens dazu veranlasst, den Kongo in Begleitung seiner Tochter zu verlassen und am 20. August 2012 bei den zuständigen belgischen Behörden einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu stellen, den er mit dem Gesundheitszustand seiner Tochter begründete.

    77.

    Da der Familienverband ausschließlich aus dem Kläger und seiner Tochter besteht, war und ist die physische Anwesenheit des Klägers zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs und bis heute unverzichtbar, um seine Tochter bei ihren verschiedenen Krankenhausaufenthalten begleiten zu können, die Einhaltung ihrer medizinischen Therapie zu gewährleisten und ihr emotionale Unterstützung in den schweren Zeiten zu leisten, die sie aufgrund ihrer Erkrankungen durchleidet. Die Ärzte haben eindeutig festgestellt, dass die Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens „aufgrund ihres Gesundheitszustands (Sichelzellenanämie mit wiederholten Krisen) die Begleitung eines Elternteils braucht, der dauerhaft mit ihr zusammenlebt“.

    78.

    Unter diesen Umständen könnte die Abschiebung des fraglichen Drittstaatsangehörigen, der Vater eines schwer kranken Kindes ist, dessen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung, deren Vollstreckung die ernsthafte Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands begründen könnte, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Eingriff in den Schutz des Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta darstellen. Die erzwungene Rückkehr von LM in den Kongo würde seine schwer kranke Tochter seiner Anwesenheit berauben, obwohl diese Anwesenheit von den Ärzten für unverzichtbar gehalten wird, und somit unter Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 und 3 der Charta das Grundrecht eines Kindes auf Schutz und die für sein Wohlergehen notwendige Fürsorge verletzen und sein Recht missachten, regelmäßig persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu seinen Eltern zu unterhalten.

    79.

    Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung, deren Vollzug zu der oben beschriebenen Situation führen könnte, erfordert unter diesen Umständen, dass diesem Drittstaatsangehörigen ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht, um zu gewährleisten, dass die Rückkehrentscheidung nicht vollzogen wird, bevor eine Rüge in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta durch eine zuständige Stelle geprüft werden konnte ( 34 ). Dies gilt erst recht bei einer etwaigen Abschiebungsentscheidung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie ( 35 ).

    80.

    Eine gegenteilige Auslegung würde meiner Meinung nach zu einer Verletzung der Grundrechte führen, die in den genannten Bestimmungen der Charta niedergelegt sind, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den Verträgen rechtlich gleichrangig ist und über deren Einhaltung der Gerichtshof wacht. Die Mitgliedstaaten haben nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert ( 36 ).

    81.

    Die gleiche Schlussfolgerung ist meiner Meinung nach für den Fall geboten, dass dem Erreichen der Volljährigkeit der Tochter des Klägers am 11. April 2017 Rechnung getragen wird und eine Prüfung unter Berücksichtigung des Bestehens einer familiären Beziehung zwischen einem Elternteil und einem erwachsenen Kind vorzunehmen ist.

    82.

    Was die Rechtsprechung des EGMR im Bereich der Einwanderung betrifft, so hat der EGMR in einer Reihe von Rechtssachen in Bezug auf junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet hatten, anerkannt, dass ihre Bindungen zu ihren Eltern und anderen nahen Angehörigen auch als „Familienleben“ zu betrachten sind ( 37 ). Der EGMR hat festgestellt, dass es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kein „Familienleben“ gibt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass weitere Abhängigkeitselemente als die gewöhnlichen emotionalen Bindungen vorhanden sind ( 38 ).

    83.

    Im Rahmen seiner oben erwähnten Beurteilung, ob eine dauerhafte Beziehung als Voraussetzung für die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV für Drittstaatsangehörige gegeben ist, unterscheidet der Gerichtshof auch zwischen Minderjährigen und Erwachsenen, da Letztere grundsätzlich in der Lage sind, ein von ihren Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen. Der Gerichtshof folgert, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu rechtfertigen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist ( 39 ).

    84.

    Ich bin der Meinung, dass auch diese Erwägungen auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden können und die dem Gerichtshof vorliegenden Akten den Schluss zulassen, dass ein außergewöhnlicher Fall gegeben ist. Aus den Tatsachenfeststellungen zur gesundheitlichen Situation der Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens und zu den Auswirkungen dieser Situation auf die Art der Beziehung dieser zwei Personen folgere ich, dass sowohl ein Familienleben vorliegt, das Schutz verdient, da die Beziehung über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen hinausgeht, als auch ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, bei dem das erwachsene Kind unter keinen Umständen von seinem Vater, von dem es abhängig ist, getrennt werden dürfte, wie den Feststellungen der Ärzte zu entnehmen ist.

