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Document 62019CA0787

Rechtssache C-787/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Januar 2021 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Anwendung auf alle Arten von Kunden – Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen – Art. 73 – Besteuerungsgrundlage – Ermittlung einer pauschalen Besteuerungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen – Unvereinbarkeit)

ABl. C 88 vom 15.3.2021, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Januar 2021 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-787/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendung auf alle Arten von Kunden - Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen - Art. 73 - Besteuerungsgrundlage - Ermittlung einer pauschalen Besteuerungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen - Unvereinbarkeit)

(2021/C 88/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und J. Jokubauskaitė)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: F. Koppensteiner und A. Posch)

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


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