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Document 62018CA0836

    Rechtssache C-836/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real/RH) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 20 AEUV – Unionsbürgerschaft – Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat – Antrag des drittstaatsangehörigen Ehegatten auf eine befristete Aufenthaltskarte – Ablehnung – Pflicht, für den Lebensunterhalt des Ehegatten aufzukommen – Keine ausreichenden Existenzmittel des Unionsbürgers – Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben – Nationale Rechtsvorschriften und Praxis – Tatsächlicher Genuss des Kernbestands der Unionsbürgern verliehenen Rechte – Vorenthaltung)

    ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 137/22


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real/RH)

    (Rechtssache C-836/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 AEUV - Unionsbürgerschaft - Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Antrag des drittstaatsangehörigen Ehegatten auf eine befristete Aufenthaltskarte - Ablehnung - Pflicht, für den Lebensunterhalt des Ehegatten aufzukommen - Keine ausreichenden Existenzmittel des Unionsbürgers - Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben - Nationale Rechtsvorschriften und Praxis - Tatsächlicher Genuss des Kernbestands der Unionsbürgern verliehenen Rechte - Vorenthaltung)

    (2020/C 137/28)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Beklagter: RH

    Tenor

    1.

    Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, den der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, stellt, allein deshalb abzulehnen, weil der Unionsbürger für sich und seinen Ehegatten nicht über so ausreichende Existenzmittel verfügt, dass sie keine nationalen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Ehegatten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, so dass ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, vorenthalten würde.

    2.

    Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das geeignet ist, die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel zu rechtfertigen, nicht allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind.


    (1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


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