    2. Zur Befriedigung der Grundbedürfnisse eines abzuschiebenden Elternteils eines schwer kranken Kindes

    85.

    Es steht fest, dass die Kommission, damit illegal aufhältige und abzuschiebende Drittstaatsangehörige sich nicht in einem rechtlichen Vakuum befinden, ursprünglich vorgeschlagen hatte, ihnen bestimmte Mindestaufenthaltsbedingungen zu gewähren und sich dabei auf bestimmte Bedingungen bezogen hatte, die über die bloße medizinische Notfallversorgung und die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehen und bereits in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ( 40 ) festgelegt waren.

    86.

    Der endgültige Wortlaut der Richtlinie 2008/115 enthält keinen Verweis mehr auf die Richtlinie 2003/9, da im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens Bedenken geäußert worden waren, dass ein solcher Verweis als „Aufwertung“ der Situation illegaler Migranten angesehen werden und somit eine unangebrachte politische Botschaft transportieren könne. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 beschränkt sich auf den Hinweis, dass „[d]ie Mitgliedstaaten sicher[stellen], dass [bestimmte] Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige so weit wie möglich beachtet werden“, während der zwölfte Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorhebt, dass die Festlegungen hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums abzuschiebender Migranten „nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen werden [sollten]“.

    87.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Abdida ( 41 ) eine dynamische gemeinsame Auslegung der Art. 9 und 14 der Richtlinie 2008/115 vorgenommen, die den allgemeinen Aufbau der Richtlinie berücksichtigt, und zunächst einen weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie anerkannt, wonach die Mitgliedstaaten die Abschiebung aufschieben, solange nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie aufschiebende Wirkung besteht, und festgestellt, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie „alle Situationen“ erfassen muss, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen. Daraus hat er den Schluss gezogen, dass die Mitgliedstaaten „verpflichtet“ sind, einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, der einen Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegt hat, deren Vollstreckung ihn der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 niedergelegten Garantien bis zur Rückkehr zu bieten.

    88.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat unter den oben genannten besonderen Umständen gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 verpflichtet ist, im Rahmen des Möglichen die Grundbedürfnisse eines an einer schweren Krankheit leidenden und auf die Prüfung seines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung wartenden Drittstaatsangehörigen zu befriedigen, wenn dieser über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu sorgen, und dies damit begründet, dass die tatsächliche Wirkung der Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten, die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 vorgesehen ist, sichergestellt sein muss ( 42 ).

    89.

    Offensichtlich ist der Gerichtshof nach deduktiven Überlegungen auf der Grundlage des Wortlauts der Art. 9 und 14 der Richtlinie 2008/115 der Auffassung gewesen, dass die Anerkennung der kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung notwendigerweise dazu führte, dass dem Rechtsbehelfsführer die Garantien bis zu Rückkehr zugutekamen, da die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse notwendig war, um die besondere Garantie im Zusammenhang mit dem verschlechterten Gesundheitszustand des betroffenen Migranten nicht ihrer tatsächlichen Wirkung zu berauben.

    90.

    Insoweit führt die vorherige Anerkennung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers des Ausgangsverfahrens gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung meiner Meinung nach zwangsläufig zu der Feststellung, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Betroffenen die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 niedergelegten Garantien bis zur Rückkehr zu bieten ( 43 ). Was die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse von LM durch den betreffenden Mitgliedstaat betrifft, stellt sich die Frage, ob sich die Argumentation, auf die sich der Gerichtshof gestützt hat, um die Verpflichtung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse einer schwer kranken Person zu begründen, auf einen Elternteil anwenden lässt, von dem die schwer kranke Person abhängt.

    91.

    Die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 aufgezählten Grundsätze beinhalten die Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen sowie die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, deren wirksame Umsetzung meiner Meinung nach mit der Verpflichtung einhergeht, die Grundbedürfnisse des Klägers des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen.

    92.

    Ungeachtet dessen, dass die Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens am 11. April 2017 volljährig wurde, lassen nämlich ihre besonders ernst zu nehmende gesundheitliche Situation und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater meiner Meinung nach den Schluss zu, dass sowohl die Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen als auch die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, zu denen das schwer kranke Kind zählt, ihrer tatsächlichen Wirkung beraubt werden könnten, wenn nicht gleichzeitig die Grundbedürfnisse des Klägers so befriedigt werden, dass er in der Lage ist, sich zu ernähren, sich zu kleiden und eine Unterkunft zu finden ( 44 ).

    93.

