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Document 62016TN0282

    Rechtssache T-282/16: Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Inpost Paczkomaty/Kommission

    ABl. C 270 vom 25.7.2016, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/58


    Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Inpost Paczkomaty/Kommission

    (Rechtssache T-282/16)

    (2016/C 270/65)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Inpost Paczkomaty sp. z o.o. (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] T. Proć)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss (EU) C(2015) 8236 der Europäischen Kommission vom 26. November 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38869 (2014/N), die Polen der polnischen Post als Ausgleich für die Nettokosten gewähren will, die in den Jahren 2013-2015 im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erbringung von Universaldiensten entstanden sind, für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages, unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 19 (Abschnitt 2.6) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)], Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrages über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unzutreffende Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14; im Folgenden: Postrichtlinie)

    Die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Finanzierung der Erbringung von Universaldiensten müssten sowohl mit den sich aus den Bestimmungen des AEUV über die Freiheiten des Binnenmarkts ergebenden Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung (einschließlich der Auswahl des Erbringers des Universalpostdienstes im Wege des Wettbewerbs) als auch mit Art. 106 Abs. 2 AEUV im Einklang stehen, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages sowie unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 14 (Abschnitt 2.2) und Nr. 60 (Abschnitt 2.10) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)]

    Die Europäische Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sogar die der polnischen Post übertragene Pflicht zur Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen zwar den in der Postrichtlinie festgelegten Erfordernissen entspreche und es deshalb nicht erforderlich sei, als Beleg für die genaue Ermittlung des Bedarfs an der öffentlichen Dienstleistung eine öffentliche Konsultation durchzuführen oder andere angemessene Mittel anzuwenden, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages, unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 52 (Abschnitt 2.9) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)] sowie Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1, 3 und 5 der Postrichtlinie

    Die Europäische Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausgleichsfonds das Erfordernis der Nichtdiskriminierung in Bezug auf den einheitlichen Maximalbeitrag in Höhe von 2 % der Einnahmen des Anbieters von Universaldiensten oder substituierbaren Diensten erfülle; dieser Prozentsatz der von den Anbietern zu leistenden Pflichteinlage gelte einheitlich für alle Marktteilnehmer, was diskriminierend sei, da die Situation der Anbieter von Universaldiensten und die Situation der Anbieter von substituierbaren Diensten nicht die gleiche sei.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie, weil die Europäische Kommission akzeptiere, dass die Kosten des Universaldienstes durch eine Vielzahl ausschließlicher und spezieller Rechte, die der polnischen Post gewährt würden, finanziert würden

    Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie sehe vor, dass die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr gewährten und diese auch nicht mehr aufrechterhielten. Gleichzeitig akzeptiere die Kommission, dass der polnischen Post im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Universaldiensten ausschließliche und spezielle Rechte gewährt würden.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 des Vertrages

    Die unverhältnismäßig hohe Pflichteinlage in den Ausgleichsfonds werde zu einer „wettbewerbswidrigen Marktverschließung“ auf dem Postmarkt führen.

    6.

    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Mit dem angefochtenen Beschluss werde ein staatliches Beihilfeschema (staatliche Beihilferegelung) bestätigt, das im Ergebnis zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin sowie zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit führe.

    7.

    Siebter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Nichtbeachtung der Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrages

    Die Kommission habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß festgestellt und dem Beschluss vielfach falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Ferner habe die Kommission auch deshalb einen Begründungsfehler begangen, weil sie — entgegen ihrer eigenen Entscheidungspraxis — hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb die unterbliebene Ausschreibung nicht als belastenden Umstand berücksichtigt habe.


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