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Document 62016CN0023

Rechtssache C-23/16: Klage, eingereicht am 15. Januar 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/25


Klage, eingereicht am 15. Januar 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-23/16)

(2016/C 098/32)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen einzurichten und es mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen;

der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die einzelstaatlichen elektronischen Register sind bis zum 31. Dezember 2012 zu schaffen und mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen.


(1)  ABl. L 300, S. 51.


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