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Document 62018TN0017

    Rechtssache T-17/18: Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Delfant Hoylaerts/Kommission

    ABl. C 104 vom 19.3.2018, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/44


    Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Delfant Hoylaerts/Kommission

    (Rechtssache T-17/18)

    (2018/C 104/57)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Isabelle Delfant Hoylaerts (Montredon-des-Corbières, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Conquet)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 21. März 2017 aufzuheben;

    die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2017 aufzuheben;

    die Kommission zu verurteilen, die Kosten für das medizinisch-erzieherische Institut ab dem 20. Oktober 2017 zu übernehmen;

    die Kommission zu verurteilen, ihr 3 000 Euro zum Ersatz ihres immateriellen und finanziellen Schadens zu zahlen;

    die Kommission zu verurteilen, die Kosten zu tragen und ihr 3 000 Euro für nicht erstattungsfähige Kosten zu zahlen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union rügt, dessen Bestimmungen in die Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union, insbesondere in Art. 20, und in den Leitfaden für Maßnahmen der Kommission betreffend behinderte Kinder von statutarischen Bediensteten übernommen worden seien.

    Die Kommission habe gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen, indem sie entschieden habe, die Übernahme der Kosten für ein medizinisch-erzieherisches Institut (im Folgenden: Institut) für das behinderte Kind der Klägerin zu verweigern. Diese Entscheidung beruhe auf einem rein administrativen Unverständnis, und die Rechtsgrundlage, auf die sich die Kommission gestützt habe, gebe es nicht.

    Das missbräuchliche Verhalten der Kommission habe gravierende Folgen, da die Klägerin nicht in der Lage sei, selbst für die Kosten des Instituts aufzukommen, das jedoch für ihr Kind lebenswichtig sei. Somit habe sich ihr seelischer und finanzieller Zustand durch den Fehler der Kommission verschlechtert.


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