    Denn wie soll man sich die Aufrechterhaltung der Familieneinheit und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse eines Kindes, das sich aufgrund einer schweren Erkrankung in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet, in der Praxis vorstellen, wenn die materielle Situation eines der zwei einzigen Mitglieder dieser Familieneinheit, das bei der Unterstützung des Kindes im Alltag für unverzichtbar angesehen wird, keine Berücksichtigung findet? Mit anderen Worten: Die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Klägers des Ausgangsverfahrens ist eine Art Grundvoraussetzung für die wirksame Umsetzung der Garantien bis zur Rückkehr, die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2008/115 festgelegt sind, der im Licht von Art. 7 der Charta auszulegen ist.

    94.

    Zudem ist meiner Meinung nach in direkter Anknüpfung an die Argumentation im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), festzustellen, dass die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten, die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 vorgesehen ist und der schwer kranken Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens während der Aussetzung der Abschiebung infolge der Einlegung eines mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung zugutekommt, ihrer tatsächlichen Wirkung beraubt werden könnte, wenn nicht gleichzeitig die Grundbedürfnisse des einem Drittstaat angehörigen Vaters berücksichtigt würden, dessen Abschiebung ebenfalls ausgesetzt wurde und dessen Anwesenheit an der Seite seiner Tochter aus medizinischen Gründen für unabdingbar erachtet worden ist ( 45 ).

    95.

    Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Grundbedürfnisse eines abzuschiebenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu befriedigen, hat der Gerichtshof jedoch im oben genannten Urteil in zweifacher Hinsicht abgemildert.

    96.

    Erstens setzt die Befriedigung der Grundbedürfnisse voraus, dass zuvor festgestellt wurde, dass der betreffende Migrant nicht in der Lage ist, selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu sorgen ( 46 ), was das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall zu prüfen hat, wobei der Gerichtshof Hinweise geben kann, welche Gesichtspunkte im Rahmen dieser Prüfung zu berücksichtigen sind.

    97.

    Die entscheidende Frage lautet natürlich, ob der Betroffene noch über eine Einnahmequelle verfügt, wobei die Antwort dem Vorlagebeschluss zufolge negativ auszufallen scheint. Es steht fest, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Sozialhilfe, die dem Eingliederungseinkommen zum Satz für Personen entspricht, die mit einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind leben, ab dem 11. April 2017 gestrichen wurde und er seit diesem Zeitpunkt nur noch dringende medizinische Hilfe erhält.

    98.

    Ferner ist der mögliche Zugang des Klägers des Ausgangsverfahrens zum regulären Arbeitsmarkt im belgischen Hoheitsgebiet zu prüfen. Insoweit bestimmt zwar Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen ( 47 ), dass die Mitgliedstaaten die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt untersagen, doch sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie vor, dass „[e]in Mitgliedstaat beschließen [kann], das Beschäftigungsverbot gemäß Absatz 1 nicht auf Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt anzuwenden, deren Rückführung aufgeschoben wurde und denen nach innerstaatlichem Recht die Ausübung einer Beschäftigung gestattet ist“ ( 48 ). Überdies ist die Frage des Zugangs des Klägers des Ausgangsverfahrens zur Beschäftigung nicht auf den rechtlichen Aspekt beschränkt, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, d. h. es muss berücksichtigt werden, dass er seine Tochter pflegt und sich dieser Umstand auf seine Verfügbarkeit auswirkt.

    99.

    Zweitens ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Form festzulegen, die diese Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen anzunehmen hat ( 49 ).

    100.

    Diese Klarstellung erinnert an den Wertungsspielraum, den die Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten bei der Sicherung des Existenzminimums abzuschiebender Migranten zumindest in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der das Existenzminimum gesichert werden kann. Meiner Meinung nach bedeutet somit die Feststellung, wonach der betroffene Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Grundbedürfnisse des Klägers des Ausgangsverfahrens im Rahmen des Möglichen zu befriedigen, sofern dieser nicht selbst für deren Befriedigung sorgen kann, nicht zwangsläufig, dass der Betroffene eine Zuwendung in Form einer Geldleistung erhalten muss, wie dies beim vorlegenden Gericht geltend gemacht wird.

    101.

    Die belgische Regierung stellt hierzu in ihren Erklärungen fest, dass die Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens eine angepasste Sozialhilfe erhalte, deren Satz die Anwesenheit ihres Vaters an ihrer Seite berücksichtige. Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass die junge Frau seit ihrer Volljährigkeit Sozialhilfe erhält, die dem Eingliederungseinkommen zum Satz für Alleinstehende zuzüglich der ihr wegen ihrer Behinderung zustehenden Familienleistungen entspricht.

