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Document 62015TN0522

    Rechtssache T-522/15: Klage, eingereicht am 10. September 2015 — CCPL u. a./Kommission

    ABl. C 354 vom 26.10.2015, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 354/52


    Klage, eingereicht am 10. September 2015 — CCPL u. a./Kommission

    (Rechtssache T-522/15)

    (2015/C 354/63)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerinnen: CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC (Reggio Emilia, Italien), Coopbox group SpA (Reggio Emilia), Poliemme Srl (Reggio Emilia), Coopbox Hispania, SL (Lorca, Spanien), Coopbox Eastern s.r.o. (Nové Mesto nad Váhom, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Bariatti und Rechtsanwalt E. Cucchiara)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder

    hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen, und jedenfalls

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen den Beschluss K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel).

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Überschreitung der Befugnisse wegen unzureichender Ermittlung und Begründung in Bezug auf die Auswirkungen des Verstoßes

    Wie aus den Untersuchungsunterlagen hervorgehe und die Kommission im streitigen Beschluss auch einräume, seien die beanstandeten Verhaltensweisen praktisch nicht umgesetzt worden. Dieser Umstand hätte bei der allgemeinen Bewertung der Schwere der Verstöße und damit bei der Höhe der verhängten Geldbußen berücksichtigt werden müssen. Im streitigen Beschluss sei dieser Aspekt dagegen völlig außer Acht gelassen worden, ohne eine Begründung hierfür zu geben.

    2.

    Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

    Zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße sei im streitigen Beschluss der Umsatz im letzten Geschäftsjahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigt worden, obwohl er nicht repräsentativ für die tatsächliche Marktmacht der Klägerinnen und der anderen Verfahrensbeteiligten sei.

    3.

    Verletzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003

    Der Umsatz, den die Kommission für die Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Grenze von 10 % berücksichtigt habe, sei offensichtlich fehlerhaft, da:

    er den Gesamtumsatz der CCPL-Gruppe umfasse, obwohl die Kommission nicht die sog. parental liability der Muttergesellschaft nachgewiesen habe;

    er Umsätze umfasse, die von Gesellschaften erzielt worden seien, die der CCPL-Gruppe beim Erlass des Beschlusses nicht mehr angehört hätten;

    er bestimmte Umstände der Zusammensetzung des der CCPL-Gruppe zugeschriebenen Umsatzes überhaupt nicht berücksichtigt habe.

    4.

    Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße

    Im streitigen Beschluss sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass sich die Verpackungsbranche in einer schweren Krise befinde und die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße im Vergleich zu den anderen Beteiligten offensichtlich unverhältnismäßig sei, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gebe.

    5.

    Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV durch die Europäische Kommission, da diese von der CCPL-Gruppe vorgelegte Beweise betreffend ihre fehlende Leistungsfähigkeit nur teilweise berücksichtigt habe

    Im streitigen Beschluss sei die sehr schwere Krise, in der sich die Klägerinnen befänden, zwar anerkannt, jedoch bei der Abstufung der Sanktionen nicht ausreichend berücksichtigt worden.


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