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Document 62016TN0274

    Rechtssache T-274/16: Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Saleh Thabet/Rat

    ABl. C 270 vom 25.7.2016, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/56


    Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Saleh Thabet/Rat

    (Rechtssache T-274/16)

    (2016/C 270/63)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Suzanne Saleh Thabet (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, sowie G. Martin und M. Rushton, Solicitors)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2016/411 des Rates vom 18. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2016, L 74, S. 40) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

    Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, S 76, S. 4) für unanwendbar zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und folglich den Beschluss (GASP) 2016/411 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Der Rat habe keine geeignete Rechtsgrundlage für Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP (im Folgenden: Beschluss) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 (im Folgenden: Verordnung) angegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat bei Erlass des angefochtenen Beschlusses ungeachtet seiner ausdrücklichen Verpflichtung nach Art. 5 des Beschlusses die Rechtsgrundlage von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses überprüft habe. Der Umstand, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses bei dessen ursprünglicher Annahme am 21. März 2011 möglicherweise eine gültige Rechtsgrundlage gehabt habe, verleihe der Vorschrift keine bis 2016 oder darüber hinaus fortbestehende Rechtsgrundlage.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Der Rat habe durch seine Annahme, dass die gerichtlichen Verfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte einhielten, die Rechte der Klägerin nach Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.

    3.

    Dritter Klagegrund: Der Rat habe dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, dass er angenommen habe, das Kriterium für die Aufnahme der Klägerin in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sei erfüllt.

    4.

    Vierter Klagegrund: Der Rat habe die Wiederbenennung der Klägerin nicht hinreichend begründet.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und das Recht auf eine gute Verwaltung und auf effektive gerichtliche Überprüfung verletzt. Insbesondere habe er nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht, ob die Gründe, die die Wiederbenennung angeblich rechtfertigten, in Anbetracht des von der Klägerin vor der Wiederbenennung geäußerten Vorbringens stichhaltig seien.

    6.

    Sechster Klagegrund: Der Rat habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig die Grundrechte der Klägerin einschließlich ihrer Rechte auf Schutz ihres Eigentums und ihres Ansehens verletzt. Die Folgen des Beschlusses (GASP) 2016/411 des Rates seien sowohl in Bezug auf ihr Eigentum als auch auf ihr weltweites Ansehen weitreichend. Der Rat habe nicht dargetan, dass das Einfrieren ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen in Zusammenhang mit einem legitimen Ziel stehe oder durch ein solches Ziel gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig sei.


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