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Document 62016CN0060
Case C-60/16: Request for a preliminary ruling from the Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen (Sweden) lodged on 3 February 2016 — Mohammad Khir Amayry v Migrationsverket
Rechtssache C-60/16: Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 3. Februar 2016 — Mohammad Khir Amayry/Migrationsverket
Rechtssache C-60/16: Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 3. Februar 2016 — Mohammad Khir Amayry/Migrationsverket
ABl. C 111 vom 29.3.2016, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 3. Februar 2016 — Mohammad Khir Amayry/Migrationsverket
(Rechtssache C-60/16)
(2016/C 111/19)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Mohammad Khir Amayry
Rechtsmittelgegner: Migrationsverket
Vorlagefragen
1. |
Ist die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 (1), wenn sich ein Asylbewerber zu dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Mitgliedstaat seiner Aufnahme zustimmt, nicht in Haft befindet, aber zu einem späteren Zeitpunkt in Haft genommen wird — weil erst dann eine erhebliche Fluchtgefahr angenommen wird –, ab dem Tag der Inhaftnahme oder ab einem anderen Zeitpunkt und gegebenenfalls ab welchem zu berechnen? |
2. |
Wird durch Art. 28 der Verordnung, wenn sich ein Asylbewerber zu dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Mitgliedstaat seiner Aufnahme zustimmt, nicht in Haft befindet, die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen, soweit sich danach, was Schweden betrifft, ein Ausländer zum Zweck der Durchführung der Überstellung nicht länger als zwei Monate in Haft befinden darf, falls keine eine längere Haftzeit rechtfertigenden schwerwiegenden Gründe vorliegen, und die Haft des Ausländers, wenn solche schwerwiegenden Gründe vorliegen, nicht länger als drei Monate bzw., wenn die Durchführung der Überstellungsentscheidung wegen mangelnder Kooperation des Ausländers oder deshalb, weil die Beschaffung der erforderlichen Dokumente Zeit braucht, voraussichtlich länger dauern wird, nicht länger als zwölf Monate dauern darf? |
3. |
Wenn ein Durchführungsverfahren neu beginnt, sobald ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat (vgl. Art. 27 Abs. 3), beginnt dann eine neue Sechswochenfrist für die Durchführung der Überstellung oder findet eine Anrechnung beispielsweise der Tage statt, die die betreffende Person bereits in Haft verbracht hat, nachdem der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat? |
4. |
Ist es von Bedeutung, dass der Asylbewerber, der einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung eingelegt hat, die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 4) nicht selbst beantragt hat? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31).