    102.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter diesen Umständen die Grundbedürfnisse des Klägers des Ausgangsverfahrens, der mit seiner Tochter zusammenlebt, tatsächlich berücksichtigt werden, was im Falle einer Bejahung dazu führen würde, dass die Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht festgestellt werden könnte ( 50 ).

    V. Ergebnis

    103.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage der Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) wie folgt zu beantworten:

    Die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit den Art. 7, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 9 und 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen,

    nach denen der gegen eine Rückkehr- und/oder Abschiebungsentscheidung eingelegte Rechtsbehelf eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines schwer kranken Kindes ist, für das der Rechtsbehelf gegen die es betreffende Entscheidung, deren Vollziehung die ernsthafte Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung für seinen Gesundheitszustand begründen könnte, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, dann keine aufschiebende Wirkung hat, wenn zwischen dem Elternteil und seinem minder- oder volljährigen Kind ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, und

    die nicht vorsehen, dass die Grundbedürfnisse dieses Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Möglichen befriedigt werden, um zu gewährleisten, dass zum einen die Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen sowie die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und zum anderen die medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des minder- oder volljährigen Kindes des Drittstaatsangehörigen in dem Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen infolge der Einlegung des Rechtsbehelfs aufzuschieben, tatsächlich gesichert sind, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass der Drittstaatsangehörige selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgt.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. 2008, L 348, S. 98.

    ( 3 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C‑337/13, EU:C:2014:328, Rn. 18).

    ( 4 ) Urteil vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics (C‑639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 5 ) Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 31).

    ( 6 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 51).

    ( 7 ) Insoweit kann ich mich der Auslegung der Tragweite der Vorlagefrage, die die niederländische Regierung in ihren Erklärungen vornimmt, nicht anschließen, wonach sich die Frage der Anerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht stelle, da sich aus dem Wortlaut der Rückführungsentscheidung ergebe, dass eine solche Anerkennung erfolgt sei. Die ausdrücklichen Verweise auf Art. 13 der Richtlinie 2008/115, der die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs für Migranten betrifft, auf Art. 47 der Charta, der eine Bekräftigung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes darstellt, sowie auf das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), widersprechen dieser Auslegung, da der Inhalt des genannten Urteils zeigt, dass zunächst die Frage der Anerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu prüfen ist, bevor die Frage der Gewährung der Garantien bis zur Rückkehr und der Befriedigung der Grundbedürfnisse des betreffenden Drittstaatsangehörigen entschieden werden kann.

    ( 8 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 9 ) Vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, Érsekcsanádi Mezőgazdasági (C‑56/13, EU:C:2014:352, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 10 ) Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 11 ) Siehe Nr. 65 der Erklärungen.

    ( 12 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 50).

    ( 13 ) Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

    ( 14 ) Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 15 ) Vgl. Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 66), vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71), vom 4. März 2010, Chakroun (C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44), und vom 6. Dezember 2012, O. und S. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 75 bis 80), wobei sich die zwei letzten Fundstellen auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12) beziehen.

    ( 16 ) Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. Die Information über die Gründe kann begrenzt werden, wenn nach einzelstaatlichem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.“

    ( 17 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43).

    ( 18 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 44).

    ( 19 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 42).

    ( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45).

    ( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, O. und S. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 76), und vom 5. Oktober 2010, McB. (C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 60). Art. 24 Abs. 3 der Charta spricht von „beiden“ Elternteilen, da diese Vorschrift u. a. auf den Fall eines Konflikts zwischen den Elternteilen abzielt, der zu einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes und der erzwungenen Trennung von einem Elternteil führen kann. Jedenfalls scheint die Vorschrift auf der allgemeinen Überlegung zu fußen, dass das seelische Gleichgewicht und die Entwicklung des Kindes voraussetzen, dass es im Familienverband an der Seite seiner Eltern aufwächst und nicht gegen seinen Willen von ihnen getrennt wird. Das wesentliche Element des Familienlebens ist das Recht, so zusammenzuleben, dass sich familiäre Beziehungen normal entwickeln können und die Mitglieder einer Familie zusammen sein können (EGMR, 13. Juni 1979, Marckx/Belgien, CE:ECHR:1979:0613JUD000683374, § 31, und EGMR, 24. März 1988, Olsson/Schweden [Nr. 1], CE:ECHR:1988:0324JUD001046583, § 59).

    ( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, O. und S. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 80).

    ( 23 ) ABl. 2007, C 303, S. 17.

    ( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2019, SM (unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C‑129/18, EU:C:2019:248, Rn. 65), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 70).

