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Document 62016CN0046

Rechtssache C-46/16: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 27. Januar 2016 — Valsts ieņēmumu dienests/SIA „LS Customs Services“

ABl. C 111 vom 29.3.2016, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/14


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 27. Januar 2016 — Valsts ieņēmumu dienests/SIA „LS Customs Services“

(Rechtssache C-46/16)

(2016/C 111/17)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationskläger: Valsts ieņēmumu dienests

Kassationsbeklagte: SIA „LS Customs Services“

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Methode auch dann anzuwenden ist, wenn die Waren eingeführt und im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, weil sie während des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, wobei sie Einfuhrabgaben unterliegen und nicht zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sondern zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft verkauft wurden?

2.

Ist der Ausdruck „in der Reihenfolge“ in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit dem in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf eine gute Verwaltung und in Verbindung mit dem Grundsatz der Begründung von Verwaltungsakten dahin auszulegen, dass die Zollverwaltung verpflichtet ist, in jedem Verwaltungsakt darzulegen, weshalb unter den konkreten Umständen nicht die in Art. 29 und 30 geregelten Methoden zur Ermittlung des Zollwerts der Waren herangezogen werden können, bevor sie zu dem Schluss gelangen kann, dass die in Art. 31 vorgesehene Methode anzuwenden ist?

3.

Reicht, um die Methode des Art. 30 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex unangewendet lassen zu können, die Angabe der Zollverwaltung aus, nicht über die geeigneten Daten zu verfügen, oder ist die Zollverwaltung verpflichtet, Daten beim Hersteller zu ermitteln?

4.

Muss die Zollverwaltung begründen, weshalb die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c und d des Zollkodex geregelten Methoden nicht anzuwenden sind, wenn sie den Preis gleichartiger Waren auf der Grundlage des Art. 151 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 (2) ermittelt?

5.

Muss die Entscheidung der Zollverwaltung eine ausführliche Begründung enthalten, aus der sich ergibt, welche Daten im Sinne von Art. 31 des Zollkodex in der Gemeinschaft verfügbar sind, oder kann sie diese Begründung später bei Gericht nachholen, indem sie detailliertere Nachweise vorlegt?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 253, S. 1.


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