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Document 62016CN0249

Rechtssache C-249/16: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2016 — Saale Kareda gegen Stefan Benkö

ABl. C 305 vom 22.8.2016, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/12


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2016 — Saale Kareda gegen Stefan Benkö

(Rechtssache C-249/16)

(2016/C 305/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsrekurswerberin: Saale Kareda

Revisionsrekursgegner: Stefan Benkö

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (kurz: EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass ein Rückerstattungsanspruch (Ausgleichs/Regressanspruch) eines Schuldners aus einem (gemeinsamen) Kreditvertrag mit einer Bank, der die Kreditraten alleine getragen hat, gegen den weiteren Schuldner aus diesem Kreditvertrag ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag ist?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

2.

Bestimmt sich der Erfüllungsort des Rückerstattungsanspruchs (Ausgleichs/Regressanspruchs) eines Schuldners gegen den anderen Schuldner aus dem zugrundeliegenden Kreditvertrag

a.

nach Art. 7 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 („Erbringung von Dienstleistungen“) oder

b.

gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit lit. a EuGVVO 2012 nach der lex causae?

3.

Für den Fall, dass Frage 2.a. bejaht wird:

Ist die Gewährung des Kredits durch die Bank die vertragscharakterische Leistung aus dem Kreditvertrag, und bestimmt sich daher der Erfüllungsort für die Erbringung dieser Dienstleistung gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 nach dem Sitz der Bank, wenn die Hingabe des Kredits ausschließlich dort erfolgt ist?

Für den Fall, dass Frage 2.b. bejaht wird:

4.

Ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die verletzte Vertragsleistung nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2012

a.

der Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch beide Schuldner (März 2007) maßgeblich oder

b.

der jeweilige Zeitpunkt, zu dem der regressberechtigte Kreditschuldner die Zahlungen, aus denen er den Regressanspruch ableitet, an die Bank geleistet hat (Juni 2012 bis Juni 2014)?


(1)  ABl. L 351, S. 1.


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