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Document 62018CB0645

    Rechtssache C-645/18: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark - Österreich) – NE/Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Art. 56 AEUV – Richtlinie 2014/67/EU – Art. 9 und 20 – Meldung von Arbeitnehmern – Bereithaltung der Lohnunterlagen – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz – Kumulierung – Fehlende Höchstgrenze – Verfahrenskosten)

    ABl. C 68 vom 2.3.2020, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/21


    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark - Österreich) – NE/Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    (Rechtssache C-645/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 9 und 20 - Meldung von Arbeitnehmern - Bereithaltung der Lohnunterlagen - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz - Kumulierung - Fehlende Höchstgrenze - Verfahrenskosten)

    (2020/C 68/20)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesverwaltungsgerichts Steiermark

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: NE

    Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    Beteiligte: Finanzpolizei

    Tenor

    Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht

    die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen.

    die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und

    zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.


    (1)  ABl. C 122 vom 1.4.2019.


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