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Document 62018CA0717
Case C-717/18: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 3 March 2020 (request for a preliminary ruling from the Hof van Beroep te Gent — Belgium) — Execution of a European arrest warrant issued against X (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in criminal matters — Framework Decision 2002/584/JHA — European arrest warrant — Article 2(2) — Execution of a European arrest warrant — Removal of verification of the double criminality of the act — Conditions — Offence punishable by the issuing Member State by a custodial sentence for a maximum period of at least three years — Amendment of the criminal legislation of the issuing Member State between the date of the acts and the date of issue of the European arrest warrant — Version of the law to be taken into account in verifying the maximum sentence threshold of at least three years)
Rechtssache C-717/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen X (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 2 Abs. 2 – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – Wegfall der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit – Voraussetzungen – Straftat, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist – Änderung des Strafrechts des Ausstellungsmitgliedstaats zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen und dem Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls – Bei der Prüfung der Schwelle des Höchstmaßes der Strafe von mindestens drei Jahren heranzuziehende Fassung des Gesetzes)
Rechtssache C-717/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen X (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 2 Abs. 2 – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – Wegfall der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit – Voraussetzungen – Straftat, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist – Änderung des Strafrechts des Ausstellungsmitgliedstaats zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen und dem Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls – Bei der Prüfung der Schwelle des Höchstmaßes der Strafe von mindestens drei Jahren heranzuziehende Fassung des Gesetzes)
ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 137/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen X
(Rechtssache C-717/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 2 Abs. 2 - Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls - Wegfall der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit - Voraussetzungen - Straftat, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist - Änderung des Strafrechts des Ausstellungsmitgliedstaats zwischen dem Zeitpunkt der Handlungen und dem Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls - Bei der Prüfung der Schwelle des Höchstmaßes der Strafe von mindestens drei Jahren heranzuziehende Fassung des Gesetzes)
(2020/C 137/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Gent
Partei des Ausgangsverfahrens
X
Tenor
Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, ob die Straftat, wegen der ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats in der für die Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, geltenden Fassung heranzuziehen hat.