    ( 25 ) EGMR, 13. Dezember 2012, De Souza Ribeiro/Frankreich (CE:ECHR:2012:1213JUD002268907, § 83).

    ( 26 ) Meiner Meinung nach ist unstreitig, dass die Situation von LM, zumal in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nichts auf eine schwere Erkrankung seinerseits hindeutet, nicht von Art. 19 Abs. 2 der Charta erfasst ist, wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Diese Bestimmung, in deren Licht der Gerichtshof Art. 5 der Richtlinie 2008/115 ausgelegt hat, um die Lösung zu begründen, die im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), gewählt worden ist und auf die sich das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage bezieht, ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

    ( 27 ) Der EGMR hat u. a. festgestellt, dass die Trennung der Mitglieder einer Familie diesen irreversible Schäden zufügen und mit der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK verbunden sein kann, was durch eine vorläufige Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR zu verhindern ist (vgl. EGMR, 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk/Schweiz, und 28. Juni 2011, Nunez/Norwegen, CE:ECHR:2011:0628JUD005559709).

    ( 28 ) Da ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung nach belgischem Recht keine aufschiebende Wirkung hat, konnte gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens ab dem 25. März 2016 als dem Zeitpunkt, an dem die mit der Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, eingeräumte 30-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise ablief, eine Abschiebungsmaßnahme verhängt werden, da die Anweisung gemeinsam mit der Entscheidung vom 9. Februar 2016 über die Ablehnung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels erging, die am 25. Februar 2016 zugestellt wurde. Der Umstand, dass die Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens am 11. April 2017 volljährig wurde, d. h. während des Verfahrens der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung (das zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung noch nicht abgeschlossen war) und des Rechtsstreits über die Gewährung von Sozialhilfe für den genannten Kläger, ist meiner Meinung nach unerheblich.

    ( 29 ) EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande (CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, § 117).

    ( 30 ) Vgl. u. a. EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande (CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, § 107).

    ( 31 ) EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande (CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, §§ 109 und 118).

    ( 32 ) Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52).

    ( 33 ) Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 bis 73).

    ( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 50).

    ( 35 ) Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

    ( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, O. und S. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 77 und 78).

    ( 37 ) EGMR, 23. Juni 2008, Maslov/Österreich (CE:ECHR:2008:0623JUD000163803, § 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 38 ) EGMR, 30. Juni 2015, A.S/Schweiz (CE:ECHR:2015:0630JUD003935013, § 49), und EGMR, 23. Oktober 2018, Levakovic/Dänemark (CE:ECHR:2018:1023JUD000784114, §§ 35 und 44).

    ( 39 ) Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65).

    ( 40 ) ABl. 2003, L 31, S. 18.

    ( 41 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 54 bis 58).

    ( 42 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59 und 60).

    ( 43 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 58).

    ( 44 ) Die medizinischen Grundbedürfnisse sind in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 berücksichtigt.

    ( 45 ) Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 im Licht der Art. 1, 2 und 3 der Charta, in denen die Achtung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben und Unversehrtheit verankert sind, sowie des in Art. 4 dieser Charta enthaltenen Verbots einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ebenfalls die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Klägers des Ausgangsverfahrens begründen könnte. Diese Möglichkeit hat Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2167, Nrn. 147, 148, 154 und 155) zutreffend dargelegt, und da ich ihm in diesem Punkt uneingeschränkt zustimme, nehme ich auf seine Schlussanträge Bezug.

    ( 46 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    ( 47 ) ABl. 2009, L 168, S. 24.

    ( 48 ) Der Vorlagebeschluss (S. 22) enthält den Hinweis, dass der im erwerbsfähigen Alter befindliche LM, obwohl er ein Diplom besitzt und über eine nicht zu vernachlässigende berufliche Erfahrung verfügt, aufgrund des Umstands, dass er sich derzeit illegal in Belgien aufhält, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ohne dass dies näher ausgeführt wird. Dieser Hinweis trägt naturgemäß nicht dem Umstand Rechnung, dass die Abschiebung von LM aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs aufgeschoben werden muss.

    ( 49 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61).

    ( 50 ) In der Vorlagefrage nennt das vorlegende Gericht Art. 12 der Charta, was offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist, wie aus S. 25 des Vorlagebeschlusses hervorgeht, wo eindeutig auf das in Art. 21 der Charta verankerte Verbot jeglicher Altersdiskriminierung Bezug genommen wird. Jedenfalls hat das vorlegende Gericht keine Angaben gemacht, die geeignet sind, im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Behandlung objektiv vergleichbarer Situationen zu erwägen.

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