Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TA0477

    Rechtssache T-477/16: Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Epsilon International/Kommission (Schiedsklausel — Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] geschlossene Verträge — Rechtsschutzbedürfnis — Förderfähige Kosten — Aussetzung der Zahlung — Nichtigkeitsantrag — Beschluss, die Klägerin in der zentralen Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems [FEAS] zu registrieren — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

    ABl. C 445 vom 10.12.2018, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 445/15


    Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Epsilon International/Kommission

    (Rechtssache T-477/16) (1)

    ((Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] geschlossene Verträge - Rechtsschutzbedürfnis - Förderfähige Kosten - Aussetzung der Zahlung - Nichtigkeitsantrag - Beschluss, die Klägerin in der zentralen Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems [FEAS] zu registrieren - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

    (2018/C 445/19)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Epsilon International SA (Marousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bogaert und A. Guillerme)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà, A Katsimerou und A. Kyratsou)

    Gegenstand

    Zum einen Antrag nach Art. 272 AEUV auf Feststellung erstens, dass die von der Kommission im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen Briseide, i-SCOPE und Smart-Islands gezahlten Beträge förderfähige Kosten sind, zweitens, dass die Beschlüsse der Kommission, die Zahlungen für die Projekte i-Locate, eENV-Plus, GeoSmartCity und c-Space auszusetzen, unbegründet sind, und drittens, dass der Klägerin aus dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission ein Schaden erwachsen ist, und zum anderen Antrag erstens nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2016) 2835215 der Kommission vom 17. Juni 2017, Epsilon in der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (FEAS) zu registrieren, und zweitens nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge dieser Handlung entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Epsilon International SA trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 402 vom 31.10.2016.


    Top