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Document 62016TA0851

    Rechtssache T-851/16: Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2018 — Access Info Europe/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Erklärungen EU-Türkei vom 8. und 18. März 2016 — Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen durch die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten — Vom Juristischen Dienst eines Organs erstellte oder empfangene Dokumente — Rechtsgutachten — Analysen zur Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Durchführung der Erklärung EU-Türkei vom 8. März 2016 vorgesehenen Maßnahmen — Verweigerung des Zugangs — Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen — Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren — Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung)

    ABl. C 104 vom 19.3.2018, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/38


    Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2018 — Access Info Europe/Kommission

    (Rechtssache T-851/16) (1)

    ((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Erklärungen EU-Türkei vom 8. und 18. März 2016 - Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen durch die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten - Vom Juristischen Dienst eines Organs erstellte oder empfangene Dokumente - Rechtsgutachten - Analysen zur Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Durchführung der Erklärung EU-Türkei vom 8. März 2016 vorgesehenen Maßnahmen - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen - Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung))

    (2018/C 104/49)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Access Info Europe (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, E. Raedts und J. Wolfhagen)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Buchet und M. Konstantinidis)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6029 final der Kommission vom 19. September 2016, mit dem die Weigerung der Kommission bestätigt wurde, der Klägerin Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die vom Juristischen Dienst dieses Organs stammen und sich auf die Rechtmäßigkeit der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung der in der Erklärung der Staats- oder Regierungschefs der Union vom 8. März 2016, angenommen nach ihrem Treffen mit dem türkischen Premierminister vom 7. März 2016, beschriebenen Maßnahmen beziehen sollen

    Tenor

    1.

    Der Beschluss C(2016) 6029 final der Europäischen Kommission vom 19. September 2016 wird für nichtig erklärt, soweit Access Info Europe mit ihm ein teilweiser Zugang zum ersten Satz des mit „Legal Framework“ bezeichneten Teils des Dokuments der Kommission mit dem Aktenzeichen Ares(2016) 2453347 sowie zum ersten Satz des mit dem Titel „EU Legal Framework“ bezeichneten Punktes I Buchst. a von Anhang I des Dokuments der Kommission mit dem Aktenzeichen Ares(2016) 2453181 verwehrt wurde.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


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