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Document 62015TN0505

    Rechtssache T-505/15: Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Ungarn/Kommission

    ABl. C 381 vom 16.11.2015, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 381/47


    Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Ungarn/Kommission

    (Rechtssache T-505/15)

    (2015/C 381/57)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Klägerin: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Koós und A. Pálfy)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den unter dem Aktenzeichen C(2015) 4076 bekanntgegebenen Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als er in Bezug auf Ungarn verfügt, dass ein Betrag von 6 3 24  349,33 Euro im Zusammenhang mit der Prüfung der Cross-Compliance von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen wird;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht geltend, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend seien.

    Die Klägerin führt dazu aus, die Kommission habe beanstandet, dass es gemessen an den bei der Prüfung der Förderfähigkeit anzuwendenden Grundprinzipien als grundlegender Kontrollmangel anzusehen sei, dass aufgrund mangelhaft oder überhaupt nicht durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen der Cross-Compliance (der Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) Sanktionen ausgeblieben seien bzw. in der Regelung vorgeschriebene Sanktionen aufgrund fehlender oder falscher Anwendung ihre abschreckende Wirkung verloren hätten. Die Kommission habe ferner gerügt, dass die ungarischen Behörden die sogenannten „geringfügigen Verstöße“ nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Toleranzen behandelt hätten, so dass keine Sanktionen verhängt worden seien und auch die von der Unionsregelung vorgeschriebene Berücksichtigung der Gesundheit von Mensch und Tier unterblieben sei.


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